Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse

Letzte Aktualisierung: 04.10.2023

Zusammenfassung

Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an sechs Voraussetzungen geknüpft. Bei der Erfüllung genießt der Jäger durch das Ablegen der staatlich anerkannten Jägerprüfung Sonderrechte. So werden ihm Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkundenachweis und Bedürfnis leicht bescheinigt. Der Grundsatz der Volljährigkeit und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung müssen erfüllt sein.

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Grundlagen

Allgemeines

Der Umgang mit Waffen bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird bei Erfüllung der folgenden sechs Voraussetzungen erteilt. (§ 4 WaffG )

Voraussetzungen

  1. Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) (§ 2 I WaffG )
    • Siehe auch: Spezielle Ausnahmen vom Volljährigkeitsgrundsatz
  2. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG )
  3. Persönliche Eignung (§ 6 WaffG )
  4. Sachkundenachweis (§ 7 WaffG )
  5. Bedürfnis (§ 8 WaffG )
  6. Haftpflichtversicherung
    • Pauschale Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden und Sachschäden
    • Veraltet seit Änderung des Jagdgesetzes (2021): Mindesthöhe 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden

Überprüfung

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Zuverlässigkeit

Allgemeines

  • Zur Zuverlässigkeit gehört ein vorwerfbares Verhalten.
  • Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 I WaffG ) → unwiderlegbar
  • Relative Unzuverlässigkeit (§ 5 II WaffG ) → in der Regel unzuverlässig, aber Ermessensspielraum der Behörde
  • Verlust der Zuverlässigkeit kann zu einer Einziehung der Waffenbesitzkarte führen
    • Dadurch erlischt die Erlaubnis für den Umgang mit Waffen.
    • Waffen müssen an einen Berechtigen überlassen werden.
  • Prüfung auf Zuverlässigkeit beinhaltet auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz

Eine Unzuverlässigkeit nach Waffengesetz überträgt sich auf die Zuverlässigkeit nach Bundesjagdgesetz und führt zum Entzug des Jagdscheins.

Absolute Unzuverlässigkeit

  1. Nach rechtskräftiger Verurteilung, wenn seitdem weniger als 10 Jahre vergangen sind
    • Für ein Verbrechen (Vorsatz)
    • Für vorsätzliche Straftaten mit Freiheitsstrafe ≥1 Jahr
  2. Bei Annahme von bedenklichem Verhalten mit Waffen oder Munition
    • Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung (z.B. Schuss ohne Kugelfang)
    • Bedenklicher Umgang und Aufbewahrung
    • Überlassen an Personen ohne Berechtigung

Relative Unzuverlässigkeit

  • Rechtskräftige Verurteilung (§ 5 II WaffG, Nr. 1 )
    • Für eine vorsätzliche Straftat
    • Für eine fahrlässige Straftat
      • Mit Bezug zu Waffen und Munition
      • Mit Gemeingefährlichkeit (Trunkenheit im Straßenverkehr)
    • Für eine Straftat nach Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz
  • Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (§ 5 II WaffG, Nr. 2 und 3 )
  • Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam (§ 5 II WaffG, Nr. 4 )
  • Verstöße gegen Waffen-, Kriegswaffen-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz (§ 5 II WaffG, Nr. 5 )
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Persönliche Eignung

Allgemeines

  • Nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen (Gesundheitsstörungen)
  • Fehlende persönliche Eignung → kein Ermessensspielraum

Fehlende persönliche Eignung

  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Alkoholabhängigkeit/Drogenabhängigkeit oder psychische Krankheit
  3. Unverschuldete Unfähigkeit zum sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition

Sonderfälle

  1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige) → Stellungnahme von Polizeidienststellen
  2. Medizinische Zeugnisse bei Bedenken zur persönlichen Eignung
  3. Antragssteller <25 Jahrenmedizinisches Zeugnis zur geistigen Eignung
    • Ausnahme: Sportschützen und Jäger
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Sachkunde

Allgemeines

  • Dient der Gefahrenvorbeugung
  • Anpassung an Bedürfnis und erforderliche Gegenstände

Nachweis

  1. Theoretische und praktische Prüfung (§ 7 I WaffG )
  2. Anforderungen (§ 1 I AWaffV )
    1. Kenntnis von Rechtsvorschriften
    2. Waffentechnik und Verhalten von Geschossen
    3. Umgang mit Waffen und Munition
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Bedürfnis

Allgemeines

  • Der Nachweis eines Bedürfnisses, soll den Waffenbesitz reduzieren.
  • Abwägung von öffentlicher Sicherheit gegenüber Interessen der Person
  • Zweckbindung: Waffen und Munition müssen dem Zweck entsprechen
  • Prüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre
  • In begründeten Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers verlangt werden.

Interessensgruppen

  • Jäger ( § 13 WaffG)
  • Sportschützen (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein)
  • Brauchtumsschützen
  • Sammler
  • Sachverständige
  • Gefährdete Personen (objektive Mehrgefährdung)
  • Waffenhersteller und -händler
  • Bewachungsunternehmer

Sportschützen

  • Bescheinigung des Bedürfnisses durch Schießsportverband
    • ≥ 12 Monate regelmäßiger Schießsport
    • Waffe der Disziplin im Schießsport entsprechend und zugelassen
  • Wenn ein Mitglied eines Schießsportvereins, das als Sportschütze eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, aus dem Verein austritt, muss der Verein das unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Anforderungen für einen Waffenschein

  1. Mehrgefährdung
  2. Zweck entspricht der Waffe
  3. Einzige zumutbare Möglichkeit
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