Fütterung

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Die von ist jagdrechtlich klar reguliert und gliedert sich in drei Formen. Die dient ausschließlich dem Überleben in lang anhaltenden Witterungsnotzeiten, die lenkt , meist , von empfindlichen Kulturen weg und ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die bringt kleinste Mengen Futter aus, um bejagen zu können, und gilt rechtlich nicht als echte . Eine Verbesserung der natürlichen ist jeder vorzuziehen.

Die von ist ein kontroverses Thema zwischen Notwendigkeit und Kritik. Du lernst hier die rechtlichen Grundlagen, artspezifische Anforderungen und moderne Ansätze für eine verantwortungsvolle Fütterungspraxis.

Es gibt 3 Arten von :

  1. : Die einzige "echte" , wenn das in "Not" ist. Sie ist gesetzlich verankert.
  2. : Dient der Lenkung von zur .
  3. : kleiner Mengen Futter zur . Keine "echte" .
MerkeEine Verbesserung der ist der stets vorzuziehen.
Merke - Die dient der und bringt nur kleinste Mengen Futter aus.

  • : Grundsätzlich verboten (§ 33 JWMG). Ausnahmen nur mit behördlich genehmigter Fütterungskonzeption.
Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.

Fütterung vs. Äsungsverbesserung

  • Maßnahmen wie , und gelten als Äsungsverbesserung/Reviergestaltung, nicht als .
  • Grundlage: Landesjagdgesetze betonen die Pflicht zur Verbesserung natürlicher Lebensgrundlagen (z. B. § 33 JWMG, Art. 43 BayLJG).
  • Ziel: Natürliches Äsungsangebot auch in vegetationsarmer Zeit bleibt die Ausnahme (Notzeit/Ablenkung).
  • Ziel: Artgerechtes Nahrungsangebot in echten
  • Futter: Erhaltungsfutter bestehend aus
    • Saftfutter: , Grassilage
    • Raufutter: Heu, getrocknete Blätter,
  • Definition der Notzeit: Zeitraum mit ...
  1. besonderem Ruhebedürfnis für das
  2. Ernährungsengpässen
  3. Gefahr des Verhungerns

  • Generelles Fütterungsverbot: Ja, die von ist grundsätzlich verboten (§ 33 JWMG).
  • : Nur im Rahmen einer behördlich genehmigten Fütterungskonzeption erlaubt.
  • Beginn/Ende der : Festlegung durch die Behörde im Rahmen des Konzepts oder per Verordnung.
  • Verbotene Futtermittel: Tierisches Protein ist generell verboten. Für nur Heu, , , heimisches Obst/Trester.
  • Bejagung im Umkreis: Verboten (200 m, § 19 BJagdG).
Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.

Eine darf NICHT:

  1. Der Erhöhung des dienen
  2. Dafür gedacht sein, stärkere zu erzielen
MerkeEine dient nicht der Erhöhung des Bestandes oder der Verbesserung von .

Pro-Argumente

Kontra-Argumente

Notwendig zur Schadensvermeidung im Winter

Künstliche Hochhaltung der Wildbestände

Konzentration des in unkritischen Bereichen

Erhöhung des Verbissdrucks auf den

Tierschutz in

Störung natürlicher Regulationsmechanismen

Wildtierbeobachtung und -forschung

Förderung von Abhängigkeit statt Anpassung

Raufutter

Saftfutter

Kraftfutter

Allgemeines

  • Hoher Nährstoff- und Wassergehalt
  • Für geeignet
  • Hoher Nährstoffgehalt
  • Vorsicht bei Wiederkäuern

Beispiele

  • Heu (Klee, , Laub)

AchtungEine unsachgemäße kann bei Wiederkäuern aufgrund einer Ansäuerung des Magens zum führen!

TippFür die Prüfung reicht vereinfacht: = .
  • und :
    • Trocken lagern (Feuchtigkeit vermeiden)
    • Schutz vor Nagetieren (verschlossene Behälter)
    • Belüftung zur Schimmelprävention
  • :
    • Frostfrei in Mieten oder Rübenkellern einlagern
    • Mieten: Eben- oder unterirdisch abgedeckte Anhäufungen
    • Einmieten: Das Einlagern von Hackfrüchten in Mieten
    • Rübenkeller: Mit ausgebaute Gruben
AchtungÜbermäßige mit stärkereichem kann zu erhöhtem Bedarf an tierischem Eiweiß führen - das bricht dann Grasnarben auf!

AchtungZu viel kann zu Überdüngung von Gewässern durch Kot führen!
  • Besonderheiten:
  • Standortwahl:
  • Futter:
    • Körnerfutter: , Getreidekaff/Druschabfall, Wildkräutersamen
      • Druschabfall: Abfälle aus Samen von Gräsern und Wildkräutern bei der Getreideernte.
    • : Kohl, Äpfel


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