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Jagdschein und Jagdverbot

Autor: Alexander Scholl

Dokumente

Wer die Jagd ausübt, muss

  1. einen auf seinen Namen lautenden (§ 15 Abs. 1 BJG),
  2. wenn er eine führt, die (§ 10 Abs. 1 WaffG), evt. einen Leihschein,
  3. wer als Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des / der ausübt, eine schriftliche Art. 17 Abs. 3 BayJG),
  4. seinen Personalausweis,

bei sich haben.

Falkner benötigen den Falknerjagdschein.

Der muss auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BJG). Wer sich weigert begeht eine (§ 39 Abs.1 Nr. 1 BJG).

Erteilung / Verlängerung

Voraussetzung für die Erteilung / Verlängerung des ist, dass der Antragsteller

  1. die bestanden hat (§ 15 Abs. 5 BJG),
  2. eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung hat und
  3. keine Versagungsgründe (§ 17 Abs. 1 BJG), (Art. 28 Abs. 3 BayJG).

Der wird als Einjahresjagdschein oder als Dreijahresjagdschein erteilt
(Art. 28 Abs. 2 BayJG).

Zwingende Versagungsgründe

Der muss versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 1 BJG) bei

  1. Personen unter 16 Jahren,
  2. Personen, die unzuverlässig oder körperlich ungeeignet sind,
  3. Personen, denen der entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder während einer Sperre für die Wiedererteilung des ,
  4. Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung,
  5. Personen, die die nicht bestanden haben.

Fakultative Versagungsgründe

Der kann versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 2 BJG) bei

  1. Personen unter 18 Jahren,
  2. Personen, die nicht Deutsche sind,
  3. Personen, die nicht seit 3 Jahren im Inland leben,
  4. Personen, die gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher schwer oder wiederholt verstoßen haben.

Fehlende Zuverlässigkeit

Die des Betroffenen spielt im und im Waffenrecht eine besondere Rolle. Sie ist die wichtigste Voraussetzung sowohl für die Erteilung des als auch für die Erteilung der .

AchtungBei gleich welcher Art beginnt bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits die Unzuverlässigkeit.

Fehlende Zuverlässigkeit I

Bei fehlender sind und zu versagen bzw. einzuziehen.

Die fehlt unwiderlegbar immer, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene mit und nicht sorgfältig umgehen wird (§ 17 Abs. 3 BJG), wenn also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. oder missbräuchlich oder leichtfertig verwendet wird,
  2. mit oder nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird,
  3. oder an Personen wird, die zur Ausübung der über diese Gegenstände nicht befugt sind.

Fehlende Zuverlässigkeit II

Die erforderliche fehlt in der Regel Personen (§ 17 Abs. 4 BJG, widerlegbare Vermutung), die

  1. wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind gegen die Sicherheit des Staates, Gewaltvergehen, wiederholtes Begehen einer Straftat im Zustand der Trunkenheit sowie jagd-, waffen- oder tierschutzrechtliche ,
  2. wiederholt oder grob gegen eine jagdrechtliche, tierschutzrechtliche naturschutzrechtliche oder waffenrechtliche Vorschrift verstoßen haben,
  3. geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind,
  4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

Folgen der Versagung / Einziehung

Folgen bei rechtskräftiger Versagung / Einziehung des (§ 18 BJG) sind

  1. Erlöschen des Jagdpachtvertrags (§ 13 BJG);
  2. gegenüber dem Verpächter, wenn diesem durch die Beendigung des Pachtvertrags ein Schaden entstanden ist, sofern den Unzuverlässigen ein Verschulden trifft. Ein solches Verschulden liegt bei einer strafrechtlichen Verurteilung immer vor, da ohne Schuld keine Bestrafung erfolgt.

Für welchen Zeitraum eine Sperrfrist verhängt wird, steht im Ermessen der Ausstellungsbehörde. Sie orientiert sich in der Regel an der Frist des § 5 Abs. 1 WaffG.

Bei gleich welcher Art beginnt bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits die Unzuverlässigkeit, § 17 Abs. 4 BJG.

Entziehung des Jagdscheins

Das Strafgericht ordnet die Entziehung des durch die untere Jagdbehörde und die Anordnung einer Sperre von 1 bis 5 Jahren für die Wiedererteilung des an, wenn der Täter verurteilt wurde, weil er

  1. vorsätzlich oder fahrlässig trotz Verbotes oder unter Verletzung der erlegt hat, oder
  2. Widerstand, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung gegenüber einem Jagd-, Forst-, Feld- oder Fischereischutzberechtigten begangen hat, oder
  3. gewildert hat

und Wiederholungsgefahr besteht (§ 41 BJG).

Jagdverbot

Ein Verbot der kann gegen einen für die Dauer von 1 bis 6 Monate verhängt werden (§ 41a BJG), wenn er

  1. entweder wegen einer Straftat, die er im Zusammenhang mit der begangen hat,
  2. oder wegen einer , die er unter grober und beharrlicher Verletzung jagdrechtlicher Pflichten begangen hat,

verurteilt worden ist.

Für die Dauer des Jagdverbots wird der amtlich verwahrt. Ein Jagdpachtvertrag erlischt nicht, da der nach Ablauf des Jagdverbots an den zurückgegeben wird.

Einziehung

Das Jagdgerät , Falle u. ä., evt. auch das Kraftfahrzeug) und das erlegte können eingezogen werden, wenn der vorsätzlich oder fahrlässig wichtige jagdrechtliche Verbote verletzt hat (§ 40 BJG).

Arten von Jagdscheinen

Es gibt den Erwachsenenjagdschein(§ 15 Abs. 1 - 3 BJG), den Jugendjagdschein(§ 16 BJG) und den Ausländerjagdschein.

Jagdscheine

Der kann als für 14 aufeinander folgende Tage oder als für die Dauer bis zu drei Jagdjahren erteilt werden (§ 15 Abs. 1 - 3 BJG).

Der gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3 BJG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres (§ 11 Abs. 4 BJG).

Bei Verlust eines besteht weder eine Aufgebots- noch eine Bekanntmachungspflicht. Der sollte jedoch die ausstellende Jagdbehörde verständigen.

Jugendjagdschein

Der Jugendjagdschein(§ 16 BJG) berechtigt nur zu eingeschränkter :

  1. Er berechtigt nicht zur alleinigen , sondern nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder eines von ihm schriftlich beauftragten Dritten. Der Begleiter muss jagdlich erfahren sein.
  2. Er berechtigt nicht zur Teilnahme an (mehr als 4 Personen) (§16 Abs. 3 BJG, Art. 30 Abs. 2 BayJG).
  3. Er berechtigt nicht zum von Lang- und (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

Der Jugendjagdschein verwandelt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs seines Inhabers nicht automatisch in einen normalen . Wer den Beschränkungen eines Jugendjagdscheins entgehen will, der muss einen normalen lösen. Der Jugendjagdschein zählt nicht mit, wenn es um den der Pachtfähigkeit geht.

Der Jugendliche, der die Jagd ohne Begleitperson ausübt, begeht eine (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG). Jugendjagdscheininhabern wird eine Erlaubnis zum und von und der dafür bestimmten nach geltendem Waffenrecht nicht erteilt (§ 13 Abs. 7 WaffG).

Falknerjagdschein

Falkner benötigen für die Jagd mit Beizvögeln den Falknerjagdschein. Zum ist die reguläre und die Falknerprüfung oder die waffenlose und die Falknerprüfung notwendig.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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