Kopfschuss mit Büchsenpatronen: Erlaubt bei Kaliber ab 5,6 mm und mindestens 400 Joule Mündungsenergie bei der Fallenjagd. Ausnahme zu § 19 I 2 b BJagdG.
Verwendung künstlicher Lichtquellen: Lichtquellen und Anstrahlvorrichtungen, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sind erlaubt. Abweichung von § 19 I 5 a BJagdG.
Nachtsichttechnik: Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung sind erlaubt. Ausnahme zu § 19 I 5 a BJagdG.
Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen (§ 1 DVO-NJagdG)
Ansitzeinrichtung auf Kraftfahrzeug oder Anhänger: Erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und das Fahrerhaus leer ist. Dach muss um mindestens 0,5 m höher sein als das Fahrerhaus. Abweichung von § 19 I 11 BJagdG.
Landwirtschaftlicher Anhänger: Erlaubt unter gleichen Bedingungen wie bei Kraftfahrzeugen.
Schwarzwildjagd in Schweinepest-Gebieten (§ 1 DVO-NJagdG)
Schrot: Einsatz von Schrot mit mindestens 3 mm Durchmesser und maximal 30 m Entfernung nur auf gestreifte Frischlinge. Ausnahme zu § 19 I 1 BJagdG.
Jagd nahe Fütterungen: Erlaubt in einem Umkreis von weniger als 200 m um Fütterungen nur in Notzeiten. Ausnahme zu § 19 I 10 BJagdG.