Rechtliches zu Wildschäden

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Das Bundesjagdgesetz gliedert rechtlich in 4 Teile:

  1. ,
  2. ,
  3. und
  4. .

Bei der sind sowohl als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.

regelt die Haftung für Schäden, die durch verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der oder beim Pächter des Jagdreviers.

Im Abschnitt zu wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die eines Jagdgastes.

Die muss an die zuständige Gemeinde erfolgen, wobei es feste Fristen gibt. Überschreitet man diese, verfallen die Schadensersatzansprüche.

  • Ersatz des Wildschadens: Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf noch nicht geerntete Früchte.
  • Bewertung des Schadens: Der wird so ersetzt, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

Siehe: §§ 54, 55 JWMG

Nur relevant in Baden-Württemberg & 4 weitere.

  • Unwirksam Machen von Schutzmaßnahmen (§ 32 BJagdG): Die Ersatzpflicht entfällt, wenn vom vorgenommene Schutzmaßnahmen durch den Geschädigten unwirksam gemacht wurden.
  • : Wein, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Bienenstöcke, einzelne
  • Grundstücke
  • Neuanpflanzungen von Bäumen, die nicht zu den gehören und nicht geschützt sind.
  • Nicht fristgerechte Meldung
  • Meldung an die zugehörige Gemeinde.
  • Fristen zur :
    • : Frist von 1 Woche nach Kenntnisnahme
    • :
      • Schäden nach dem 1. Oktober → Frist bis 1. Mai
      • Schäden nach dem 1. Mai → Frist bis 1. Oktober
  • Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.

Siehe: § 31 Abs. 3 SächsJagdG

Nur relevant in Sachsen & 2 weitere.

  • Das gemeindliche Verfahren regelt den Ersatz von .
    • Es ist die Voraussetzung für ein gerichtliches Nachverfahren.
  • von Geschädigtem und Ersatzpflichtigem durch die Gemeinde
  • Mögliche Verläufe
    1. Gütliche Einigung
    2. Amtliche Abschätzung durch eine Schätzkommission
  • Schätzkommission
    • Geschädigter
    • Ersatzpflichtiger
    • Amtlicher Wildschadensschätzer = Sachverständiger
    • Gemeindevertreter
  • Festlegung der Schadenshöhe meist erst bei der Ernte möglich
    • Vorschätztermin dient der Beweissicherung

Wildschadensausgleichskasse

  • Pflichtmitgliedschaft: und sind Pflichtmitglieder.
  • Aufgaben: Die Kasse gewährt Erstattungen für geleisteten .
  • Erstattung: Sie kann bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Schadens übernehmen.
  • Ansprüche: Werden direkt bei der Wildschadensausgleichskasse geltend gemacht.

Siehe: § 27 LJagdG M-V

Nur relevant in Mecklenburg-Vorpommern.

Rechtliches zu Wildschäden

Weiter: Einführung zur Wildhege


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