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Jagdschein in Niedersachsen (4. Abschnitt NJagdG)

Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)

  • Der ist für die notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
  • Jagdscheinarten
    • : Gültig für 1 Jagdjahr
    • 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
    • : Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
    • Falknerjagdschein: Notwendig für (für 1 oder 3 Jagdjahre)
  • Gültigkeit
    • Bundesweit
    • Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
  • Voraussetzungen

Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)

  • Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
    • Umwandlung in einen „normalen“ mit 18 Jahren
  • Begleitung
    • Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
    • Missachtung ist eine
  • Einschränkung: Keine Teilnahme an als Schütze

Jägerprüfung und Falknerprüfung (§ 23 NJagdG)

  • Durchführung der Prüfungen
    • : Durch die Jagdbehörden
    • Falknerprüfung: Durch die anerkannte Landesjägerschaft
  • Prüfungskommission: Berufung der Mitglieder durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister
  • Prüfungsordnung: Durch Verordnung der obersten Jagdbehörde

Ergänzungen aus dem AB-NJagdG

  • Zuständige Jagdbehörde: Da, wo der Antragsteller Hauptwohnsitz hat. Bei keinem ständigen Wohnsitz in Deutschland, dort, wo er vorwiegend jagen will.
  • Antragsunterlagen:
    • Zeugnis der oder letzter
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
    • Passbild (nur bei Erstausstellung)
  • Ermäßigte Gebühren: Verschiedene Gruppen, z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst, können ermäßigte Gebühren und Jagdabgaben erhalten.
  • Ausländertagesjagdscheine: Nur mit Nachweis einer Jagdbefugnis in Niedersachsen und ausreichender jagdlicher Erfahrung.
  • für Ausländer: Nur nach bestandener deutscher oder einer gleichwertigen Prüfung im Heimatland.
  • Falknerjagdschein: Erfordert Zeugnis der und Falknerprüfung.

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