Allgemeines zum Jagdschein (§ 15 BJagdG)
- Der Jagdschein ist für die Jagdausübung notwendig. → Mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
- Jagdscheinarten
- Jahresjagdschein: Gültig für 1 Jagdjahr
- 3-Jahresjagdschein: Gültig für 3 Jagdjahre
- Tagesjagdschein: Gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage
- Falknerjagdschein: Notwendig für Beizjagd (für 1 oder 3 Jagdjahre)
- Gültigkeit
- Bundesweit
- Bis zum Ende des Jagdjahres (31. März)
- Voraussetzungen
Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)
- Altersgrenze: 16 bis unter 18 Jahre
- Umwandlung in einen „normalen“ Jagdschein mit 18 Jahren
- Begleitung
- Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson
- Missachtung ist eine Ordnungswidrigkeit
- Einschränkung: Keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze
Jägerprüfung und Falknerprüfung (§ 23 NJagdG)
- Durchführung der Prüfungen
- Jägerprüfung: Durch die Jagdbehörden
- Falknerprüfung: Durch die anerkannte Landesjägerschaft
- Prüfungskommission: Berufung der Mitglieder durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister
- Prüfungsordnung: Durch Verordnung der obersten Jagdbehörde
Ergänzungen aus dem AB-NJagdG
- Zuständige Jagdbehörde: Da, wo der Antragsteller Hauptwohnsitz hat. Bei keinem ständigen Wohnsitz in Deutschland, dort, wo er vorwiegend jagen will.
- Antragsunterlagen:
- Zeugnis der Jägerprüfung oder letzter Jagdschein
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Passbild (nur bei Erstausstellung)
- Ermäßigte Gebühren: Verschiedene Gruppen, z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst, können ermäßigte Gebühren und Jagdabgaben erhalten.
- Ausländertagesjagdscheine: Nur mit Nachweis einer Jagdbefugnis in Niedersachsen und ausreichender jagdlicher Erfahrung.
- Jahresjagdscheine für Ausländer: Nur nach bestandener deutscher Jägerprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung im Heimatland.
- Falknerjagdschein: Erfordert Zeugnis der Jägerprüfung und Falknerprüfung.