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Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts (3. Abschnitt NJagdG)

Jagdpacht

    • Kann nur in der Gesamtheit an Dritte verpachtet werden.
    • Keine Teilpacht (z.B. nur für bestimmte Wildarten wie .
    • Verpächter kann sich Teile der Jagdnutzung vorbehalten (z.B. .
  • Gesamtfläche: Maximal 1.000 Hektar für einen Pächter.
  • Schriftlicher Pachtvertrag erforderlich.
  • Zeitliche Regelungen
    • Mindestpachtdauer: 9 Jahre.
    • Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
    • Jagdjahr: 1. April bis 31. März.
  • Voraussetzungen für Pächter
  • Mehrere Pächter sind möglich. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des und Landesgesetzen.
  • Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der unteren Jagdbehörde. Die Anzeige kann durch Pächter oder Verpächter erfolgen.

Jagderlaubnisschein

  • Voraussetzungen für Jagdgäste:
    • Gültiger
    • von allen
    • Unselbstständiger Jagdgast: Muss begleitet werden. Mündliche Erlaubnis reicht.
      • Es genügt, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.
    • Selbstständiger Jagdgast: Keine Begleitung nötig. Schriftliche Erlaubnis erforderlich.
  • : Schriftliche , die zur selbstständigen berechtigt.
    • Auch "" genannt.
    • Persönliche Bindung (keine Übertragung auf andere Personen)
    • Legt fest, welches gejagt werden darf.
    • Missachtung kann als Wilderei und Straftat geahndet werden.
    • Ausnahme: Bei krankgeschossenem oder schwerkrankem darf dieses auch erlegt werden, wenn es nicht in der erfasst ist.
  • Arten von
    • Befristet oder unbefristet.
    • Unentgeltlich oder entgeltlich.

Unentgeltlicher

Entgeltlicher

Erteilung durch alle gemeinsam

Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde (je nach Landesrecht)

Je nach Landesrecht:

Je nach Landesrecht:

  • Person muss pachtfähig sein
  • Fläche wird im eingetragen
  • Begrenzung häufig entsprechend der zulässigen Anzahl an Pächtern

Anzeige von Jagdpachtverträgen (§ 12 BJagdG)

  • Anzeigepflicht bei Behörde
    • Drei Wochen Frist für Beanstandungen.
    • Angaben aller Flächen auf denen eine Jagdberechtigung besteht (z.B. als Eigentümer, Jagdpächter etc.)
  • Beanstandung → Vertrag ändern oder aufheben in drei Wochen.
    • Ohne Änderung: Vertrag aufgehoben oder Amtsgericht entscheidet.
  • : Erst nach drei Wochen oder bei behördlicher Erlaubnis.

Erlöschen des Jagdpachtvertrages

  • (§ 13 BJagdG)
    • Vorzeitiges Erlöschen bei:
    • Pächter muss Schaden ersetzen, falls verschuldet. →
  • Rechtsstellung der Mitpächter (§ 13a BJagdG)
    • Vertrag bleibt bei Ausscheiden eines Mitpächters bestehen.
    • Bei Verstoß gegen Höchstpachtfläche: Behebung bis nächstes Jagdjahr erforderlich.
    • Sonderkündigungsrecht bei nicht zumutbarer Mehrbelastung.
  • Erlöschen durch Tod des Pächters (§ 21 NJagdG)

Wechsel des Grundeigentümers (§ 14 BJagdG)

  • Grundsatz: "Kauf bricht nicht Pacht"
  • Erwerber des Grundstücks: Bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden. Wird Mitglied der , wenn es sich um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk handelt
  • Ausnahmen: Kündigungsrecht des Erwerbers ausgeschlossen bei Teilversteigerung eines

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