Sachliche Verbote (§ 19 BJagdG)
In § 19 BJagdG werden die folgenden Verbote aufgelistet:
- Waffentypen und Munition (§ 19 I 1 BJagdG): Schießen mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild und Seehunde, auch bei Fangschüssen.
- Büchsenpatronen (§ 19 I 2 a-b BJagdG):
- Auftreffenergie auf Rehwild und Seehunde muss mindestens 1.000 Joule auf 100 m (E 100) betragen.
- Für übriges Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,5 mm sein und die E 100 mindestens 2.000 Joule.
- Automatische und halbautomatische Waffen (§ 19 I 2 c BJagdG): Schießen mit mehr als drei Patronen in halbautomatischen Langwaffen oder mit vollautomatischen Waffen.
- Kurzwaffen (§ 19 I 2 d BJagdG): Schießen mit Pistolen oder Revolvern, außer bei Bau- und Fallenjagd und Fangschüssen mit mindestens 200 Joule Mündungsenergie.
- Spezielle Jagdmethoden (§ 19 I 3 BJagdG): Lappjagd innerhalb von 300m der Bezirksgrenze, Jagd durch Abklingeln der Felder und Treibjagd bei Mondschein.
- Nachtjagd (§ 19 I 4 BJagdG): Auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild zwischen 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
- Hilfsmittel (§ 19 I 5 a-b BJagdG): Einsatz künstlicher Lichtquellen, Spiegel, Anstrahlvorrichtungen, Nachtzielgeräte, Tonbandgeräte und elektrische Schläge.
- Belohnungen (§ 19 I 6 BJagdG): Abschuss- oder Fangprämien für Federwild.
- Fanggeräte (§ 19 I 7-9 BJagdG): Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung, Schlingen und nicht unversehrt fangende oder nicht sofort tötende Fanggeräte.
- Notzeiten (§ 19 I 10 BJagdG): Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von 200m von Fütterungen.
- Fahrzeuge (§ 19 I 11 BJagdG): Schießen aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen, außer für Körperbehinderte mit Erlaubnis.
- Netzjagd auf Seehunde (§ 19 I 12 BJagdG).
- Hetzjagd auf Wild (§ 19 I 13 BJagdG).
- Frühjahrjagd auf Waldschnepfen (§ 19 I 14 BJagdG).
- Gift und Köder (§ 19 I 15 BJagdG).
- Brackenjagd auf Flächen unter 1.000 Hektar (§ 19 I 16 BJagdG).
- Abwurfstangen sammeln ohne Erlaubnis (§ 19 I 17 BJagdG).
- Aussetzen von Wild später als vier Wochen vor Jagdbeginn (§ 19 I 18 BJagdG).
Ergänzung der Verbote (§ 24 NJagdG)
- Zusätzliche Verbote (§ 24 I NJagdG):
- Mittel: Betäubungs- oder Lähmungsmittel, Sprengstoffe, elektrischer Strom.
- Waffen: Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeile, Luftdruckwaffen.
- Bleischrot: Verboten bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern.
- Nachtsicht- und Nachtzieltechnik (§ 24 II NJagdG):
- Schwarzwild und Raubwild: Für diese Arten ist die Nachzieltechnik erlaubt, wenn sie nach § 40 III 4 WaffG zulässig ist.
- Fangjagd (§ 24 III NJagdG):
- Lehrgang: Erforderliche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Institution. (Details in AB-NJagdG)
- Inhalt: Rechtliche Grundlagen, Tierschutz- und Artenschutzrecht, theoretische und praktische Kenntnisse über Fanggeräte.
- Richtlinien: Erstellt von der anerkannten Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
- Anerkennung: Auch private Jagdschulen und Einzelpersonen können für die Durchführung von Lehrgängen anerkannt werden.
- Fanggeräte: Müssen von einer anerkannten Institution zugelassen sein.
- Beifang: Unbeabsichtigter Beifang ist erlaubt, muss aber unverzüglich freigelassen werden.
- Anforderungen an Fallen für den Totfang (24.2.2):
- Sofortiges Töten
- Prüfungsnachweis erforderlich von der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) oder Zulassung durch ein anderes Bundesland.
- Aussetzen von Wild (§ 24 IV NJagdG):Jagdverbot für sechs Monate nach dem Aussetzen der Wildart.
- Schießübungsnachweis bei Gesellschaftsjagd (§ 24 V NJagdG):
- Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.
- Die Übung muss mit der gleichen Munitionsart durchgeführt worden sein.
- Ermächtigungen der obersten Jagdbehörde (§ 24 VI-VII NJagdG):
- Wildseuchen: Die Behörde kann Verbote einschränken, um Wildseuchen vorzubeugen oder zu bekämpfen.
- Wissenschaft: Einschränkungen sind für Forschungszwecke möglich.
- Besondere Genehmigungen (§ 24 VIII-IX NJagdG):
- Krankheiten: Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln kann im Einzelfall genehmigt werden.
- Körperbehinderte: Unter bestimmten Bedingungen ist die Jagd aus Kraftfahrzeugen erlaubt.
Abschussregelung (§ 21 BJagdG)
- Abschussverbot: Kein Schalenwild (außer Schwarzwild, je nach Bundesland auch Rehwild), Auerwild, Birkwild und Rackelwild darf ohne Abschussplan erlegt werden.
- Abschussplan-Aufstellung: Durch Jagdausübungsberechtigte, Vorstände der Jagdgenossenschaften und Inhaber von Eigenjagdbezirken. In Hegegemeinschaften ist das Einvernehmen mit diesen Parteien erforderlich.
Abschussplan (§ 25 NJagdG)
- Details: Abschussplan muss Geschlecht und Altersklasse des Schalenwilds für die nächsten drei Jagdjahre angeben.
- Ausnahmen: Bis zu zwei Stück weibliches Wild oder männliche Kälber
/Lämmer pro Jahr je Wildart dürfen ohne Abschussplan erlegt werden. - Einreichung: Bis zum 15. Februar alle drei Jahre, elektronisch.
- Zuständigkeit: In Eigenjagdbezirken durch Jagdausübungsberechtigte, in verpachteten Bezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.
- Bestätigung oder Festsetzung: Entscheidung im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat.
- Nichterfüllung: Kostenpflichtige Maßnahmen durch die Jagdbehörde.
- Streckenliste: Fortlaufende Aufzeichnung von erlegtem und Fallwild, jährliche Einreichung bis 15. Februar.
- Vorzeigen des Wilds: Kann bei Schäden oder Gefährdung angeordnet werden.
Abschussplan bei Schalenwild (AB-NJagdG zu § 25 NJagdG)
Wilddichte
- Definition: Wilddichte = (geschätzter) Frühjahrswildbestand am 1. April jeden Jahres
/ 100 ha Fläche. - Einschätzung
- Schwierig für ziehende Wildarten, in großen Waldgebieten, deckungsreicher Landschaft, Häufung kleinflächiger Reviere.
- Großräumige Einschätzung empfohlen.
- Berechnung:
- Indikatoren für überhöhte Wilddichten:
- Nicht tragbare Belastungen landwirtschaftlicher Flächen durch Wildschäden.
- Wirtschaftlich nicht tragbare Wildschäden in der Forstwirtschaft.
- Fehlendes Vorkommen von Pionierbaumarten.
- Schlechte körperliche Verfassung des Wildes.
- Hohe Fallwildrate.
Altersklassen, Geschlechterverhältnis
- Wichtigkeit der Altersstruktur für gesunden Schalenwildbestand.
- Natürliche Altersklassen-Verteilung:
- Jugendklasse: Höchste natürliche Abgänge.
- Mittelklasse: Geringste natürliche Abgänge.
- Obere Altersklasse: Zahlenmäßig geringe Abgänge, aber wichtig für Bestand.
- Geschlechterverhältnis:
- Ziel: 1:1 männlich zu weiblich
- Zuwachsraten der Wildarten (in Prozent der weiblichen Stücke)
- Rotwild: 70 %
- Damwild: 70 - 80 %
- Muffelwild: 70 - 90 %
- Rehwild: 100 - 120 %
Abschussplanung, Bejagung
- Die Aufstellung eines Abschussplanes setzt einen bejagbaren Bestand voraus.
- Abschussanteile für jede Altersklasse in Prozent.
- Abstimmung zwischen benachbarten Revieren und Jagdbehörden.
Bejagung mit Abschussplan
Bejagung von Schwarzwild (ohne Abschussplan)
Erfassung, Abschusskontrolle, Hegeschau
- Vollständige Erfassung: Voraussetzung für künftige Abschussplanung.
- Hegeschau:
- Bei Anordnung durch Jagdbehörde, Vorzeige der Jagdtrophäen des abgelaufenen Jagdjahres.
- Ziel: Erläuterung und Diskussion der Bestands- und Abschussentwicklung.
Jagdzeiten und Schonzeiten (§ 22 BJagdG)
- Jagdzeiten: Vom Bundesministerium festgelegt, erlauben Jagd auf Wild.
- Schonzeiten: Außerhalb der Jagdzeiten, Schutz des Wildes vor Jagd.
- Ganzjährig geschont (z.B. Greifvögel)
- Teilweise Jagdzeit (z.B. Rehwild)
- Ganzjährige Jagdzeit (z.B. Jungkaninchen)
- Landesregelungen: Länder können Jagdzeiten anpassen oder Schonzeiten in bestimmten Fällen aufheben (z.B. Wildseuchenbekämpfung, Vermeidung von Wildschäden, Wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke).
- Schutz in Setz- und Brutzeiten: Elterntiere sind bis zur Selbständigkeit der Jungtiere geschützt.
- Verbot: Ausnehmen von Gelegen von Federwild verboten.
- Ausnahme: Für spezifische Tätigkeiten (z.B. Aushorsten von Habichtnestlingen für Beizzwecke, bestimmte Vogelarten und zu Forschungszwecken) können behördliche Genehmigungen eingeholt werden.
Ergänzung zu Jagd- und Schonzeiten (§ 26 NJagdG)
- Bestimmung der Jagdzeiten durch die oberste Jagdbehörde:
- Berücksichtigt Natur-, Arten- und Tierschutz.
- Abweichungen vom Bundesrecht möglich.
- Besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild in Vogelschutzgebieten.
- Setz- und Brutzeiten werden wildartenspezifisch festgelegt.
- Wildseuchenbekämpfung: Ausnahmen vom Jagdverbot möglich, auch für nicht im Bundesrecht genanntes Wild.
- Bejagung von Nutrias: Auch Elterntiere dürfen für die Aufzucht bejagt werden.
- Aufhebung von Schonzeiten durch die Jagdbehörde:
- Bei krankem oder kümmerndem Wild,
- Wildseuchenbekämpfung,
- Wildhege oder Artenschutz,
- Wissenschaftliche Zwecke,
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden.
- Individuelle Bestimmungen: Für einzelne Jagdbezirke können bestimmte Regelungen getroffen werden.
- Ausnahmegenehmigungen durch die Jagdbehörde:
- Wild in der Schonzeit: Erlegen für wissenschaftliche Zwecke oder Gefahrenabwehr, unversehrtes Fangen.
- Gelege des Federwildes: Ausnehmen oder zerstören für wissenschaftliche Zwecke, Aufzucht oder Artenschutz.
- Federwild fangen: Mit Fallen, Netzen, Reusen für Jagd- oder Artenschutz.
Verhinderung von Schmerzen oder Leiden des Wildes (§ 22a BJagdG)
- Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der Schonzeit) unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
- Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.
- Wildfolge: Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild in einen fremden Jagdbezirk (meist bei der Nachsuche) nur mit schriftlicher Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Bezirks.
- Wildfolgevereinbarung: In einer Wildfolgevereinbarung wird schriftlich festgelegt, welche Regeln bei der Verfolgung von krankem Wild in ein fremdes Revier einzuhalten sind.
- Länderspezifische Regelungen:
- Nähere Bestimmungen über die Verpflichtung zur Wildfolge-Vereinbarung.
- Möglichkeiten zur Ergänzung oder Erweiterung der Vorschriften über die Wildfolge.
Wildfolge und Tierschutz (§ 27 NJagdG)
Tipp: Die Wildfolge ist ein beliebtes Thema in der mündlichen Prüfung und auch für die Praxis in Niedersachsen relevant.
- Benachrichtigung und Kennzeichnung (Abs. 1):
- Bei Wechsel von krankgeschossenem Wild in einen Nachbarjagdbezirk muss die Stelle gekennzeichnet werden, an der das Wild die Grenze überschritten hat.
- Die Person, die geschossen hat, oder eine befugte Begleitperson muss eine zur Jagd befugte Person im Nachbarjagdbezirk unverzüglich benachrichtigen.
- Die Benachrichtigung soll die Fortsetzung der Nachsuche durch die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn oder eine beauftragte Person ermöglichen.
- Unverzügliche Nachsuche (Abs. 2):
- Wenn krankgeschossenes Wild in Sichtweite in einem Nachbarjagdbezirk liegt, ist es unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
- Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen und muss eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich benachrichtigen.
- Ausnahmen für gesperrte Jagdbezirke (Abs. 3):
- In militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirken gelten die Regelungen der Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht.
- Regelungen bei überjagenden Hunden (Abs. 4): Falls Wild von überjagenden Hunden in einem Nachbarjagdbezirk gestellt wird, gelten die Regelungen des Abs. 2 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend.
- Anspruch auf Trophäen und Abschussplananrechnung (Abs. 5):
- Wenn krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke kommt, haben die Jagdausübungsberechtigten des Ursprungsjagdbezirks Anspruch auf Herausgabe der Trophäen.
- Das Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen wurde.
- Regelungen für schwerkrankes Wild (Abs. 6):
- Ähnliche Regelungen wie für krankgeschossenes Wild gelten auch für schwerkrankes Wild, das in einen Nachbarjagdbezirk wechselt.
- Keine Anrechnung auf den Abschussplan. Das erlegte Wild wird in die Streckenliste des Jagdbezirks eingetragen, in dem es verendet ist.
- Abweichende Wildfolgevereinbarungen (Abs. 7): Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie den Tierschutz nicht einschränken und müssen schriftlich festgehalten werden.
- Betreten von befriedeten Bezirken (Abs. 8):
- Befriedete Bezirke dürfen zum Töten von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild betreten werden.
- Die Nutzungsberechtigten müssen vor dem Betreten benachrichtigt werden, es sei denn, dies würde zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führen.
- Erlösung nicht überlebensfähiger Seehunde (Abs. 9): Nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.
Schweißhundführung (§ 28 NJagdG und AB NJagdG)
- Berechtigung zur Schweißhundführung (§ 28 NJagdG):
- Bestätigte Schweißhundführer dürfen Nachsuchenauf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwildohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen.
- Sie benötigen einen Auftrag von einer zur Jagd befugten Person.
- Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke betreten wurden, ist erforderlich.
- Voraussetzungen zur Bestätigung als Schweißhundführer (AB NJagdG):
- Mindestens zwei Jagdjahre Erfahrung im Führen eines Schweißhundes einer genannten Rasse oder eines anderen geeigneten Jagdhundes.
- Der Hund muss im Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen und entsprechende Prüfungen bestanden haben.
- Nachweis der Brauchbarkeit des Hundes durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen in den beiden vorangegangenen Jagdjahren.
- Aufrechterhaltung der Bestätigung (AB NJagdG):
- Durchführung von mindestens acht erfolgreichen erschwerten Nachsuchen pro Jagdjahr.
- Führung eines Leistungsnachweises nach vorgegebenem Muster und Vorlage auf Anforderung der Jagdbehörde.
- Vorläufige Bestätigung bei Verlust des erfahrenen Schweißhundes (AB NJagdG: Vorläufige Bestätigung auf Antrag möglich, wenn der erfahrene Schweißhund aus Altersgründen oder durch Unfall verloren geht.
- Mitteilungspflicht und Veröffentlichung (AB NJagdG): Jagdbehörden teilen der Landesjägerschaft die Daten der Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse zur zentralen Veröffentlichung mit.
Wildunfälle (§ 28a NJagdG)
- Meldung: Wildunfälle mit Schalenwild müssen unverzüglich einer zur Jagd befugten Person oder der Polizei gemeldet werden.
- Tötung des Unfallwildes: Bei schwer verletztem Unfallwild ist eine Tötung durch Personen mit Jagdschein oder beruflicher Qualifikation zur Tötung von Tieren erlaubt. Anzeige der Tötung ist erforderlich.
Sonderregelungen für den Wolf (§ 28b NJagdG)
- Entnahme von Wölfen: Unter bestimmten Bedingungen, wie einer Ausnahmegenehmigung, ist die Erlegung von Wölfen erlaubt, unter Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
- Waffenbeschränkung: Mindestkaliber von 6,5 mm und eine Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 m.
- Nachsuche: Nur durch bestätigte Schweißhundführer, gemäß § 28 NJagdG.
- Meldung und Inbesitznahme: Meldung des Erlegens oder Auffindens eines Wolfes; Inbesitznahme unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Wolf-Monitoring: Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten bei der Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes.