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Pflichten und Verbote bei der Jagdausübung (5. Abschnitt NJagdG)

Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)

In § 19 BJagdG werden die folgenden Verbote aufgelistet:

  1. Waffentypen und (§ 19 I 1 BJagdG): Schießen mit Schrot, , gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf und , auch bei Fangschüssen.
  2. (§ 19 I 2 a-b BJagdG):
  3. Automatische und (§ 19 I 2 c BJagdG): Schießen mit mehr als drei Patronen in halbautomatischen oder mit vollautomatischen .
  4. (§ 19 I 2 d BJagdG): Schießen mit oder Revolvern, außer bei Bau- und und Fangschüssen mit mindestens 200 Joule Mündungsenergie.
  5. Spezielle Jagdmethoden (§ 19 I 3 BJagdG): innerhalb von 300m der Bezirksgrenze, Jagd durch Abklingeln der und bei Mondschein.
  6. Nachtjagd (§ 19 I 4 BJagdG): Auf (außer und zwischen 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
  7. Hilfsmittel (§ 19 I 5 a-b BJagdG): Einsatz künstlicher Lichtquellen, , Anstrahlvorrichtungen, , Tonbandgeräte und elektrische Schläge.
  8. Belohnungen (§ 19 I 6 BJagdG): Abschuss- oder Fangprämien für .
  9. Fanggeräte (§ 19 I 7-9 BJagdG): , Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung, Schlingen und nicht unversehrt fangende oder nicht sofort tötende Fanggeräte.
  10. Notzeiten (§ 19 I 10 BJagdG): von in einem Umkreis von 200m von .
  11. Fahrzeuge (§ 19 I 11 BJagdG): Schießen aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen, außer für Körperbehinderte mit Erlaubnis.
  12. Netzjagd auf (§ 19 I 12 BJagdG).
  13. Hetzjagd auf (§ 19 I 13 BJagdG).
  14. Frühjahrjagd auf (§ 19 I 14 BJagdG).
  15. Gift und Köder (§ 19 I 15 BJagdG).
  16. auf Flächen unter 1.000 Hektar (§ 19 I 16 BJagdG).
  17. Abwurfstangen sammeln (§ 19 I 17 BJagdG).
  18. Aussetzen von später als vier Wochen vor Jagdbeginn (§ 19 I 18 BJagdG).

Ergänzung der Verbote (§ 24 NJagdG)

  1. Zusätzliche Verbote (§ 24 I NJagdG):
    • Mittel: Betäubungs- oder Lähmungsmittel, Sprengstoffe, elektrischer Strom.
    • : , Schleudern, Bolzen, Pfeile, Luftdruckwaffen.
    • Bleischrot: Verboten bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern.
  2. Nachtsicht- und Nachtzieltechnik (§ 24 II NJagdG):
    • und : Für diese Arten ist die Nachzieltechnik erlaubt, wenn sie nach § 40 III 4 WaffG zulässig ist.
  3. (§ 24 III NJagdG):
    • Lehrgang: Erforderliche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Institution. (Details in AB-NJagdG)
      1. Inhalt: Rechtliche Grundlagen, Tierschutz- und Artenschutzrecht, theoretische und praktische Kenntnisse über Fanggeräte.
      2. Richtlinien: Erstellt von der anerkannten Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
      3. Anerkennung: Auch private Jagdschulen und Einzelpersonen können für die Durchführung von Lehrgängen anerkannt werden.
    • Fanggeräte: Müssen von einer anerkannten Institution zugelassen sein.
    • Beifang: Unbeabsichtigter Beifang ist erlaubt, muss aber unverzüglich freigelassen werden.
    • Anforderungen an Fallen für den Totfang (24.2.2):
      • Sofortiges Töten
      • Prüfungsnachweis erforderlich von der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) oder Zulassung durch ein anderes Bundesland.
  1. Aussetzen von (§ 24 IV NJagdG):Jagdverbot für sechs Monate nach dem Aussetzen der Wildart.
  2. Schießübungsnachweis bei (§ 24 V NJagdG):
    • Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
    • Die Übung muss mit der gleichen durchgeführt worden sein.
  3. Ermächtigungen der obersten Jagdbehörde (§ 24 VI-VII NJagdG):
    • : Die Behörde kann Verbote einschränken, um vorzubeugen oder zu bekämpfen.
    • Wissenschaft: Einschränkungen sind für Forschungszwecke möglich.
  4. Besondere Genehmigungen (§ 24 VIII-IX NJagdG):
    • Krankheiten: Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln kann im Einzelfall genehmigt werden.
    • Körperbehinderte: Unter bestimmten Bedingungen ist die Jagd aus Kraftfahrzeugen erlaubt.

Abschussregelung (§ 21 BJagdG)

Abschussplan (§ 25 NJagdG)

  • Details: muss Geschlecht und Altersklasse des Schalenwilds für die nächsten drei Jagdjahre angeben.
  • Ausnahmen: Bis zu zwei weibliches oder männliche Kälber/Lämmer pro Jahr je Wildart dürfen ohne erlegt werden.
  • Einreichung: Bis zum 15. Februar alle drei Jahre, elektronisch.
  • Zuständigkeit: In durch , in verpachteten Bezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.
  • Bestätigung oder Festsetzung: Entscheidung im Einvernehmen mit dem .
  • Nichterfüllung: Kostenpflichtige Maßnahmen durch die Jagdbehörde.
  • : Fortlaufende Aufzeichnung von erlegtem und , jährliche Einreichung bis 15. Februar.
  • Vorzeigen des Wilds: Kann bei Schäden oder Gefährdung angeordnet werden.

Abschussplan bei Schalenwild (AB-NJagdG zu § 25 NJagdG)

Wilddichte

  • Definition: = (geschätzter) Frühjahrswildbestand am 1. April jeden Jahres / 100 ha Fläche.
  • Einschätzung
    • Schwierig für ziehende Wildarten, in großen Waldgebieten, deckungsreicher Landschaft, Häufung kleinflächiger .
    • Großräumige Einschätzung empfohlen.
  • Berechnung:

Altersklassen, Geschlechterverhältnis

  • Wichtigkeit der Altersstruktur für gesunden Schalenwildbestand.
  • Natürliche Altersklassen-Verteilung:
    • Jugendklasse: Höchste natürliche Abgänge.
    • Mittelklasse: Geringste natürliche Abgänge.
    • Obere Altersklasse: Zahlenmäßig geringe Abgänge, aber wichtig für .
  • Geschlechterverhältnis:
    • Ziel: 1:1 männlich zu weiblich
  • Zuwachsraten der Wildarten (in Prozent der weiblichen Stücke)

Abschussplanung, Bejagung

  • Die Aufstellung eines setzt einen bejagbaren voraus.
  • Abschussanteile für jede Altersklasse in Prozent.
  • Abstimmung zwischen benachbarten und Jagdbehörden.

Bejagung mit Abschussplan

Wildart

Geschlecht

Jugendklasse (Abschuss)

Mittlere Altersklasse (Abschuss)

Obere Altersklasse (Abschuss)

Männlich

  • 4 bis 10-jährig
  • 10 %
  • Ab 11 Jahre
  • 15 %

Weiblich

  • Kälber/Schmaltiere
  • 75 %
  • ab 2 Jahre
  • 35 %

Männlich

  • 3 bis 7-jährig
  • 10 %
  • Ab 8 Jahre
  • 15 %

Weiblich

  • Kälber/Schmaltiere
  • 65 %
  • Ab 2 Jahre
  • 35 %

Männlich

  • Lämmer bis 1-jährige Widder
  • 70 %
  • 2 bis 5-jährig
  • 10 %
  • Ab 6 Jahren
  • 20 %

Weiblich

  • Lämmer/Schmalschafe
  • 65 %
  • Ab 2 Jahre
  • 35 %

Männlich und weiblich

  • Kitze/Jährlinge/Schmalrehe
  • 60 %
  • Ab 2 Jahre
  • 40 %

Bejagung von Schwarzwild (ohne Abschussplan)

  • Zuwachsrate: 300 %
  • Jugendklasse: Frischlinge/Überläufer sollten 80 % der ausmachen
  • Mittlere und obere Altersklasse: Stücke ab 2 Jahren sollen 20 % der ausmachen.

Erfassung, Abschusskontrolle, Hegeschau

  • Vollständige Erfassung: Voraussetzung für künftige Abschussplanung.
  • Hegeschau:
    • Bei Anordnung durch Jagdbehörde, Vorzeige der des abgelaufenen Jagdjahres.
    • Ziel: Erläuterung und Diskussion der Bestands- und Abschussentwicklung.

Jagdzeiten und Schonzeiten (§ 22 BJagdG)

  • Jagdzeiten: Vom Bundesministerium festgelegt, erlauben Jagd auf .
  • : Außerhalb der Jagdzeiten, Schutz des vor Jagd.
    • Ganzjährig geschont (z.B.
    • Teilweise Jagdzeit (z.B.
    • Ganzjährige Jagdzeit (z.B. Jungkaninchen)
  • Landesregelungen: Länder können Jagdzeiten anpassen oder in bestimmten Fällen aufheben (z.B. Wildseuchenbekämpfung, Vermeidung von , Wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke).
  • Schutz in Setz- und Brutzeiten: Elterntiere sind bis zur Selbständigkeit der Jungtiere geschützt.
  • Verbot: von von verboten.
    • Ausnahme: Für spezifische Tätigkeiten (z.B. Aushorsten von Habichtnestlingen für Beizzwecke, bestimmte Vogelarten und zu Forschungszwecken) können behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Ergänzung zu Jagd- und Schonzeiten (§ 26 NJagdG)

  • Bestimmung der Jagdzeiten durch die oberste Jagdbehörde:
    1. Berücksichtigt Natur-, Arten- und Tierschutz.
    2. Abweichungen vom Bundesrecht möglich.
    3. Besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild in Vogelschutzgebieten.
  • Setz- und Brutzeiten werden wildartenspezifisch festgelegt.
  • Wildseuchenbekämpfung: Ausnahmen vom Jagdverbot möglich, auch für nicht im Bundesrecht genanntes .
  • Bejagung von : Auch Elterntiere dürfen für die Aufzucht bejagt werden.
  • Individuelle Bestimmungen: Für einzelne können bestimmte Regelungen getroffen werden.

Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)

  • Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes ist (auch während der unverzüglich zu , um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
    • Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
  • : Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem dieses Bezirks.
  • Länderspezifische Regelungen:
    • Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
    • Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die .

Wildfolge und Tierschutz (§ 27 NJagdG)

Tipp: Die ist ein beliebtes Thema in der mündlichen Prüfung und auch für die Praxis in Niedersachsen relevant.

  1. Benachrichtigung und Kennzeichnung (Abs. 1):
    • Bei von krankgeschossenem in einen Nachbarjagdbezirk muss die Stelle gekennzeichnet werden, an der das die Grenze überschritten hat.
    • Die Person, die hat, oder eine befugte Begleitperson muss eine zur Jagd befugte Person im Nachbarjagdbezirk unverzüglich benachrichtigen.
    • Die Benachrichtigung soll die Fortsetzung der durch die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn oder eine beauftragte Person ermöglichen.
  2. Unverzügliche (Abs. 2):
    • Wenn krankgeschossenes in Sichtweite in einem Nachbarjagdbezirk liegt, ist es unverzüglich nachzusuchen und zu .
    • Die nachsuchende Person darf das , außer , fortschaffen und muss eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich benachrichtigen.
  3. Ausnahmen für gesperrte (Abs. 3):
    • In militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirken gelten die Regelungen der Abs. 1 3 und Abs. 2 nicht.
  4. Regelungen bei überjagenden Hunden (Abs. 4): Falls von überjagenden Hunden in einem Nachbarjagdbezirk gestellt wird, gelten die Regelungen des Abs. 2 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
  5. Anspruch auf und Abschussplananrechnung (Abs. 5):
  6. Regelungen für schwerkrankes (Abs. 6):
    • Ähnliche Regelungen wie für krankgeschossenes gelten auch für schwerkrankes , das in einen Nachbarjagdbezirk wechselt.
    • Keine Anrechnung auf den . Das erlegte wird in die des eingetragen, in dem ist.
  7. Abweichende (Abs. 7): Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie den Tierschutz nicht einschränken und müssen schriftlich festgehalten werden.
  8. Betreten von (Abs. 8):
    • dürfen zum Töten von krankgeschossenem oder schwerkrankem betreten werden.
    • Die Nutzungsberechtigten müssen vor dem Betreten benachrichtigt werden, es sei denn, dies würde zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des .
  9. Erlösung nicht überlebensfähiger (Abs. 9): Nicht überlebensfähige sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu .

Schweißhundführung (§ 28 NJagdG und AB NJagdG)

  1. Berechtigung zur Schweißhundführung (§ 28 NJagdG):
    1. Bestätigte Schweißhundführer dürfen Nachsuchenauf krankgeschossenes oder schwerkrankes ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen.
    2. Sie benötigen einen Auftrag von einer zur Jagd befugten Person.
    3. Benachrichtigung der , deren betreten wurden, ist erforderlich.
  2. Voraussetzungen zur Bestätigung als Schweißhundführer (AB NJagdG):
    1. Mindestens zwei Jagdjahre Erfahrung im eines Schweißhundes einer genannten Rasse oder eines anderen geeigneten .
    2. Der Hund muss im Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen und entsprechende Prüfungen bestanden haben.
    3. Nachweis der Brauchbarkeit des Hundes durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen in den beiden vorangegangenen Jagdjahren.
  3. Aufrechterhaltung der Bestätigung (AB NJagdG):
    1. Durchführung von mindestens acht erfolgreichen erschwerten Nachsuchen pro Jagdjahr.
    2. Führung eines Leistungsnachweises nach vorgegebenem Muster und Vorlage auf Anforderung der Jagdbehörde.
  4. Vorläufige Bestätigung bei Verlust des erfahrenen Schweißhundes (AB NJagdG: Vorläufige Bestätigung auf Antrag möglich, wenn der erfahrene aus Altersgründen oder durch Unfall verloren geht.
  5. Mitteilungspflicht und Veröffentlichung (AB NJagdG): Jagdbehörden teilen der Landesjägerschaft die Daten der Schweißhundführer sowie die geführte zur zentralen Veröffentlichung mit.

Wildunfälle (§ 28a NJagdG)

  • Meldung: Wildunfälle mit müssen unverzüglich einer zur Jagd befugten Person oder der Polizei gemeldet werden.
  • Tötung des Unfallwildes: Bei schwer verletztem ist eine Tötung durch Personen mit oder beruflicher Qualifikation zur Tötung von Tieren erlaubt. Anzeige der Tötung ist erforderlich.

Sonderregelungen für den Wolf (§ 28b NJagdG)

  1. Entnahme von : Unter bestimmten Bedingungen, wie einer Ausnahmegenehmigung, ist die Erlegung von erlaubt, unter Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
  2. Waffenbeschränkung: von 6,5 mm und eine von mindestens 2 000 Joule auf 100 m.
  3. : Nur durch bestätigte Schweißhundführer, gemäß § 28 NJagdG.
  4. Meldung und Inbesitznahme: Meldung des Erlegens oder Auffindens eines Inbesitznahme unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  5. Wolf-Monitoring: Mitwirkung der bei der Erfassung, Beobachtung und Überwachung des .

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