Der Umgang mit Waffen ist nur mit Erlaubnis der Behörden zulässig. Die Ausstellung der Erlaubnis ist an sechs Voraussetzungen geknüpft. Bei der Erfüllung genießt der Jäger durch das Ablegen der staatlich anerkannten Jägerprüfung Sonderrechte. So werden ihm Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkundenachweis und Bedürfnis leicht bescheinigt. Der Grundsatz der Volljährigkeit und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung müssen erfüllt sein.
Der Umgang mit Waffen bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird bei Erfüllung der folgenden sechs Voraussetzungen erteilt. (§ 4 WaffG )
Eine Unzuverlässigkeit nach Waffengesetz überträgt sich auf die Zuverlässigkeit nach Bundesjagdgesetz und führt zum Entzug des Jagdscheins.