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Jagdbehörden, Jagdorganisation (8. Abschnitt NJagdG)

Zuständige Behörden für Jagd in Niedersachsen (§ 36 NJagdG)

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Jagdbehörden.
  • Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.
  • Besondere Regelungen für die Zuständigkeit bei , die sich über mehrere Gebiete erstrecken.

Kreisjägermeister (§ 38 NJagdG)

  • Der Kreisjägermeister wird von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
  • Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  • Beratung der Jagdbehörde in jagdlichen Fragen ist Hauptaufgabe.

Jagdbeiräte (§ 37 BJagdG und § 39 NJagdG)

  • Jedes Bundesland muss einen bilden.
  • Der Beirat muss Vertreter aus verschiedenen Bereichen haben:
  • Bildung des in Niedersachsen (§ 39 NJagdG)
  • Der besteht aus dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern.
  • Diese Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
  • Mitglieder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. .

Landesjägerschaft (§ 40 NJagdG)

  • Eine jagdliche Vereinigung kann als Landesjägerschaft anerkannt werden.
  • Voraussetzung: Mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes muss Mitglied sein.
  • Als Landesjägerschaft ist die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. in Hannover anerkannt.

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