Jagdbehörden, Jagdorganisation (8. Abschnitt NJagdG)

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen .
  • Oberste ist das Fachministerium.
  • Besondere Regelungen für die Zuständigkeit bei , die sich über mehrere Gebiete erstrecken.
  • Der Kreisjägermeister wird von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
  • Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  • Beratung der in jagdlichen Fragen ist Hauptaufgabe.
  • Jedes Bundesland muss einen bilden.
  • Der Beirat muss Vertreter aus verschiedenen Bereichen haben:
  • Bildung des in Niedersachsen (§ 39 NJagdG)
  • Der besteht aus dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern.
  • Diese Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
  • Mitglieder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. .
  • Eine jagdliche Vereinigung kann als Landesjägerschaft anerkannt werden.
  • Voraussetzung: Mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes muss Mitglied sein.
  • Als Landesjägerschaft ist die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. in Hannover anerkannt.

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