Die Jagdpacht ist die vertragliche Übertragung des Jagdausübungsrechts vom Verpächter, also Grundeigentümer oder Jagdgenossenschaft, auf den Pächter; sie umfasst stets den gesamten Jagdbezirk ohne Teilpacht für einzelne Wildarten. Der Pächter übernimmt Verantwortung für Hege, Jagdschutz, Wildschadensersatz und Abschussplan; das Jagdrecht selbst bleibt am Grundeigentum. Pachtfähig ist nur, wer einen gültigen Jahresjagdschein seit mindestens drei Jahren besitzt.
Die Jagdpachtüberträgt das Jagdausübungsrecht vom Verpächter auf den Pächter (§ 11 BJagdG).
- Immer nur in seiner Gesamtheit (keine Teilpacht für bestimmte Wildarten).
- Verantwortung für Hege, Jagdschutz, Wildschaden und Abschussplan liegt beim Pächter.
Wer ein Jagdrevier pachten möchte, muss "pachtfähig" sein. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Gültiger Jahresjagdschein: Entfällt der Schein, erlischt die Pachtfähigkeit.
- ≥ 3 Jahre Jagdscheinbesitz (Zeit mit Jugendjagdschein wird nicht angerechnet).
- Nur natürliche Personen: Juristische Personen (GmbH, Verein) können keinen Jagdschein lösen.
- Keine 3-Jahres-Frist: Jeder volljährige Jahresjagdscheininhaber ist sofort pachtfähig (§ 13 Abs. 1 SächsJagdG).
- Schriftform zwingend erforderlich; Verstoß macht den Vertrag nichtig (§ 11 Abs. 1, § 13 BJagdG).
- Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Pächter für Jagdschutz, Wildschäden und Einhaltung des Abschussplans (§ 11 Abs. 2 BJagdG)
- Höchstfläche 1.000 ha pro Pächter
- Zeitraum: Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
- Jagdjahr: 1. April bis 31. März
- Hochgebirge: Höchstfläche 2.000 ha pro Pächter
Der Jagdausübungsberechtigte kann die Jagdausübung durch eine Jagderlaubnis an Dritte (Jagdgäste) gestatten (§ 11 BJagdG).
- Voraussetzungen: Gültiger Jagdschein und Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten
- Unselbstständiger Jagdgast: Jagt in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten; mündliche Erlaubnis reicht
- Selbstständiger Jagdgast: Jagt ohne Begleitung; benötigt eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein, auch „Begehungsschein")
Der Jagderlaubnisschein regelt die selbstständige Jagdausübung:
- Wildfreigabe: Legt fest, welches Wild gejagt werden darf
- Befristung: Befristet oder unbefristet
- Entgeltlichkeit: Unentgeltlich oder entgeltlich
Eine unentgeltliche Jagderlaubnis entspricht einem "einfachen" Jagdgast. An entgeltliche (also bezahlte) Jagderlaubnisscheine stellt das Bundesjagdgesetz strengere Anforderungen:
- Pachtfähigkeit bei Laufzeit > 1 Jahr erforderlich (3 Jahre Jagdscheinbesitz)
- Anrechnung auf Höchstfläche (1.000 ha) — Fläche wird im Jagdschein eingetragen
- Anrechnung auf Pächterhöchstzahl — zählt wie ein zusätzlicher Pächter
- Erteilung immer durch alle Jagdausübungsberechtigten gemeinsam
Das JWMG kennt keine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erlaubnissen (§ 25 JWMG). Pachtfähigkeit, Höchstflächenanrechnung und Anrechnung auf die Pächterhöchstzahl entfallen vollständig.
- Ordentliche Beendigung: Endet mit Ablauf der Pachtdauer, i. d. R. am 31. März (Ende des Jagdjahres)
- Außerordentliche Beendigung und Erlöschen
- Entzug des Jagdscheins (z. B. wegen Unzuverlässigkeit nach WaffG)
- Einzelpächter: Vertrag erlischt
- Mehrere Pächter: Betroffener scheidet aus
- Schwere Vertragsverletzungen (z. B. Nicht-Erfüllung des Abschussplans, Vernachlässigung der Hege)
- Tod des Pächters (§ 13a BJagdG): Pachtvertrag geht auf Erben über (Landesrecht weicht hiervon teils erheblich ab)
- Wechsel des Grundeigentümers: Erwerber bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden; bei gemeinschaftlichem Jagdbezirk wird er automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft.