Das Bundesjagdgesetz gliedert Wildschäden rechtlich in 4 Teile:
Bei der Wildschadensverhütung sind sowohl Jagdausübungsberechtigte als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des Wildes von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.
Wildschadensersatz regelt die Haftung für Schäden, die durch Wild verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der Jagdgenossenschaft oder beim Pächter des Jagdreviers.
Im Abschnitt zu Jagdschäden wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden ersatzpflichtig sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die Jagdschäden eines Jagdgastes.
Die Schadensmeldung muss an die zuständige Gemeinde erfolgen, wobei es feste Fristen gibt. Überschreitet man diese, verfallen die Schadensersatzansprüche.
⚖️ Wildschadensverhütung
- Fernhalten des Wildes (§ 26 BJagdG): Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümer
/Nutzungsberechtigte dürfen Wild von Grundstücken fernhalten/verscheuchen. - Neben der Errichtung von Zäunen können auch andere Maßnahmen wie das Verscheuchen des Wildes von den Grundstücken ergriffen werden.
- Jagdausübungsberechtigte dürfen dabei das Grundstück nicht beschädigen.
- Grundeigentümer
/Nutzungsberechtigte dürfen das Wild nicht gefährden/verletzen. - Verhinderung übermäßigen Wildschadens (§ 27 BJagdG):
- Behörde kann Anordnung treffen, dass Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand (unabhängig von Schonzeiten) verringern müssen.
- Bei Nichtbefolgung kann die Behörde den Wildbestand auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten verringern lassen.
- Abwägung von Notwendigkeit und Allgemeinwohl durch die zuständige Behörde.
- Hegebeschränkungen (§ 28 BJagdG):
- Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
- Heimisches Schalenwild außer Schwarzwild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Genehmigung möglich, wenn Maßnahme wildbiologisch notwendig und andere Belange nicht beeinträchtigt werden. (§ 31 NJagdG)
- Das Aussetzen fremder Tiere und von Wildhybriden ist in Niedersachsen verboten (§ 31 NJagdG).
- Untersagung von Fütterungen durch die Länder möglich
- Invasive Arten (§ 28a BJagdG):Die Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten Maßnahmen zur Kontrolle oder Beseitigung invasiver Arten übertragen.
Füttern von Wild (§ 32 NJagdG und AB-NJagdG)
- Notzeit: Fütterung erlaubt, wenn Wild Not leidet. Jagd in diesen Bereichen ist nicht zulässig.
- Strikte Maßstäbe für Notzeit: Nur bei extremen Bedingungen wie Schneelagen oder Waldbränden.
- Raum und Zeit begrenzt: Ankündigungen nur für spezifische Gebiete und Zeiträume.
- Außerhalb der Notzeit: Fütterung grundsätzlich unzulässig, mit einigen Ausnahmen wie Füttern von Federwild (vom 1. Januar bis 30. April) oder Schalenwild zur Vermeidung von Schäden.
- Futtermittel (§ 33a NJagdG)
- Artgerechtes Futter: Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.
- Heimische Früchte, Heu, Silagen: Nur diese sind erlaubt, und das ohne Kraftfutterzusätze.
- Verbotene Futtermittel: Einschränkungen für tierische Erzeugnisse (z.B. Fleisch oder Fett) und Fische
- Unzulässige Futtermittel: Keine industriell aufbereiteten oder nicht heimischen Futtermittel.
Kirren (§ 33 NJagdG und AB-NJagdG)
- Allgemein: Fütterung in geringen Mengen erlaubt, um Wild anzulocken.
- Unterscheidung: Kirren ist nicht gleich Füttern.
- Beschränkungen:
- Maximal eine Kirrstelle je 50 Hektar bejagbare Fläche (1-2 Kirrstellen je 75 ha Jagdfläche).
- Nur artgerechtes Futter erlaubt (maximal 4 kg heimische Früchte).
- Verwendung von Kirreinrichtungen und -behältern ist unzulässig.
- Ausbringung: Nur in der Jagdzeit der betreffenden Wildart. Keine Vorrichtungen, Futter direkt auf dem Boden auslegen.
- Erneuerung: Futter nur erneuern, wenn komplett aufgenommen.
⚖️ Wildschadensersatz
Schadensersatzpflicht (§ 29 BJagdG)
- Ersatzpflichtig sind nur Schäden durch: Diese Vorgabe kann durch Landesjagdgesetze und -verordnungen erweitert werden.
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke: Die Ersatzpflicht liegt bei der Jagdgenossenschaft.
- In der Regel wird die Ersatzpflicht im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen.
- Eigenjagdbezirke: Die Ersatzpflicht liegt beim Eigentümer oder Nutznießer des Jagdbezirks.
- Ersatzpflichtig sind Schäden an Grundstücken, zugehörige Einrichtungen (Zäune und Bewuchs) und deren Erzeugnisse. Bienenkörbe sind zum Beispiel kein Bestandteil oder Erzeugnis von Grundstücken. Es besteht also keine Ersatzpflicht bei Wildschäden.
Wildschadensersatz in Niedersachsen (§ 34 NJagdG)
- Kein Ersatz bei:
- Schäden unter 50 Euro
- Schäden auf Flächen, wo die Jagd ruht
- Schäden durch Wild, das nicht bejagt werden durfte
- Oberste Jagdbehörde: Kann Verordnungen erlassen für Pflicht zum Wildschadensersatz und übliche Schutzvorrichtungen.
Wild aus Gehege (§ 30 BJagdG)
- Tierhalterhaftung: Wildschaden von Schalenwild, welches aus einem Gehege flüchtet, ist durch den Eigentümer des Geheges ersatzpflichtig, da es sich nicht um herrenlose Tiere handelt.
- Herrenloses Wild: Wenn das Schalenwild jedoch dauerhaft frei bleibt und der Tierhalter keine Anstalten macht die Tiere einzufangen, werden sie herrenlos. Das heißt Wildschäden werden dann durch den Jagdausübungsberechtigten ersatzpflichtig.
Umfang der Ersatzpflicht (§ 31 BJagdG)
- Ersatz des Wildschadens: Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf noch nicht geerntete Früchte. Rüben, welche bereits eingemietet sind, gelten als geerntet und unterliegen nicht der Ersatzpflicht.
- Bewertung des Schadens: Der Wildschaden wird so ersetzt, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe wird berücksichtigt, ob der Schaden durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Ausnahmen von der Ersatzpflicht
- Unwirksam Machen von Schutzmaßnahmen (§ 32 BJagdG): Die Ersatzpflicht entfällt, wenn vom Jagdausübungsberechtigten vorgenommene Schutzmaßnahmen durch den Geschädigten unwirksam gemacht wurden.
- Sonderkulturen: Wein, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Bienenstöcke, einzelne Bäume
- Befriedete GrundstückeLaut § 29 BJagdG muss für bestimmte Flächen kein Wildschaden gezahlt werden. Dazu gehören Flächen, auf denen die Jagd ruht. Das betrifft unter anderem auch befriedete Bezirke.
- Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören und nicht geschützt sind. Wenn in einem Waldrevier z.B. Fichten, Kiefern und Rotbuchen zu den Hauptbaumarten zählen und durch den Waldbesitzer Weißtannen gepflanzt werden, sind diese einem höheren Risiko für Verbissschäden und Fegeschäden ausgesetzt. Deshalb sollen Forstkulturen, die nicht zu den Hauptbaumarten gehören, geschützt werden.
- Nicht fristgerechte Meldung
⚖️ Jagdschäden (§ 33 BJagdG)
- Jagdschäden sind durch die Jagdausübung entstandene Schäden am Grundstück.
- Ersatzpflicht: Ersatzpflichtig sind nur missbräuchlich entstandene Schäden.
- Für die Jagdschäden eines Jagdgastes haftet der Revierinhaber.
- Zwei typische Beispiele, die sich in vielen Lehrbüchern finden:
- Ackerschädigung beim Bergen von Schalenwild → Nicht ersatzpflichtiger Jagdschaden
- Bergen des Schalenwildes im Acker aus Bequemlichkeit mit dem Geländewagen → Ersatzpflichtiger Jagdschaden
⚖️ Schadensmeldung (§ 34 BJagdG)
- Meldung an die zugehörige Gemeinde.
- Fristen zur Schadensmeldung:
- Landbau: Frist von einer Woche nach Kenntnisnahme
- Waldbau:
- Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
- Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
- Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.
Feststellungsverfahren bei Schäden (§ 35 NJagdG)
- Ordentlicher Rechtsweg: Nur möglich, nachdem ein Feststellungsverfahren bei der Gemeinde stattgefunden hat.
- Verordnung: Regelung der Einzelheiten und der Kostentragung durch oberste Jagdbehörde und Justizministerium.
Schadensbesichtigung
- Ladung von Geschädigtem und Ersatzpflichtigem durch die Gemeinde
- Mögliche Verläufe
- Gütliche Einigung
- Amtliche Abschätzung durch eine Schätzkommission
- Schätzkommission
- Geschädigter
- Ersatzpflichtiger
- Amtlicher Wildschadensschätzer = Sachverständiger
- Gemeindevertreter
- Festlegung der Schadenshöhe meist erst bei der Ernte möglich Erst mit der Ernte kann der wirtschaftliche Schaden pro Fläche festgelegt werden, da dieser vom Ertrag des jeweiligen Jahres abhängt.
- Vorschätztermin dient der Beweissicherung