Kopfschuss mit Büchsenpatronen: Erlaubt bei Kaliber ab 5,6 mm und mindestens 400 Joule Mündungsenergie bei der Fallenjagd. Ausnahme zu § 19 I 2 b BJagdG.
Verwendung künstlicher Lichtquellen: Lichtquellen und Anstrahlvorrichtungen, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sind erlaubt. Abweichung von § 19 I 5 a BJagdG.
Nachtsichttechnik: Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für Zielfernrohre mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung sind erlaubt. Ausnahme zu § 19 I 5 a BJagdG.
Ansitzeinrichtung auf Kraftfahrzeug oder Anhänger: Erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und das Fahrerhaus leer ist. Dach muss um mindestens 0,5 m höher sein als das Fahrerhaus. Abweichung von § 19 I 11 BJagdG.
Landwirtschaftlicher Anhänger: Erlaubt unter gleichen Bedingungen wie bei Kraftfahrzeugen.