In § 19 BJagdG werden die folgenden Verbote aufgelistet:
- Waffentypen und Munition (§ 19 I 1 BJagdG): Schießen mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild und Seehunde, auch bei Fangschüssen.
- Büchsenpatronen (§ 19 I 2 a-b BJagdG):
- Auftreffenergie auf Rehwild und Seehunde muss mindestens 1.000 Joule auf 100 m (E 100) betragen.
- Für übriges Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,5 mm sein und die E 100 mindestens 2.000 Joule.
- Automatische und halbautomatische Waffen (§ 19 I 2 c BJagdG): Schießen mit mehr als drei Patronen in halbautomatischen Langwaffen oder mit vollautomatischen Waffen.
- Kurzwaffen (§ 19 I 2 d BJagdG): Schießen mit Pistolen oder Revolvern, außer bei Bau- und Fallenjagd und Fangschüssen mit mindestens 200 Joule Mündungsenergie.
- Spezielle Jagdmethoden (§ 19 I 3 BJagdG): Lappjagd innerhalb von 300m der Bezirksgrenze, Jagd durch Abklingeln der Felder und Treibjagd bei Mondschein.
- Nachtjagd (§ 19 I 4 BJagdG): Auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild zwischen 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
- Hilfsmittel (§ 19 I 5 a-b BJagdG): Einsatz künstlicher Lichtquellen, Spiegel, Anstrahlvorrichtungen, Nachtzielgeräte, Tonbandgeräte und elektrische Schläge.
- Belohnungen (§ 19 I 6 BJagdG): Abschuss- oder Fangprämien für Federwild.
- Fanggeräte (§ 19 I 7-9 BJagdG): Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung, Schlingen und nicht unversehrt fangende oder nicht sofort tötende Fanggeräte.
- Notzeiten (§ 19 I 10 BJagdG): Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von 200m von Fütterungen.
- Fahrzeuge (§ 19 I 11 BJagdG): Schießen aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen, außer für Körperbehinderte mit Erlaubnis.
- Netzjagd auf Seehunde (§ 19 I 12 BJagdG).
- Hetzjagd auf Wild (§ 19 I 13 BJagdG).
- Frühjahrjagd auf Waldschnepfen (§ 19 I 14 BJagdG).
- Gift und Köder (§ 19 I 15 BJagdG).
- Brackenjagd auf Flächen unter 1.000 Hektar (§ 19 I 16 BJagdG).
- Abwurfstangen sammeln ohne Erlaubnis (§ 19 I 17 BJagdG).
- Aussetzen von Wild später als vier Wochen vor Jagdbeginn (§ 19 I 18 BJagdG).
- Zusätzliche Verbote (§ 24 I NJagdG):
- Mittel: Betäubungs- oder Lähmungsmittel, Sprengstoffe, elektrischer Strom.
- Waffen: Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeile, Luftdruckwaffen.
- Bleischrot: Verboten bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern.
- Nachtsicht- und Nachtzieltechnik (§ 24 II NJagdG):
- Schwarzwild und Raubwild: Für diese Arten ist die Nachzieltechnik erlaubt, wenn sie nach § 40 III 4 WaffG zulässig ist.
- Fangjagd (§ 24 III NJagdG):
- Lehrgang: Erforderliche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Institution. (Details in AB-NJagdG)
- Inhalt: Rechtliche Grundlagen, Tierschutz- und Artenschutzrecht, theoretische und praktische Kenntnisse über Fanggeräte.
- Richtlinien: Erstellt von der anerkannten Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
- Anerkennung: Auch private Jagdschulen und Einzelpersonen können für die Durchführung von Lehrgängen anerkannt werden.
- Fanggeräte: Müssen von einer anerkannten Institution zugelassen sein.
- Beifang: Unbeabsichtigter Beifang ist erlaubt, muss aber unverzüglich freigelassen werden.
- Anforderungen an Fallen für den Totfang (24.2.2):
- Sofortiges Töten
- Prüfungsnachweis erforderlich von der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) oder Zulassung durch ein anderes Bundesland.
- Aussetzen von Wild (§ 24 IV NJagdG):Jagdverbot für sechs Monate nach dem Aussetzen der Wildart.
- Schießübungsnachweis bei Gesellschaftsjagd (§ 24 V NJagdG):
- Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
- Die Übung muss mit der gleichen Munitionsart durchgeführt worden sein.
- Ermächtigungen der obersten Jagdbehörde (§ 24 VI-VII NJagdG):
- Wildseuchen: Die Behörde kann Verbote einschränken, um Wildseuchen vorzubeugen oder zu bekämpfen.
- Wissenschaft: Einschränkungen sind für Forschungszwecke möglich.
- Besondere Genehmigungen (§ 24 VIII-IX NJagdG):
- Krankheiten: Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln kann im Einzelfall genehmigt werden.
- Körperbehinderte: Unter bestimmten Bedingungen ist die Jagd aus Kraftfahrzeugen erlaubt.
- Abschussverbot: Kein Schalenwild (außer Schwarzwild, je nach Bundesland auch Rehwild), Auerwild, Birkwild und Rackelwild darf ohne Abschussplan erlegt werden.
- Abschussplan-Aufstellung: Durch Jagdausübungsberechtigte, Vorstände der Jagdgenossenschaften und Inhaber von Eigenjagdbezirken. In Hegegemeinschaften ist das Einvernehmen mit diesen Parteien erforderlich.
- Details: Abschussplan muss Geschlecht und Altersklasse des Schalenwilds für die nächsten drei Jagdjahre angeben.
- Ausnahmen: Bis zu zwei Stück weibliches Wild oder männliche Kälber
/Lämmer pro Jahr je Wildart dürfen ohne Abschussplan erlegt werden. - Einreichung: Bis zum 15. Februar alle drei Jahre, elektronisch.
- Zuständigkeit: In Eigenjagdbezirken durch Jagdausübungsberechtigte, in verpachteten Bezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.
- Bestätigung oder Festsetzung: Entscheidung im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat.
- Nichterfüllung: Kostenpflichtige Maßnahmen durch die Jagdbehörde.
- Streckenliste: Fortlaufende Aufzeichnung von erlegtem und Fallwild, jährliche Einreichung bis 15. Februar.
- Vorzeigen des Wilds: Kann bei Schäden oder Gefährdung angeordnet werden.
- Definition: Wilddichte = (geschätzter) Frühjahrswildbestand am 1. April jeden Jahres
/ 100 ha Fläche. - Einschätzung
- Schwierig für ziehende Wildarten, in großen Waldgebieten, deckungsreicher Landschaft, Häufung kleinflächiger Reviere.
- Großräumige Einschätzung empfohlen.
- Berechnung:
- Indikatoren für überhöhte Wilddichten:
- Nicht tragbare Belastungen landwirtschaftlicher Flächen durch Wildschäden.
- Wirtschaftlich nicht tragbare Wildschäden in der Forstwirtschaft.
- Fehlendes Vorkommen von Pionierbaumarten.
- Schlechte körperliche Verfassung des Wildes.
- Hohe Fallwildrate.
- Wichtigkeit der Altersstruktur für gesunden Schalenwildbestand.
- Natürliche Altersklassen-Verteilung:
- Jugendklasse: Höchste natürliche Abgänge.
- Mittelklasse: Geringste natürliche Abgänge.
- Obere Altersklasse: Zahlenmäßig geringe Abgänge, aber wichtig für Bestand.
- Geschlechterverhältnis:
- Ziel: 1:1 männlich zu weiblich
- Zuwachsraten der Wildarten (in Prozent der weiblichen Stücke)
- Rotwild: 70 %
- Damwild: 70 - 80 %
- Muffelwild: 70 - 90 %
- Rehwild: 100 - 120 %
- Die Aufstellung eines Abschussplanes setzt einen bejagbaren Bestand voraus.
- Abschussanteile für jede Altersklasse in Prozent.
- Abstimmung zwischen benachbarten Revieren und Jagdbehörden.
- Vollständige Erfassung: Voraussetzung für künftige Abschussplanung.
- Hegeschau:
- Bei Anordnung durch Jagdbehörde, Vorzeige der Jagdtrophäen des abgelaufenen Jagdjahres.
- Ziel: Erläuterung und Diskussion der Bestands- und Abschussentwicklung.
- Jagdzeiten: Vom Bundesministerium festgelegt, erlauben Jagd auf Wild.
- Schonzeiten: Außerhalb der Jagdzeiten, Schutz des Wildes vor Jagd.
- Ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
- Teilweise Jagdzeit (z.B. Rehwild)
- Ganzjährige Jagdzeit (z.B. Jungkaninchen)
- Landesregelungen: Länder können Jagdzeiten anpassen oder Schonzeiten in bestimmten Fällen aufheben (z.B. Wildseuchenbekämpfung, Vermeidung von Wildschäden, Wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke).
- Schutz in Setz- und Brutzeiten: Elterntiere sind bis zur Selbständigkeit der Jungtiere geschützt.
- Verbot: Ausnehmen von Gelegen von Federwild verboten.
- Ausnahme: Für spezifische Tätigkeiten (z.B. Aushorsten von Habichtnestlingen für Beizzwecke, bestimmte Vogelarten und zu Forschungszwecken) können behördliche Genehmigungen eingeholt werden.
- Bestimmung der Jagdzeiten durch die oberste Jagdbehörde:
- Berücksichtigt Natur-, Arten- und Tierschutz.
- Abweichungen vom Bundesrecht möglich.
- Besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild in Vogelschutzgebieten.
- Setz- und Brutzeiten werden wildartenspezifisch festgelegt.
- Wildseuchenbekämpfung: Ausnahmen vom Jagdverbot möglich, auch für nicht im Bundesrecht genanntes Wild.
- Bejagung von Nutrias: Auch Elterntiere dürfen für die Aufzucht bejagt werden.
- Aufhebung von Schonzeiten durch die Jagdbehörde:
- Bei krankem oder kümmerndem Wild,
- Wildseuchenbekämpfung,
- Wildhege oder Artenschutz,
- Wissenschaftliche Zwecke,
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden.
- Individuelle Bestimmungen: Für einzelne Jagdbezirke können bestimmte Regelungen getroffen werden.
- Ausnahmegenehmigungen durch die Jagdbehörde:
- Wild in der Schonzeit: Erlegen für wissenschaftliche Zwecke oder Gefahrenabwehr, unversehrtes Fangen.
- Gelege des Federwildes: Ausnehmen oder zerstören für wissenschaftliche Zwecke, Aufzucht oder Artenschutz.
- Federwild fangen: Mit Fallen, Netzen, Reusen für Jagd- oder Artenschutz.
- Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der Schonzeit) unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
- Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
- Wildfolge: Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der Nachsuche) nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Bezirks.
- Wildfolgevereinbarung: In einer Wildfolgevereinbarung wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier einzuhalten sind.
- Länderspezifische Regelungen:
- Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
- Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die Wildfolge.
Tipp: Die Wildfolge ist ein beliebtes Thema in der mündlichen Prüfung und auch für die Praxis in Niedersachsen relevant.
- Benachrichtigung und Kennzeichnung (Abs. 1):
- Bei Wechsel von krankgeschossenem Wild in einen Nachbarjagdbezirk muss die Stelle gekennzeichnet werden, an der das Wild die Grenze überschritten hat.
- Die Person, die geschossen hat, oder eine befugte Begleitperson muss eine zur Jagd befugte Person im Nachbarjagdbezirk unverzüglich benachrichtigen.
- Die Benachrichtigung soll die Fortsetzung der Nachsuche durch die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn oder eine beauftragte Person ermöglichen.
- Unverzügliche Nachsuche (Abs. 2):
- Wenn krankgeschossenes Wild in Sichtweite in einem Nachbarjagdbezirk liegt, ist es unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
- Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen und muss eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich benachrichtigen.
- Ausnahmen für gesperrte Jagdbezirke (Abs. 3):
- In militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirken gelten die Regelungen der Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht.
- Regelungen bei überjagenden Hunden (Abs. 4): Falls Wild von überjagenden Hunden in einem Nachbarjagdbezirk gestellt wird, gelten die Regelungen des Abs. 2 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
- Anspruch auf Trophäen und Abschussplananrechnung (Abs. 5):
- Wenn krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke kommt, haben die Jagdausübungsberechtigten des Ursprungsjagdbezirks Anspruch auf Herausgabe der Trophäen.
- Das Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen wurde.
- Regelungen für schwerkrankes Wild (Abs. 6):
- Ähnliche Regelungen wie für krankgeschossenes Wild gelten auch für schwerkrankes Wild, das in einen Nachbarjagdbezirk wechselt.
- Keine Anrechnung auf den Abschussplan. Das erlegte Wild wird in die Streckenliste des Jagdbezirks eingetragen, in dem es verendet ist.
- Abweichende Wildfolgevereinbarungen (Abs. 7): Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie den Tierschutz nicht einschränken und müssen schriftlich festgehalten werden.
- Betreten von befriedeten Bezirken (Abs. 8):
- Befriedete Bezirke dürfen zum Töten von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild betreten werden.
- Die Nutzungsberechtigten müssen vor dem Betreten benachrichtigt werden, es sei denn, dies würde zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führen.
- Erlösung nicht überlebensfähiger Seehunde (Abs. 9): Nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.
- Berechtigung zur Schweißhundführung (§ 28 NJagdG):
- Bestätigte Schweißhundführer dürfen Nachsuchenauf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwildohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen.
- Sie benötigen einen Auftrag von einer zur Jagd befugten Person.
- Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke betreten wurden, ist erforderlich.
- Voraussetzungen zur Bestätigung als Schweißhundführer (AB NJagdG):
- Mindestens zwei Jagdjahre Erfahrung im Führen eines Schweißhundes einer genannten Rasse oder eines anderen geeigneten Jagdhundes.
- Der Hund muss im Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen und entsprechende Prüfungen bestanden haben.
- Nachweis der Brauchbarkeit des Hundes durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen in den beiden vorangegangenen Jagdjahren.
- Aufrechterhaltung der Bestätigung (AB NJagdG):
- Durchführung von mindestens acht erfolgreichen erschwerten Nachsuchen pro Jagdjahr.
- Führung eines Leistungsnachweises nach vorgegebenem Muster und Vorlage auf Anforderung der Jagdbehörde.
- Vorläufige Bestätigung bei Verlust des erfahrenen Schweißhundes (AB NJagdG: Vorläufige Bestätigung auf Antrag möglich, wenn der erfahrene Schweißhund aus Altersgründen oder durch Unfall verloren geht.
- Mitteilungspflicht und Veröffentlichung (AB NJagdG): Jagdbehörden teilen der Landesjägerschaft die Daten der Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse zur zentralen Veröffentlichung mit.
- Meldung: Wildunfälle mit Schalenwild müssen unverzüglich einer zur Jagd befugten Person oder der Polizei gemeldet werden.
- Tötung des Unfallwildes: Bei schwer verletztem Unfallwild ist eine Tötung durch Personen mit Jagdschein oder beruflicher Qualifikation zur Tötung von Tieren erlaubt. Anzeige der Tötung ist erforderlich.
- Entnahme von Wölfen: Unter bestimmten Bedingungen, wie einer Ausnahmegenehmigung, ist die Erlegung von Wölfen erlaubt, unter Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
- Waffenbeschränkung: Mindestkaliber von 6,5 mm und eine Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 m.
- Nachsuche: Nur durch bestätigte Schweißhundführer, gemäß § 28 NJagdG.
- Meldung und Inbesitznahme: Meldung des Erlegens oder Auffindens eines Wolfes; Inbesitznahme unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Wolf-Monitoring: Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten bei der Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes.