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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)

Einschränkungen sachlicher Verbote (§ 1 DVO-NJagdG)

Schwarzwildjagd

  • Kopfschuss mit : Erlaubt bei ab 5,6 mm und mindestens 400 Joule Mündungsenergie bei der . Ausnahme zu § 19 I 2 b BJagdG.
  • Verwendung künstlicher Lichtquellen: Lichtquellen und Anstrahlvorrichtungen, die nicht für bestimmt sind, sind erlaubt. Abweichung von § 19 I 5 a BJagdG.
  • Nachtsichttechnik: Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung sind erlaubt. Ausnahme zu § 19 I 5 a BJagdG.

Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen (§ 1 DVO-NJagdG)

  • auf Kraftfahrzeug oder Anhänger: Erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und das Fahrerhaus leer ist. Dach muss um mindestens 0,5 m höher sein als das Fahrerhaus. Abweichung von § 19 I 11 BJagdG.
  • Landwirtschaftlicher Anhänger: Erlaubt unter gleichen Bedingungen wie bei Kraftfahrzeugen.

Schwarzwildjagd in Schweinepest-Gebieten (§ 1 DVO-NJagdG)

  • Schrot: Einsatz von Schrot mit mindestens 3 mm Durchmesser und maximal 30 m Entfernung nur auf gestreifte . Ausnahme zu § 19 I 1 BJagdG.
  • Jagd nahe : Erlaubt in einem Umkreis von weniger als 200 m um nur in Notzeiten. Ausnahme zu § 19 I 10 BJagdG.

Jagdzeiten (§ 2 - 4 DVO-NJagdG)

Mindestanforderungen für Wildzäune (§ 5 DVO-NJagdG)

  • Rot- und : Mindesthöhe von 1,80 m.
  • und : Mindesthöhe von 1,50 m.
  • : Mindesthöhe von 2,50 m.
  • : Mindesthöhe von 1,20 m.
  • Schwarzwild-Spezifikation: Zaun muss am gegen Hochheben befestigt sein.
  • Wildkaninchen-Spezifikation: Drahtgeflecht mit maximal 40 mm Maschenweite und mindestens 0,30 m tief in die eingelassen.

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