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Jagdschutz (6. Abschnitt NJagdG)

Allgemeines (§ 23 BJagdG)

  • ist der Schutz des vor verschiedene Gefahren:
  • Zusätzlich: Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften.

Merke: ist der Schutz des .

Jagdschutzberechtigte (§ 25 BJagdG)

  • Zuständige Personen:
  • Anmerkung: Ein allein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.
  • haben folgende Befugnisse in ihrem Jagdbezirk (§ 29 NJagdG):
    • Personen, die unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, zu stoppen, ihre Daten festzustellen und gewisse Gegenstände (z.B. , sicherzustellen.
    • Wiederholt wildernde Hunde, die nicht als Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten. Kann schriftlich an angestellte oder Jagdgäste übertragen werden. Diese müssen die Übertragungsurkunde mitführen.
    • Wildernde Hauskatzen (mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt) und verwilderte zu töten. Kann schriftlich an angestellte oder Jagdgäste übertragen werden. Diese müssen die Übertragungsurkunde mitführen.

Vorsicht: Ein berechtigt nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

Wildseuchen (§ 24 BJG)

  • Meldepflicht: müssen unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
  • Bekämpfungsmaßnahmen: Anweisungen durch einen beamteten Tierarzt und die Behörde.

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