Jagdpacht
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden. Es kann nicht verkauft, verschenkt oder sonst übertragen werden, ohne dass das Grundstück, zu dem es gehört, gleichzeitig verschenkt, verkauft oder sonst übertragen wird. Das Jagdrecht kann auch nicht verpachtet werden.
Verpachtet werden kann nur die Ausübung des Jagdrechts. Der Jagdpächter wird nicht Besitzer der zum Revier gehörenden Flächen und des Aufwuchses. Mit der Pachtung des Jagdausübungsrechts erlangt der Pächter die Befugnis, in dem gepachteten Revier wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen (§ 1 BJG).
Jagdpachtverträge
Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen (§ 11 Abs. 4 BJG) und von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden.
Der Abschluss des Jagdpachtvertrags muss der Unteren Jagdbehörde (Art. 52 Abs. 3 BayJG) durch Vorlage der Vertragsurkunde angezeigt werden. Die Untere Jagdbehörde kann ihn innerhalb von drei Wochen beanstanden (§ 12 Abs. 1 BJG). Vor Ablauf dieser drei Wochen ab Anzeige des Vertrags darf der Pächter die Jagd noch nicht ausüben, es sei denn, dass die untere Jagdbehörde die Ausübung der Jagd zu einem früheren Zeitpunkt gestattet hat (§ 12 Abs. 4 BJG).
Die gepachteten Flächen sind in den Jagdschein einzutragen.
Pächter
Pächter kann stets nur eine natürliche Person sein. Sie muss einen Jahresjagdschein besitzen und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben (= Pachtfähigkeit: § 11 Abs. 5 BJG). Jugendjagdscheine zählen nicht als Jahresjagdscheine. Das Mindestalter eines Pächters beträgt daher zu Beginn der Pacht 21 Jahre.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pächter bereits ein gewisses Mass an praktischer Jagderfahrung gesammelt hat, bevor er ein Revier übernimmt. Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen.
Jagdpachtfähig kann nur eine natürliche Person sein. Ausnahmsweise dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts zupachten (Art. 14 Abs. 3 BayJG).
Verpächter
Verpächter ist der Inhaber des Jagdausübungsrechts, also der Eigentümer (beim Eigenjagdbezirk) oder die Jagdgenossenschaft (beim gemeinschaftlichen Jagdrevier).
Pachtgegenstand
Eine Weiterverpachtung oder eine Unterverpachtung durch den Pächter an einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
Die Ausübung des Jagdrechts kann nur in seiner Gesamtheit, also nur als Ganzes, verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 BJG). Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht verpachtet werden. Ein solcher Pachtvertrag ist nichtig (§ 11 Abs. 6 S. 1 BJG).
Allerdings kann sich der Pächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten (§ 11 Abs. 1 S. 2 BJG).
Pachthöchstfläche
Die Pachthöchstfläche beträgt 1.000 ha je Pächter (§ 11 Abs. 3 BJG). Sie begrenzt die Fläche, an der ein einzelner Pächter das Jagdrecht pachten kann. Mehr kann ein einzelner Pächter nicht pachten.
Im bayerischen Hochgebirge und seinen Vorbergen beträgt die Pachthöchstfläche 2.000 ha(Art. 16 Abs. 1 BayJG).
Bei der Verpachtung der Jagd brauchen befriedete Bezirke nicht ausgesondert zu werden. Bei der Berechnung der Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren zählen die befriedeten Bezirke nicht mit (Art. 10 Abs. 1 BayJG). In allen übrigen Fällen zählen die befriedeten Bezirke mit, auch bei der Berechnung der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren.
Pächterhöchstzahl
Die Pächterhöchstzahl begrenzt die Zahl der Pächter nach der Revierfläche.
Die Höchstzahl der Pächter beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Pächter, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer Pächter(Art. 15 Abs. 1 BayJG).
Die Höchstzahl der Jagdausübungsberechtigten eines Eigenjagdreviers beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Personen, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer Pächter (Art. 8 Abs. 2 BayJG).
Befriedete Bezirke zählen nicht mit (Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Vereinbaren mehrere Mitpächter untereinander, das Revier aufzuteilen, so hat dies rein interne Bedeutung zwischen den Pächtern. Gegenüber dem Verpächter und allen Dritten ist jeder der Pächter für das ganze Revier jagdausübungsberechtigt und für die volle Leistung (Jagdpacht, Wildschaden usw.) verpflichtet.
Pachtdauer
Die Mindestpachtdauer für Niederwildreviere beträgt 9 Jahre betragen (§ 11 Abs. 4 BJG, Art. 14 Abs. 2 BayJG). Die Mindestpachtdauer für Hochwildjagden beträgt 12 Jahre (Art. 14 Abs. 2 BayJG). Die Mindestpachtdauer kann vertraglich nicht verkürzt werden. Nach oben besteht für die Pachtdauer keine Grenze. Sie kann z. B auf unbegrenzte Zeit oder auch die Lebenszeit des Pächters abgeschlossen werden (§ 11 Abs. 4 BJG).
Verlängerung
Bei der Verlängerung eines laufenden Pachtvertrags muss die Mindestpachtzeit nicht eingehalten werden (§ 11 Abs. 4 BJG). Sie muss rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Vertrags verlängert werden.
Mit der Verlängerung können kleinere Abänderungen der bisherigen Vereinbarungen einhergehen (z. B. Erhöhung
Nichtigkeit
Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig (§ 11 Abs. 6 BJG), d. h. von Anfang an ungültig, wenn
- die Ausübung des Jagdrechts nicht in seiner Gesamtheit verpachtet worden ist (§ 11 Abs. 1 BJG),
- die Pachthöchstfläche überschritten worden ist (§ 11 Abs. 3 BJG),
- die Pächterhöchstzahl überschritten worden ist,
- die Schriftform nicht eingehalten worden ist (Art, 11 Abs. 4 BJG),
- der Pächter nicht pachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 BJG),
- der verpachtete Jagdbogen kleiner als 250 ha ist (Art. 10 Abs. 4 BayJG, Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Kündigung
Der Jagdpachtvertrag kann sowohl vom Pächter als auch vom Verpächter gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ein solcher wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung ist z. B. für den Verpächter die Nichtzahlung des Pachtzinses. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Pächter ist das Fehlen eines Hochwildbestandes bei der Pacht einer Hochwildjagd.
Erlöschen
Ein Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen oder versagt worden ist (§ 13 BJG). Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag nur dann, wenn der Jagdpächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (Art. 19 BayJG).
Mit den übrigen Pächtern bleibt in diesem Fall der Pachtvertrag bestehen. Sie können ihn jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrags durch das Ausscheiden des Mitpächters unzumutbar geworden ist (§ 13a BJG).
Mitpächter
Mehrere Pächter (= Mitpächter) müssen alle Entscheidungen, die die Ausübung der Jagd betreffen, einvernehmlich treffen. Grundlos verweigertes Einverständnis kann eingeklagt werden.
Erlegtes Wild gehört ihnen gemeinschaftlich zu gleichen Anteilen.
Alle Mitpächter sind in vollem Umfang für die Erfüllung der jagdrechtlichen Verpflichtungen im ganzen Revier verantwortlich (z. B. für die Hege und den Abschuss, die Wildschadensersatz u. a.).
Im übrigen gilt für Mitpächter untereinander: gleiche Rechte, gleiche Pflichten und gleiche Lasten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Ausscheiden
Scheidet ein Mitpächter aus, bleibt der Jagdpachtvertrag mit den übrigen Pächtern bestehen. Ihnen wachsen die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitpächters an.
Der Jagdpachtvertrag erlischt grundsätzlich, wenn durch das Ausscheiden des Mitpächters die Pachthöchstfläche dauerhaft überschritten wird. Außerdem steht den verbliebenen Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu (§ 13a BJG).
Tod des Pächters
Beim Tod eines Pächters treten seine Erben an seine Stelle in den Pachtvertrag ein (Rechtsnachfolge).
Ist ein Erbe jagdpachtfähig, übt er die Jagd für die Erbengemeinschaft aus. Andernfalls müssen die Erben einen jagdpachtfähigen Dritten benennen, der die Jagd für sie ausübt. Können mehrere Erben an Stelle des Verstorbenen treten, ist die Pächterhöchstzahl der Revierfläche zu beachten.
Der Pachtvertrag endet nur dann durch den Tod des Pächters, wenn dies ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbart worden ist.
Vertragsschutz
Wird eine Eigenjagd ganz oder teilweise veräußert, so bleibt ein laufender Pachtvertrag hiervon unberührt. Der Grundsatz lautet: Kauf bricht nicht Jagdpacht.
Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdrevier gehörendes Grundstück veräußert, so hat dies auf den laufenden Jagdpachtvertrag ebenfalls keinen Einfluss. Er läuft unbehelligt weiter, selbst wenn durch den Eigentumswechsel ein Eigenjagdrevier entstanden ist (§ 14 BJG).
Vergabe
Das Bayerische Jagdrecht enthielt früher umfangreiche Vorschriften zur Versteigerung und zur öffentlichen Ausbietung (Submission) der Jagd. Da diese Verpachtungsarten nahezu bedeutungslos geworden sind, sind die entsprechenden Vorschriften aus dem Jagdrecht gestrichen worden. Fast alle Verpachtungen erfolgen heute im Wege der freihändigen Vergabe. Bei der Verpachtung durch freihändige Vergabe entscheidet die Versammlung der Jagdgenossen in nicht öffentlicher Versammlung über die Erteilung des Zuschlags.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen