Waidwissen logo
Waidwissen

Straf- und Bußgeldvorschriften (10. Abschnitt NJagdG)

Straftaten (§ 38 BJagdG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 1 nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 22 Abs. 4 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 II 1 BJagdG in Verbindung mit § 26 im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.
(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. in die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der (§ 6) zuwiderhandelt;
  2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
  3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 2 nichtigen entgeltlichen oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
  4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
  5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  6. zum Verscheuchen des Mittel anwendet, durch die verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
  7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das , Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
  8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch anrichtet;
  9. den auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen mit sich führt oder obwohl ihm die verboten ist (§ 41a);
  2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
  3. oder anderes , das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 1), oder wer den Abschußplan überschreitet;
    1. entgegen § 22 Abs. 1 2 nicht mit der Jagd verschont,
  4. als das Auftreten einer nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der nicht Folge leistet (§ 24);
  5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen der betritt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder von behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter zur Verfügung steht;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf keine hierfür brauchbaren, geprüften in ausreichender Anzahl mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer keinen hierfür brauchbaren, geprüften einsetzt;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 7 Abs. 2 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt;
  8. entgegen § 9 Abs. 6 2 ein in § 9 Abs. 6 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im eines zu sein;
  9. entgegen § 9 Abs. 6 3 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 1 genannten Tieres fängt oder tötet;
  10. entgegen § 9a 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist;
  11. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  12. entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt;
  14. entgegen § 24 Abs. 3 1 keine Bescheinigung mit sich führt;
  15. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 3 2 oder 3 erforderliche Zulassung verwendet;
  16. entgegen § 24 Abs. 4 einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  17. an einer im Sinne des § 22 Abs. 1 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen;
  18. entgegen § 25 Abs. 2 2 den nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt;
  19. entgegen § 25 Abs. 5 5 vorsätzlich oder fahrlässig die nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt;
  20. entgegen § 25 Abs. 6 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder nicht der Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt;
  21. entgegen § 27 Abs. 1 1 oder Abs. 2 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt;
  22. entgegen § 28a 1 Wildunfälle mit nicht unverzüglich anzeigt;
  23. entgegen § 28b Abs. 4 bei der Jagd auf und Wolfshybriden verbotene verwendet;
  24. entgegen § 28b Abs. 7 1 die Erlegung eines oder das Auffinden eines Fallwildwolfes nicht unverzüglich anzeigt;
  25. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt;
  26. entgegen § 31 Abs. 2 der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt;
  27. entgegen § 32 Abs. 1 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt;
  28. entgegen § 32 Abs. 2 außerhalb der füttert;
  29. entgegen § 33 1 Halbsatz 2 für mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält;
  30. entgegen § 33 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  31. entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  32. entgegen § 33a Abs. 2 füttert oder kirrt;
  33. entgegen § 22 Abs. 1 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist;
  34. einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Nächster Artikel