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Wildschadensverhütung (7. Abschnitt NJagdG)

Das Bundesjagdgesetz gliedert rechtlich in 4 Teile:

Bei der sind sowohl als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.

regelt die Haftung für Schäden, die durch verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der oder beim Pächter des Jagdreviers.

Im Abschnitt zu wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die eines Jagdgastes.

Die muss an die zuständige Gemeinde erfolgen, wobei es feste Fristen gibt. Überschreitet man diese, verfallen die Schadensersatzansprüche.

⚖️ Wildschadensverhütung

  • Fernhalten des (§ 26 BJagdG): und Grundeigentümer/Nutzungsberechtigte dürfen von Grundstücken fernhalten/verscheuchen.
    • Neben der Errichtung von Zäunen können auch andere Maßnahmen wie das Verscheuchen des von den Grundstücken ergriffen werden.
    • dürfen dabei das Grundstück nicht beschädigen.
    • Grundeigentümer/Nutzungsberechtigte dürfen das nicht gefährden/verletzen.
  • Verhinderung übermäßigen Wildschadens (§ 27 BJagdG):
  • Hegebeschränkungen (§ 28 BJagdG):
    • Das Aussetzen von und ist verboten.
      • Heimisches außer darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Genehmigung möglich, wenn Maßnahme wildbiologisch notwendig und andere Belange nicht beeinträchtigt werden. (§ 31 NJagdG)
    • Das Aussetzen fremder Tiere und von Wildhybriden ist in Niedersachsen verboten (§ 31 NJagdG).
    • Untersagung von durch die Länder möglich
  • Invasive Arten (§ 28a BJagdG):Die Behörde kann dem Maßnahmen zur Kontrolle oder Beseitigung invasiver Arten übertragen.
    • : Das gilt in Niedersachsen nicht für das (§ 33b NJagdG).

Füttern von Wild (§ 32 NJagdG und AB-NJagdG)

  • : erlaubt, wenn Not leidet. Jagd in diesen Bereichen ist nicht zulässig.
    • Strikte Maßstäbe für : Nur bei extremen Bedingungen wie Schneelagen oder Waldbränden.
    • Raum und Zeit begrenzt: Ankündigungen nur für spezifische Gebiete und Zeiträume.
  • Außerhalb der : grundsätzlich unzulässig, mit einigen Ausnahmen wie Füttern von (vom 1. Januar bis 30. April) oder zur Vermeidung von Schäden.
  • Futtermittel (§ 33a NJagdG)
  • Artgerechtes Futter: darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.
    • Heimische Früchte, Heu, Silagen: Nur diese sind erlaubt, und das ohne Kraftfutterzusätze.
  • Verbotene Futtermittel: Einschränkungen für tierische Erzeugnisse (z.B. Fleisch oder Fett) und Fische
    • Unzulässige Futtermittel: Keine industriell aufbereiteten oder nicht heimischen Futtermittel.

Kirren (§ 33 NJagdG und AB-NJagdG)

  • Allgemein: in geringen Mengen erlaubt, um anzulocken.
    • Unterscheidung: Kirren ist nicht gleich Füttern.
  • Beschränkungen:
    • Maximal eine Kirrstelle je 50 Hektar bejagbare Fläche (1-2 Kirrstellen je 75 ha Jagdfläche).
    • Nur artgerechtes Futter erlaubt (maximal 4 kg heimische Früchte).
    • Verwendung von Kirreinrichtungen und -behältern ist unzulässig.
  • Ausbringung: Nur in der Jagdzeit der betreffenden Wildart. Keine Vorrichtungen, Futter direkt auf dem auslegen.
  • Erneuerung: Futter nur erneuern, wenn komplett aufgenommen.

⚖️ Wildschadensersatz

Schadensersatzpflicht (§ 29 BJagdG)

  • sind nur Schäden durch: Diese Vorgabe kann durch Landesjagdgesetze und -verordnungen erweitert werden.
  • : Die Ersatzpflicht liegt bei der .
    • In der Regel wird die Ersatzpflicht im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.
  • Eigenjagdbezirke: Die Ersatzpflicht liegt beim Eigentümer oder Nutznießer des .
  • sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei .

Wildschadensersatz in Niedersachsen (§ 34 NJagdG)

  • Kein Ersatz bei:
    • Schäden unter 50 Euro
    • Schäden auf Flächen, wo die Jagd ruht
    • Schäden durch , das nicht bejagt werden durfte
  • Oberste Jagdbehörde: Kann Verordnungen erlassen für Pflicht zum und übliche Schutzvorrichtungen.

Wild aus Gehege (§ 30 BJagdG)

Umfang der Ersatzpflicht (§ 31 BJagdG)

  • Ersatz des Wildschadens: Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf noch nicht geerntete Früchte. , welche bereits sind, gelten als geerntet und unterliegen nicht der Ersatzpflicht.
  • Bewertung des Schadens: Der wird so ersetzt, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe wird berücksichtigt, ob der Schaden durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht

  • Unwirksam Machen von Schutzmaßnahmen (§ 32 BJagdG): Die Ersatzpflicht entfällt, wenn vom vorgenommene Schutzmaßnahmen durch den Geschädigten unwirksam gemacht wurden.
  • : Wein, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Bienenstöcke, einzelne
  • Befriedete GrundstückeLaut § 29 BJagdG muss für bestimmte Flächen kein gezahlt werden. Dazu gehören Flächen, auf denen die Jagd ruht. Das betrifft unter anderem auch .
  • Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den gehören und nicht geschützt sind. Wenn in einem Waldrevier z.B. , und zu den zählen und durch den Waldbesitzer gepflanzt werden, sind diese einem höheren Risiko für und ausgesetzt. Deshalb sollen Forstkulturen, die nicht zu den gehören, geschützt werden.
  • Nicht fristgerechte Meldung

⚖️ Jagdschäden (§ 33 BJagdG)

⚖️ Schadensmeldung (§ 34 BJagdG)

  • Meldung an die zugehörige Gemeinde.
  • Fristen zur :
    • : Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme
    • :
      • Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
      • Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
  • Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.

Feststellungsverfahren bei Schäden (§ 35 NJagdG)

  • Ordentlicher Rechtsweg: Nur möglich, nachdem ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat.
  • Verordnung: Regelung der Einzelheiten und der Kostentragung durch oberste Jagdbehörde und Justizministerium.

Schadensbesichtigung

  • Ladung von Geschädigtem und Ersatzpflichtigem durch die Gemeinde
  • Mögliche Verläufe
    • Gütliche Einigung
    • Amtliche Abschätzung durch eine Schätzkommission
  • Schätzkommission
    • Geschädigter
    • Ersatzpflichtiger
    • Amtlicher Wildschadensschätzer = Sachverständiger
    • Gemeindevertreter
  • Festlegung der Schadenshöhe meist erst bei der Ernte möglich Erst mit der Ernte kann der wirtschaftliche Schaden pro Fläche festgelegt werden, da dieser vom Ertrag des jeweiligen Jahres abhängt.
    • Vorschätztermin dient der Beweissicherung

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