Aufbau
Die Jagdbehörden sind dreistufig aufgebaut (Art. 49 Abs. 1 und 2 BayJG):
- Untere Jagdbehörde ist in den Landkreisen das jeweilige Landratsamt, in kreisfreien Städten die Stadt.
- Obere Jagdbehörde ist die (Bezirks-)regierung.
- Oberste Jagdbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Aufgaben
Die Untere Jagdbehörde ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
Die Obere Jagdbehörde übt die Rechts- und Fachaufsicht über die in ihrem Bezirk befindlichen unteren Jagdbehörden aus und entscheidet über Rechtsmittel (Widersprüche) gegen Bescheide der unteren Jagdbehörde. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist sie als Erstbehörde zuständig.
Die Oberste Jagdbehörde erlässt die erforderlichen jagdrechtlichen Rechtsverordnungen und beaufsichtigt und lenkt das gesamte Jagdwesen entsprechend den Jagdgesetzen.
Jagdbeirat
Die Jagdbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Jagdbeirat und den Jagdberatern unterstützt.
Der Jagdbeirat ist ein unabhängiges Gremium, bestehend aus Vertretern der Jäger, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes (§ 37 BJG), (Art. 50 Abs. 1 und 2 BayJG, § 31 AVBayJG). Er ist ehrenamtlich tätig und muss vor den maßgebenden Entscheidungen gehört werden. Die Mitwirkung des Jagdbeirats in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und bei wichtigen Einzelfragen soll dazu beitragen, dass ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen der beteiligten Gruppierungen erzielt wird. Der Jagdbeirat bei der Unteren Jagdbhörde besteht aus 6 Mitgliedern, bei der Oberen Jagdbehörde aus 10 Mitgliedern und bei der Obersten Jagdbehörde aus 15 Mitgliedern.
Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der Jagdbeirat wird für 5 Jagdjahre widerruflich bestellt.
Jagdberater
Die Jagdbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Jagdbeirat und den Jagdberatern unterstützt.
Die Jagdberater sind jagdlich erfahrene und bewährte Personen. Sie sind ehrenamtlich tätig und müssen Inhaber eines Jagdscheins sein. Sie beraten die Jagdbehörden bei der Erfüllung der laufenden Geschäfte (Art. 49 Abs. 3 BayJG).
Landesjagdverband
Der Bayerische Jagdverband e.V. mit Sitz in München ist eine Vereinigung der Jäger in Bayern (Art. 51 BayJG).
Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem,
- das Jagdwesen zu fördern und die Interessen der Jäger zu vertreten,
- die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft zu fördern.
Der Bayerische Jagdverband e.V. (BJV) ist mit Wirkung zum 31.12.2009 aus dem Dachverband Deutscher Jagdschutzverband e.V. (DJV) ausgetreten.
Jagdabgabe
Mit der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 BayJG). Sie ist eine zweckgebundene Sonderabgabe. 20 % gehen in zentrale Förderprojekte, z. B. Forschung, 50 % kommen Maßnahmen für das Wild zugute. Der Rest entfällt auf sonstige Zwecke, z. B. Schiessstätten usw.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen