Allgemeines (§ 23 BJagdG)
- Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor verschiedene Gefahren:
- Wilderer
- Futternot
- Wildseuchen
- Wildernde Hunde und Katzen
- Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.
Merke: Jagdschutz ist der Schutz des Wildes.
Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)
- Zuständige Personen:
- Jagdausübungsberechtigte (mit gültigem Jagdschein)
- Bestätigte Jagdaufseher durch zuständige Behörde
- Polizeibeamte
- Anmerkung: Ein Jagderlaubnisschein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
- Jagdschutzberechtigte haben folgende Befugnisse in ihrem Jagdbezirk (§ 29 NJagdG):
- Personen, die unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, zu stoppen, ihre Daten festzustellen und gewisse Gegenstände (z.B. Wild, Waffen) sicherzustellen.
- Wiederholt wildernde Hunde, die nicht als Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten. Kann schriftlich an angestellte Jäger oder Jagdgäste übertragen werden. Diese müssen die Übertragungsurkunde mitführen.
- Wildernde Hauskatzen (mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt) und verwilderte Frettchen zu töten. Kann schriftlich an angestellte Jäger oder Jagdgäste übertragen werden. Diese müssen die Übertragungsurkunde mitführen.
Vorsicht: Ein Jagderlaubnisschein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
Wildseuchen (§ 24 BJG)
- Meldepflicht: Jagdausübungsberechtigte müssen Wildseuchen unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
- Bekämpfungsmaßnahmen: Anweisungen durch einen beamteten Tierarzt und die Behörde.