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Jagderlaubnisse

Autor: Alexander Scholl

Jagderlaubnisse

Vom streng zu unterscheiden ist die . Den Inhaber einer nennt man Jagdgast.

Jede Art von Einladung, Einwilligung, Zustimmung oder Duldung des Revierinhabers, bei mehreren von allen, zur Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist inhaltlich eine (Art. 17 BayJG).

Der Jagdgast übt ein fremdes mit Befugnis des aus (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Hält sich der Jagdgast nicht an die , die zeitlich, sachlich und örtlich beschränkt sein kann, dann übt er insoweit die Jagd unbefugt aus (Wilderei: § 292 StGB).

Der kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche erteilen.

Unentgeltliche Jagderlaubnis

Grundlage der unentgeltlichen (Art. 17 Abs. 1 BayJG) ist eine Gefälligkeit (Einladung), nicht ein Vertrag (Jagdgast).

Erteilung

Die muss grundsätzlich von allen (Revierpächtern) gemeinsam erteilt werden.

Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die untereinander vereinbart haben, dass sie sich bei der Erteilung von Jagderlaubnissen gegenseitig vertreten (Art. 17 Abs. 1 BayJG).

Zustimmung

Die Zustimmung des Verpächters zur Erteilung der ist erforderlich, sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.

Form

Eine mündliche genügt, wenn alle den Jagdgast – in Ruf- oder Sichtweite – im begleiten.

Eine schriftlich erteilte ist erforderlich, wenn der Jagdgast die Jagd allein ausübt oder wenn er nur von einem Teil der begleitet wird.

Folge bei Verstößen

MerkeJagen ohne oder Überschreitung der ist (§ 292 StGB).

Jagen aufgrund nur mündlich erteilter ohne Begleitung des / der ist eine (Art. 17 Abs. 3 BayJG, Art. 56 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

Erlöschen

Die unentgeltliche schafft nur die tatsächliche Möglichkeit im die Jagd auszuüben (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Sie ist ein reiner Gefälligkeitsakt und erlischt

  1. durch Widerruf aller ,
  2. durch Zeitablauf (bei befristeter Erlaubnis),
  3. durch Erledigung (z. B. Bockabschuss),
  4. durch Verlust des ,
  5. durch Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.

Entgeltliche Jagderlaubnis

Grundlage der entgeltlichen (Art. 17 Abs. 2 BayJG) ist ein Vertrag (Entgelt gegen .

Besonderheiten

Die rechtliche Stellung des Inhabers einer entgeltlichen liegt zwischen der eines Mitpächters und eines Jagdgastes. Deshalb gelten für ihn zahlreiche Bestimmungen, die auch für einen Mitpächter gelten:

Erlöschen

Die entgeltliche erlischt durch

  1. Kündigung des Vertrags,
  2. Verlust des ,
  3. Zeitablauf,
  4. Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.

Entgeltliche Einzelabschüsse

Für entgeltliche Einzelabschüsse gelten die Besonderheiten und Beschränkungen der entgeltlichen nicht (Art. 17 Abs. 2 BayJG), da es sich bei ihnen jeweils nur um einmalige, kurzfristige Jagdausübungen handelt, während die eigentliche entgeltliche auf längere Dauer angelegt ist.

Jagdbeute

Eigentümer des vom Jagdgast erlegten einschließlich der ist grundsätzlich der .

Der Jagdgast wird nur dann Eigentümer des von ihm erlegten , wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eignet sich der Jagdgast also, obwohl er nur die Erlaubnis zum des Stückes hat, dieses sich zu, begeht er Wilderei (§ 292 StGB).

Es besteht jedoch der jagdliche Brauch, dass dem die und das sog. (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) gebühren, letzteres sofern der selbst den vornimmt. Die Erfüllung dieses Brauchs liegt im Ermessen des .

Begleitperson

Auch Inhaber von Jugendjagdscheinen können Jagdgäste sein. Allerdings dürfen sie die Jagd nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson ausüben (§ 16 BJG). Die Begleitperson muss sich in unmittelbarer Nähe des Jugendjagdscheininhabers aufhalten.

Der Begriff Begleitperson im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayJG für den Jagdgast ist weiter zu fassen als der des § 16 BJG für den Jugendjagscheininhaber. Bei dem Jagdgast dient die Begleitung vor allem als Legitimation im Fall der Kontrolle. Es reicht aus, wenn sich der Revierinhaber zwar nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, aber ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, sich z. B. im selben Revierteil aufhält. Der Revierinhaber muss aber mit dem Jagdgast zusammen auf der Jagd sein. Es genügt also nicht, wenn er im Wirtshaus sitzt, während der Jagdgast auf ansitzt.

Bei befinden sich die Jagdgäste in Begleitung des Jagdherren. Ist dieser allerdings nicht anwesend oder fehlt einer von mehreren Mitpächtern, so ist eine schriftliche (mit allseitigem Einverständnis der Mitpächter) erforderlich.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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