Jagdpacht
- Jagdausübungsrecht
- Kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
- Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie Feldhasen).
- Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. Rotwild).
- Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
- Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
- Zeitliche Regelungen
- Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
- Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
- Jagdjahr: 1. April bis 31. März.
- Voraussetzungen für Pächter
- Jahresjagdschein erforderlich.
- Dreijähriger Vorbesitz eines Jagdscheins.
- Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des Jagdbezirks und Landesgesetzen.
- Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der unteren Jagdbehörde. Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.
Jagderlaubnisschein
- Voraussetzungen für Jagdgäste:
- Gültiger Jagdschein
- Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten
- Unselbstständiger Jagdgast: Muss begleitet werden. Mündliche Erlaubnis reicht.
- Es genügt, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.
- Selbstständiger Jagdgast: Keine Begleitung nötig. Schriftliche Erlaubnis erforderlich.
- Jagderlaubnisschein: Schriftliche Jagderlaubnis, die zur selbstständigen Jagdausübung berechtigt.
- Auch "Begehungsschein" genannt.
- Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
- Legt fest, welches Wild gejagt werden darf.
- Missachtung kann als Wilderei und Straftat geahndet werden.
- Ausnahme: Bei krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild darf dieses auch erlegt werden, wenn es nicht in der Jagderlaubnis erfasst ist.
- Arten von Jagderlaubnisscheinen
- Befristet oder unbefristet.
- Unentgeltlich oder entgeltlich.
Anzeige von Jagdpachtverträgen (§ 12 BJagdG)
- Anzeigepflicht bei Behörde
- Drei Wochen Frist für Beanstandungen.
- Angaben aller Flächen auf denen eine Jagdberechtigung besteht (z.B. als Eigentümer, Jagdpächter etc.)
- Beanstandung → Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
- Ohne Änderung: Vertrag aufgehoben oder Amtsgericht entscheidet.
- Jagdausübung: Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
- Erlöschen des Jagdpachtvertrages (§ 13 BJagdG)
- Vorzeitiges Erlöschen bei:
- Unanfechtbarem Entzug des Jagdscheins.
- Unanfechtbar abgelehnter Erteilung eines neuen Jagdscheins.
- Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet. →
- Rechtsstellung der Mitpächter (§ 13a BJagdG)
- Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
- Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes Jagdjahr erforderlich.
- Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.
- Erlöschen durch Tod des Pächters (§ 21 NJagdG)
- Vertrag erlischt am Ende des ersten Jagdjahres nach dem Tod.
- Erben müssen neue jagdausübungsberechtigte Person benennen.
- Benannte Person muss Jahresjagdschein besitzen.
- Falls nicht Erbe: Drei Jahre Jagdschein in Deutschland erforderlich.
Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG)
- Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"
- Erwerber des Grundstücks: Bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden. Wird Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt
- Ausnahmen: Kündigungsrecht des Erwerbers ausgeschlossen bei Teilversteigerung eines Jagdbezirks