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Straf- und Bußgeldvorschriften (X. Abschnitt BJagdG)

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Straftaten (§ 38 BJagdG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 1 nicht mit der Jagd verschont oder
  3. entgegen § 22 Abs. 4 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten (§ 39 BJagdG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. in die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der (§ 6) zuwiderhandelt;
  2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
  3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 2 nichtigen entgeltlichen oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
  4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
  5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
  6. zum Verscheuchen des Mittel anwendet, durch die verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
  7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das , Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
  8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch anrichtet;
  9. den auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen mit sich führt oder obwohl ihm die verboten ist (§ 41a);
  2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
  3. oder anderes , das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 1), oder wer den Abschußplan überschreitet;
    1. entgegen § 22 Abs. 1 2 nicht mit der Jagd verschont,
  4. als das Auftreten einer nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der nicht Folge leistet (§ 24);
  5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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