Rechtliches zu Wildschäden

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Das Bundesjagdgesetz gliedert rechtlich in 4 Teile: ,, und .

Bei der sind sowohl als auch Grundeigentümer für das Fernhalten des von Grundstücken verantwortlich. Zäune können errichtet oder andere Maßnahmen getroffen werden, solange das Grundstück nicht beschädigt wird.

regelt die Haftung für Schäden, die durch verursacht wurden. Die Ersatzpflicht liegt in der Regel bei der oder beim Pächter des Jagdreviers.

Im Abschnitt zu wird klargestellt, dass nur missbräuchlich verursachte Schäden sind. Der Revierinhaber haftet im Allgemeinen für die eines Jagdgastes.

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