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Wer die Jagd ausübt, muss
- einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein(§ 15 Abs. 1 BJG),
- wenn er eine Schusswaffe führt, die Waffenbesitzkarte(§ 10 Abs. 1 WaffG), evt. einen Leihschein,
- wer als Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des
/ der Jagdausübungsberechtigten ausübt, eine schriftliche Jagderlaubnis (Begehungsschein, Art. 17 Abs. 3 BayJG), - seinen Personalausweis,
bei sich haben.
Falkner benötigen den Falknerjagdschein.
Der Jagdschein muss auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BJG). Wer sich weigert begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs.1 Nr. 1 BJG).
Erteilung / Verlängerung
Voraussetzung für die Erteilung
- die Jägerprüfung bestanden hat (§ 15 Abs. 5 BJG),
- eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung hat und
- keine Versagungsgründe vorliegen (§ 17 Abs. 1 BJG), (Art. 28 Abs. 3 BayJG).
Der Jagdschein wird als Einjahresjagdschein oder als Dreijahresjagdschein erteilt
(Art. 28 Abs. 2 BayJG).
Zwingende Versagungsgründe
Der Jagdschein muss versagt
- Personen unter 16 Jahren,
- Personen, die unzuverlässig oder körperlich ungeeignet sind,
- Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder während einer Sperre für die Wiedererteilung des Jagdscheins,
- Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung,
- Personen, die die Jägerprüfung nicht bestanden haben.
Fakultative Versagungsgründe
Der Jagdschein kann versagt
- Personen unter 18 Jahren,
- Personen, die nicht Deutsche sind,
- Personen, die nicht seit 3 Jahren im Inland leben,
- Personen, die gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen haben.
Fehlende Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit des Betroffenen spielt im Jagdrecht und im Waffenrecht eine besondere Rolle. Sie ist die wichtigste Voraussetzung sowohl für die Erteilung des Jagdscheins als auch für die Erteilung der Waffenbesitzkarte.
Fehlende Zuverlässigkeit I
Bei fehlender Zuverlässigkeit sind Jagdschein und Waffenbesitzkarte zu versagen bzw. einzuziehen.
Die Zuverlässigkeit fehlt unwiderlegbar immer, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene mit Waffen und Munition nicht sorgfältig umgehen wird (§ 17 Abs. 3 BJG), wenn also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet wird,
- mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird,
- Waffen oder Munition an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht befugt sind.
Fehlende Zuverlässigkeit II
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen (§ 17 Abs. 4 BJG, widerlegbare Vermutung), die
- wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind (Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Gewaltvergehen, wiederholtes Begehen einer Straftat im Zustand der Trunkenheit sowie jagd-, waffen- oder tierschutzrechtliche Vergehen),
- wiederholt oder grob gegen eine jagdrechtliche, tierschutzrechtliche naturschutzrechtliche oder waffenrechtliche Vorschrift verstoßen haben,
- geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind,
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
Folgen der Versagung / Einziehung
Folgen bei rechtskräftiger Versagung
- Erlöschen des Jagdpachtvertrags (§ 13 BJG);
- Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verpächter, wenn diesem durch die Beendigung des Pachtvertrags ein Schaden entstanden ist, sofern den Unzuverlässigen ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden liegt bei einer strafrechtlichen Verurteilung immer vor, da ohne Schuld keine Bestrafung erfolgt.
Für welchen Zeitraum eine Sperrfrist verhängt wird, steht im Ermessen der Ausstellungsbehörde. Sie orientiert sich in der Regel an der Frist des § 5 Abs. 1 WaffG.
Bei Vergehen gleich welcher Art beginnt bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits die Unzuverlässigkeit, § 17 Abs. 4 BJG.
Entziehung des Jagdscheins
Das Strafgericht ordnet die Entziehung des Jagdscheins durch die untere Jagdbehörde und die Anordnung einer Sperre von 1 bis 5 Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins an, wenn der Täter verurteilt wurde, weil er
und Wiederholungsgefahr besteht (§ 41 BJG).
Jagdverbot
Ein Verbot der Jagdausübung kann gegen einen Jäger für die Dauer von 1 bis 6 Monate verhängt werden (§ 41a BJG), wenn er
- entweder wegen einer Straftat, die er im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat,
- oder wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober und beharrlicher Verletzung jagdrechtlicher Pflichten begangen hat,
verurteilt worden ist.
Für die Dauer des Jagdverbots wird der Jagdschein amtlich verwahrt. Ein Jagdpachtvertrag erlischt nicht, da der Jagdschein nach Ablauf des Jagdverbots an den Jäger zurückgegeben wird.
Einziehung
Arten von Jagdscheinen
Es gibt den Erwachsenenjagdschein(§ 15 Abs. 1 - 3 BJG), den Jugendjagdschein(§ 16 BJG) und den Ausländerjagdschein.
Jagdscheine
Der Jagdschein kann als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage oder als Jahresjagdschein für die Dauer bis zu drei Jagdjahren erteilt werden (§ 15 Abs. 1 - 3 BJG).
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3 BJG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres (§ 11 Abs. 4 BJG).
Bei Verlust eines Jagdscheins besteht weder eine Aufgebots- noch eine Bekanntmachungspflicht. Der Jäger sollte jedoch die ausstellende Jagdbehörde verständigen.
Jugendjagdschein
Der Jugendjagdschein(§ 16 BJG) berechtigt nur zu eingeschränkter Jagdausübung:
- Er berechtigt nicht zur alleinigen Jagdausübung, sondern nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder eines von ihm schriftlich beauftragten Dritten. Der Begleiter muss jagdlich erfahren sein.
- Er berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden (mehr als 4 Personen) (§16 Abs. 3 BJG, Art. 30 Abs. 2 BayJG).
- Er berechtigt nicht zum Erwerb von Lang- und Kurzwaffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).
Der Jugendjagdschein verwandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs seines Inhabers nicht automatisch in einen normalen Jagdschein. Wer den Beschränkungen eines Jugendjagdscheins entgehen will, der muss einen normalen Jagdschein lösen. Der Jugendjagdschein zählt nicht mit, wenn es um den Erwerb der Pachtfähigkeit geht.
Der Jugendliche, der die Jagd ohne Begleitperson ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG). Jugendjagdscheininhabern wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nach geltendem Waffenrecht nicht erteilt (§ 13 Abs. 7 WaffG).
Falknerjagdschein
Falkner benötigen für die Jagd mit Beizvögeln den Falknerjagdschein. Zum Erwerb ist die reguläre Jägerprüfung und die Falknerprüfung oder die waffenlose Jägerprüfung und die Falknerprüfung notwendig.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen