Zusammenfassung
Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an sechs Voraussetzungen geknüpft. Bei der Erfüllung genießt der Jäger durch das Ablegen der staatlich anerkannten Jägerprüfung Sonderrechte. So werden ihm Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkundenachweis und Bedürfnis leicht bescheinigt. Der Grundsatz der Volljährigkeit und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung müssen erfüllt sein.
Grundlagen
Allgemeines
Der Umgang mit Waffen bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird bei Erfüllung der folgenden sechs Voraussetzungen erteilt. (§ 4 WaffG)
Voraussetzungen
- Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG)
- Siehe auch: Spezielle Ausnahmen vom Volljährigkeitsgrundsatz
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkundenachweis (§ 7 WaffG)
- Bedürfnis (§ 8 WaffG)
- Haftpflichtversicherung
- Pauschale Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden und Sachschäden
- Veraltet seit Änderung des Jagdgesetzes (2021): Mindesthöhe 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden
Überprüfung
- Mindestens alle drei Jahre
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 III WaffG)
- Bedürfnis (§ 4 IV WaffG)
- Haftpflichtversicherung
Zuverlässigkeit
Allgemeines
- Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
- Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG) → unwiderlegbar
- Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG) → in der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
- Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
- Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
- Waffen müssen an einen Berechtigen überlassen werden.
- Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz
AchtungEine Unzuverlässigkeit nach Waffengesetz überträgt sich auf die Zuverlässigkeit nach Bundesjagdgesetz und führt zum Entzug des Jagdscheins.
Absolute Unzuverlässigkeit
- Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
- Für ein Verbrechen (Vorsatz)
- Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
- Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit Waffen oder Munition
- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
- Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
- Überlassen an Personen ohne Berechtigung
Relative Unzuverlässigkeit
- Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1)
- Für eine vorsätzliche Straftat
- Für eine fahrlässige Straftat
- Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
- Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3)
- Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4)
- Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5)
Persönliche Eignung
Allgemeines
- Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
- Fehlende persönliche Eignung → kein Ermessensspielraum
Fehlende persönliche Eignung
- Geschäftsunfähigkeit
- Alkoholabhängigkeit
/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit - Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition
Sonderfälle
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
- Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
- Antragssteller <25 Jahren → medizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
- Ausnahme: Sportschützen und Jäger
Sachkunde
Allgemeines
- Dient der Gefahrenvorbeugung
- Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände
Nachweis
- Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG)
- Jäger: Nachweis mit Ablegen der Jägerprüfung (§ 3 I AWaffV)
- Büchsenmacher: Nachweis mit erfolgreichem Ablegen der Gesellenprüfung
- Anforderungen (§ 1 I AWaffV)
- Kenntnis von Rechtsvorschriften
- Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
- Umgang mit Waffen und Munition
Bedürfnis
Allgemeines
- Der Nachweis eines Bedürfnisses, soll den Waffenbesitz reduzieren.
- Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
- Zweckbindung: Waffen und Munition müssen dem Zweck entsprechen
- Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
- In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers verlangt werden.
Interessensgruppen
- Jäger (§ 13 WaffG)
- Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
- Brauchtumsschützen
- Sammler
- Sachverständige
- Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)
- Waffenhersteller und -händler
- Bewachungsunternehmer
Sportschützen
- Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
- ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
- Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
- Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Anforderungen für einen Waffenschein
- Mehrgefährdung
- Zweck entspricht der Waffe
- Einzige zumutbare Möglichkeit