Die Jagdpacht regelt, wer im Revier zur Jagd gehen darf und wer im Gegenzug die Verantwortung für Hege und Wildschaden übernimmt. Dieser Artikel erklärt dir die Voraussetzungen zur Pachtfähigkeit, die Vorgaben des Jagdpachtvertrags sowie die Regeln rund um Jagderlaubnisscheine (Begehungsscheine). Egal ob du später selbst ein Revier pachtest oder als Jagdgast mit Erlaubnisschein jagst; du musst deine Befugnisse und Pflichten genau kennen.
Die Jagdpachtüberträgt das Jagdausübungsrecht vom Verpächter auf den Pächter (§ 11 BJagdG).
- Immer nur in seiner Gesamtheit (keine Teilpacht für bestimmte Wildarten).
- Verantwortung für Hege, Jagdschutz, Wildschaden und Abschussplan liegt beim Pächter.
Wer ein Jagdrevier pachten möchte, muss "pachtfähig" sein. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Gültiger Jahresjagdschein: Entfällt der Schein, erlischt die Pachtfähigkeit.
- ≥ 3 Jahre Jagdscheinbesitz (Zeit mit Jugendjagdschein wird nicht angerechnet).
- Nur natürliche Personen: Juristische Personen (GmbH, Verein) können keinen Jagdschein lösen.
- Keine 3-Jahres-Frist: Jeder volljährige Jahresjagdscheininhaber ist sofort pachtfähig (§ 13 Abs. 1 SächsJagdG).
- Schriftform zwingend erforderlich; Verstoß macht den Vertrag nichtig (§ 11 Abs. 1, § 13 BJagdG).
- Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Pächter für Jagdschutz, Wildschäden und Einhaltung des Abschussplans (§ 11 Abs. 2 BJagdG)
- Höchstfläche 1.000 ha pro Pächter
- Zeitraum: Pachtzeit beginnt und endet mit dem Jagdjahr.
- Jagdjahr: 1. April bis 31. März
- Hochgebirge: Höchstfläche 2.000 ha pro Pächter
Der Jagdausübungsberechtigte kann die Jagdausübung durch eine Jagderlaubnis an Dritte (Jagdgäste) gestatten (§ 11 BJagdG).
- Voraussetzungen: Gültiger Jagdschein und Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten
- Unselbstständiger Jagdgast: Jagt in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten; mündliche Erlaubnis reicht
- Selbstständiger Jagdgast: Jagt ohne Begleitung; benötigt eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein, auch „Begehungsschein")
Der Jagderlaubnisschein regelt die selbstständige Jagdausübung:
- Wildfreigabe: Legt fest, welches Wild gejagt werden darf
- Befristung: Befristet oder unbefristet
- Entgeltlichkeit: Unentgeltlich oder entgeltlich
Eine unentgeltliche Jagderlaubnis entspricht einem "einfachen" Jagdgast. An entgeltliche (also bezahlte) Jagderlaubnisscheine stellt das Bundesjagdgesetz strengere Anforderungen:
- Pachtfähigkeit bei Laufzeit > 1 Jahr erforderlich (3 Jahre Jagdscheinbesitz)
- Anrechnung auf Höchstfläche (1.000 ha) — Fläche wird im Jagdschein eingetragen
- Anrechnung auf Pächterhöchstzahl — zählt wie ein zusätzlicher Pächter
- Erteilung immer durch alle Jagdausübungsberechtigten gemeinsam
Das JWMG kennt keine Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erlaubnissen (§ 25 JWMG). Pachtfähigkeit, Höchstflächenanrechnung und Anrechnung auf die Pächterhöchstzahl entfallen vollständig.
- Ordentliche Beendigung: Endet mit Ablauf der Pachtdauer, i. d. R. am 31. März (Ende des Jagdjahres)
- Außerordentliche Beendigung und Erlöschen
- Entzug des Jagdscheins (z. B. wegen Unzuverlässigkeit nach WaffG)
- Einzelpächter: Vertrag erlischt
- Mehrere Pächter: Betroffener scheidet aus
- Schwere Vertragsverletzungen (z. B. Nicht-Erfüllung des Abschussplans, Vernachlässigung der Hege)
- Tod des Pächters (§ 13a BJagdG): Pachtvertrag geht auf Erben über (Landesrecht weicht hiervon teils erheblich ab)
- Wechsel des Grundeigentümers: Erwerber bleibt an bestehenden Pachtvertrag gebunden; bei gemeinschaftlichem Jagdbezirk wird er automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft.