Zuständige Behörden für Jagd in Niedersachsen (§ 36 NJagdG)
- Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Jagdbehörden.
- Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.
- Besondere Regelungen für die Zuständigkeit bei Jagdbezirken, die sich über mehrere Gebiete erstrecken.
Kreisjägermeister (§ 38 NJagdG)
- Der Kreisjägermeister wird von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
- Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Beratung der Jagdbehörde in jagdlichen Fragen ist Hauptaufgabe.
Jagdbeiräte (§ 37 BJagdG und § 39 NJagdG)
- Jedes Bundesland muss einen Jagdbeirat bilden.
- Der Beirat muss Vertreter aus verschiedenen Bereichen haben:
- Bildung des Jagdbeirats in Niedersachsen (§ 39 NJagdG)
- Der Jagdbeirat besteht aus dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern.
- Diese Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.
- Mitglieder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. Jahresjagdschein.
Landesjägerschaft (§ 40 NJagdG)
- Eine jagdliche Vereinigung kann als Landesjägerschaft anerkannt werden.
- Voraussetzung: Mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes muss Mitglied sein.
- Als Landesjägerschaft ist die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. in Hannover anerkannt.