Jagderlaubnisse
Vom Jagdausübungsrecht streng zu unterscheiden ist die Jagderlaubnis. Den Inhaber einer Jagderlaubnis nennt man Jagdgast.
Jede Art von Einladung, Einwilligung, Zustimmung oder Duldung des Revierinhabers, bei mehreren von allen, zur Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist inhaltlich eine Jagderlaubnis (Art. 17 BayJG).
Der Jagdgast übt ein fremdes Jagdrecht mit Befugnis des Jagdausübungsberechtigten aus (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Hält sich der Jagdgast nicht an die Jagderlaubnis, die zeitlich, sachlich und örtlich beschränkt sein kann, dann übt er insoweit die Jagd unbefugt aus (Wilderei: § 292 StGB).
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.
Unentgeltliche Jagderlaubnis
Grundlage der unentgeltlichen Jagderlaubnis (Art. 17 Abs. 1 BayJG) ist eine Gefälligkeit (Einladung), nicht ein Vertrag (Jagdgast).
Erteilung
Die Jagderlaubnis muss grundsätzlich von allen Jagdausübungsberechtigten (Revierpächtern) gemeinsam erteilt werden.
Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten untereinander vereinbart haben, dass sie sich bei der Erteilung von Jagderlaubnissen gegenseitig vertreten (Art. 17 Abs. 1 BayJG).
Zustimmung
Die Zustimmung des Verpächters zur Erteilung der Jagderlaubnis ist erforderlich, sofern im Jagdpachtvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
Form
Eine mündliche Jagderlaubnis genügt, wenn alle Jagdausübungsberechtigten den Jagdgast – in Ruf- oder Sichtweite – im Revier begleiten.
Eine schriftlich erteilte Jagderlaubnis ist erforderlich, wenn der Jagdgast die Jagd allein ausübt oder wenn er nur von einem Teil der Jagdausübungsberechtigten begleitet wird.
Folge bei Verstößen
Jagen aufgrund nur mündlich erteilter Jagderlaubnis ohne Begleitung des
Erlöschen
Die unentgeltliche Jagderlaubnis schafft nur die tatsächliche Möglichkeit im Revier die Jagd auszuüben (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Sie ist ein reiner Gefälligkeitsakt und erlischt
- durch Widerruf aller Jagdausübungsberechtigten,
- durch Zeitablauf (bei befristeter Erlaubnis),
- durch Erledigung (z. B. Bockabschuss),
- durch Verlust des Jagdscheins,
- durch Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.
Entgeltliche Jagderlaubnis
Grundlage der entgeltlichen Jagderlaubnis (Art. 17 Abs. 2 BayJG) ist ein Vertrag (Entgelt gegen Jagdausübung).
Besonderheiten
Die rechtliche Stellung des Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis liegt zwischen der eines Mitpächters und eines Jagdgastes. Deshalb gelten für ihn zahlreiche Bestimmungen, die auch für einen Mitpächter gelten:
- der Erlaubnisinhaber muss jagdpachtfähig sein (§ 11 Abs. 1 BJG, Art. 17 Abs. 2 BayJG) (Ausnahme: Dauer von weniger als 1 Jahr, § 9 Abs. 1 AVBayJG),
- die Erteilung der entgeltlichen Jagderlaubnis ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 BJG),
- vor Ablauf von drei Wochen, gerechnet ab Anzeige der entgeltlichen Jagderlaubnis bei der unteren Jagdbehörde, darf von der Erlaubnis noch kein Gebrauch gemacht werden (§ 12 Abs. 4 BJG),
- die Erlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber der Jagdschein unanfechtbar entzogen ist (§ 13 BJG),
- der Inhaber der entgeltlichen Jagderlaubnis ist bei der Pächterhöchstzahl wie ein zusätzlicher Pächter mitzuzählen (§ 11 Abs. 3 BJG, Art. 15 Abs. 1 BayJG, Art. 16 BayJG),
- die entgeltliche Jagderlaubnis muss schriftlich erteilt werden (§ 11 Abs. 4 BJG).
Erlöschen
Die entgeltliche Jagderlaubnis erlischt durch
- Kündigung des Vertrags,
- Verlust des Jagdscheins,
- Zeitablauf,
- Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.
Entgeltliche Einzelabschüsse
Für entgeltliche Einzelabschüsse gelten die Besonderheiten und Beschränkungen der entgeltlichen Jagderlaubnis nicht (Art. 17 Abs. 2 BayJG), da es sich bei ihnen jeweils nur um einmalige, kurzfristige Jagdausübungen handelt, während die eigentliche entgeltliche Jagderlaubnis auf längere Dauer angelegt ist.
Jagdbeute
Eigentümer des vom Jagdgast erlegten Wildes einschließlich der Trophäen ist grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte.
Der Jagdgast wird nur dann Eigentümer des von ihm erlegten Wildes, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eignet sich der Jagdgast also, obwohl er nur die Erlaubnis zum Erlegen des Stückes hat, dieses sich zu, begeht er Wilderei (§ 292 StGB).
Es besteht jedoch der jagdliche Brauch, dass dem Erleger die Trophäen und das sog. kleine Jägerrecht (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) gebühren, letzteres sofern der Erleger selbst den Aufbruch vornimmt. Die Erfüllung dieses Brauchs liegt im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten.
Begleitperson
Auch Inhaber von Jugendjagdscheinen können Jagdgäste sein. Allerdings dürfen sie die Jagd nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson ausüben (§ 16 BJG). Die Begleitperson muss sich in unmittelbarer Nähe des Jugendjagdscheininhabers aufhalten.
Der Begriff Begleitperson im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayJG für den Jagdgast ist weiter zu fassen als der des § 16 BJG für den Jugendjagscheininhaber. Bei dem Jagdgast dient die Begleitung vor allem als Legitimation im Fall der Kontrolle. Es reicht aus, wenn sich der Revierinhaber zwar nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, aber ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, sich z. B. im selben Revierteil aufhält. Der Revierinhaber muss aber mit dem Jagdgast zusammen auf der Jagd sein. Es genügt also nicht, wenn er im Wirtshaus sitzt, während der Jagdgast auf Rehwild ansitzt.
Bei Treibjagden befinden sich die Jagdgäste in Begleitung des Jagdherren. Ist dieser allerdings nicht anwesend oder fehlt einer von mehreren Mitpächtern, so ist eine schriftliche Jagderlaubnis (mit allseitigem Einverständnis der Mitpächter) erforderlich.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen