Waidwissen logo
Waidwissen

Jagdbehörden

Autor: Alexander Scholl

Aufbau

Die Jagdbehörden sind dreistufig aufgebaut (Art. 49 Abs. 1 und 2 BayJG):

  • Untere Jagdbehörde ist in den Landkreisen das jeweilige Landratsamt, in kreisfreien Städten die Stadt.
  • Obere Jagdbehörde ist die (Bezirks-)regierung.
  • Oberste Jagdbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Aufgaben

Die Untere Jagdbehörde ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

Die Obere Jagdbehörde übt die Rechts- und Fachaufsicht über die in ihrem Bezirk befindlichen unteren Jagdbehörden aus und entscheidet über Rechtsmittel (Widersprüche) gegen Bescheide der unteren Jagdbehörde. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist sie als Erstbehörde zuständig.

Die Oberste Jagdbehörde erlässt die erforderlichen jagdrechtlichen Rechtsverordnungen und beaufsichtigt und lenkt das gesamte Jagdwesen entsprechend den Jagdgesetzen.

Jagdbeirat

Die Jagdbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom und den Jagdberatern unterstützt.

Der ist ein unabhängiges Gremium, bestehend aus Vertretern der , Landwirtschaft, , und des 37 BJG), (Art. 50 Abs. 1 und 2 BayJG, § 31 AVBayJG). Er ist ehrenamtlich tätig und muss vor den maßgebenden Entscheidungen gehört werden. Die Mitwirkung des in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und bei wichtigen Einzelfragen soll dazu beitragen, dass ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen der beteiligten Gruppierungen erzielt wird. Der bei der Unteren Jagdbhörde besteht aus 6 Mitgliedern, bei der Oberen Jagdbehörde aus 10 Mitgliedern und bei der Obersten Jagdbehörde aus 15 Mitgliedern.

Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der wird für 5 Jagdjahre widerruflich bestellt.

Jagdberater

Die Jagdbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom und den Jagdberatern unterstützt.

Die Jagdberater sind jagdlich erfahrene und bewährte Personen. Sie sind ehrenamtlich tätig und müssen Inhaber eines sein. Sie beraten die Jagdbehörden bei der Erfüllung der laufenden Geschäfte (Art. 49 Abs. 3 BayJG).

Landesjagdverband

Der Bayerische Jagdverband e.V. mit Sitz in München ist eine Vereinigung der in Bayern (Art. 51 BayJG).
Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem,

  • das Jagdwesen zu fördern und die Interessen der zu vertreten,
  • die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft zu fördern.

Der Bayerische Jagdverband e.V. (BJV) ist mit Wirkung zum 31.12.2009 aus dem Dachverband Deutscher Jagdschutzverband e.V. (DJV) ausgetreten.

Jagdabgabe

Mit der Gebühr für den ist eine Jagdabgabe zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 BayJG). Sie ist eine zweckgebundene Sonderabgabe. 20 % gehen in zentrale Förderprojekte, z. B. Forschung, 50 % kommen Maßnahmen für das zugute. Der Rest entfällt auf sonstige Zwecke, z. B. Schiessstätten usw.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel