Jagdschein in Niedersachsen (4. Abschnitt NJagdG)

  • Der ist für die notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
  • Jagdscheinarten
  • Gültigkeit
    • Bundesweit
    • Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Voraussetzungen
  • Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
    • Umwandlung in einen „normalen“ mit 18 Jahren
  • Begleitung
    • Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
    • Missachtung ist eine
  • Einschränkung: Keine Teilnahme an als Schütze
  • Durchführung der Prüfungen
  • Prüfungskommission: Berufung der Mitglieder durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister
  • Prüfungsordnung: Durch Verordnung der obersten
  • Zuständige : Da, wo der Antragsteller Hauptwohnsitz hat. Bei keinem ständigen Wohnsitz in Deutschland, dort, wo er vorwiegend jagen will.
  • Antragsunterlagen:
    • Zeugnis der oder letzter
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
    • Passbild (nur bei Erstausstellung)
  • Ermäßigte Gebühren: Verschiedene Gruppen, z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst, können ermäßigte Gebühren und Jagdabgaben erhalten.
  • Ausländertagesjagdscheine: Nur mit Nachweis einer Jagdbefugnis in Niedersachsen und ausreichender jagdlicher Erfahrung.
  • für Ausländer: Nur nach bestandener deutscher oder einer gleichwertigen Prüfung im Heimatland.
  • Falknerjagdschein: Erfordert Zeugnis der und Falknerprüfung.

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