- Kopfschuss mit Büchsenpatronen: Erlaubt bei Kaliber ab 5,6 mm und mindestens 400 Joule Mündungsenergie bei der Fallenjagd. Ausnahme zu § 19 I 2 b BJagdG.
- Verwendung künstlicher Lichtquellen: Lichtquellen und Anstrahlvorrichtungen, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sind erlaubt. Abweichung von § 19 I 5 a BJagdG.
- Nachtsichttechnik: Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung sind erlaubt. Ausnahme zu § 19 I 5 a BJagdG.
- Ansitzeinrichtung auf Kraftfahrzeug oder Anhänger: Erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und das Fahrerhaus leer ist. Dach muss um mindestens 0,5 m höher sein als das Fahrerhaus. Abweichung von § 19 I 11 BJagdG.
- Landwirtschaftlicher Anhänger: Erlaubt unter gleichen Bedingungen wie bei Kraftfahrzeugen.
- Schrot: Einsatz von Schrot mit mindestens 3 mm Durchmesser und maximal 30 m Entfernung nur auf gestreifte Frischlinge. Ausnahme zu § 19 I 1 BJagdG.
- Jagd nahe Fütterungen: Erlaubt in einem Umkreis von weniger als 200 m um Fütterungen nur in Notzeiten. Ausnahme zu § 19 I 10 BJagdG.
- Siehe: Jagdzeiten Niedersachsen
- Rot- und Damwild: Mindesthöhe von 1,80 m.
- Rehwild und Schwarzwild: Mindesthöhe von 1,50 m.
- Muffelwild: Mindesthöhe von 2,50 m.
- Wildkaninchen: Mindesthöhe von 1,20 m.
- Schwarzwild-Spezifikation: Zaun muss am Boden gegen Hochheben befestigt sein.
- Wildkaninchen-Spezifikation: Drahtgeflecht mit maximal 40 mm Maschenweite und mindestens 0,30 m tief in die Erde eingelassen.