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Befriedete Bezirke

Autor: Alexander Scholl

Befriedete Bezirke

  1. Wohngebäude und sonstige Gebäude, die mit diesen räumlich zusammenhängen,
  2. Umfriedete Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anstossen,
  3. Friedhöfe,
  4. Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
  5. Tiergärten,
  6. Grundflächen, die von der unteren Jagdbehörde ganz oder teilweise für befriedet erklärt worden sind, und zwar in Bayern (Art. 6 Abs. 2 BayJG):

Photovoltaikanlagen können sowohl unter Ziff. 4 als auch unter 6. (Bebauungsplan) fallen.

MerkeIn ruht die Jagd.

Ruhen der Jagd

In ruht die Jagd (§ 6 BJG). Jagdruhe bedeutet ein absolutes örtliches, sachliches und zeitliches Verbot der auf der Friedfläche. Weder der Eigentümer des befriedeten Grundstücks noch der im zuständigen Jagdrevier darf auf dem Grundstück eine Jagdhandlung vornehmen.

Ausnahme: Die untere Jagdbehörde kann dem Grundeigentümer oder Revierinhaber bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten (Art. 6 Abs. 3 BayJG, § 1 Abs. 1 AVBayJG). Sinn der Ausnahme ist, dass dem Grundeigentümer der Schutz seines Hausgartens und z. B. seines Geflügels möglich ist.

Ein ist nicht erforderlich.

dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Hierzu muss der Eigentümer immer einen oder ausreichend versichert sein (§ 17 Abs. 1 BJG).

Aneignungsberechtigt ist, wem die Jagdhandlung gestattet wurde. Im übrigen darf sich der Grundstückseigentümer verendetes , und Abwurfstangen . Bei Verfolgung von krankem oder krankgeschossenem steht jedoch dem Revierinhaber das zu. Ihm ist das herauszugeben (Art. 38 BayJG, § 1 Abs. 2 AVBayJG).

Beschränktes Jagdausübungsrecht

Innerhalb befriedeter Bezirke steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein beschränktes zu. Dies erstreckt sich überwiegend auf und .

Diese Wildarten darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte jederzeit (!) und ohne (!) Jagschein fangen, töten und sich . Dabei ist er nicht an gebunden, wohl aber muss er die sachlichen Verbote einhalten und das Tierschutzgesetz beachten. Fallenlehrgang erforderlich (Art. 28 Abs. 1 S. 4 BayJG).

Die Verwendung von ist nur mit besonderer Erlaubnis zulässig.

Überschreitung und Folge

Überschreitet der Eigentümer / Nutzungsberechtigte innerhalb des befriedeten Bezirks sein , begeht er nur eine , § 39 Abs. 1 BJG) und keine Straftat (Wilderei; § 292 StGB). Er verletzt kein fremdes , da in dem die Jagd ruht.

Überschreitet umgekehrt der sein , indem er , das dem beschränkten des Eigentümers / Nutzungsberechtigten unterliegt, innerhalb des befriedeten Bezirks erlegt, dann begeht er Wilderei (!), da er des Grundeigentümers verletzt.

Betretungsrecht

Der ist berechtigt, alle Grundstücke des Jagdreviers – mit Ausnahme der befriedeten Bezirke "Ruhen der Jagd", § 6 BJG) – zur Ausübung der Jagd zu betreten („Wo ich jagen darf, da darf ich auch hingehen“). Er muss hierbei aber auf die Belange der Eigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen, damit ihnen kein Schaden entsteht.

Dieses allgemeine Betretungsrecht steht außer dem auch dem Jagdaufseher, den Jagdgästen und den angestellten Jägern zu.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind ihrerseits verpflichtet, den Jägern diesen Zutritt zu ermöglichen. Andernfalls kann der gerichtlich die Beseitigung der rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechts verlangen (§ 1004 BGB).

Der Revierinhaber oder sein Beauftragter sind befugt, krankes oder krankgeschossenes auf die Friedfläche zu verfolgen (Art. 38 BayJG, § 1 AVBayJG). Er darf aber nicht Gebäude, Hofräume oder Hausgärten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayJG betreten. Ihm steht aber auch in diesen Fällen ein zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.

Ethische Bedenken

Grundstücke, deren Eigentümer die Jagd aus ethischer Überzeugung ablehnen, können unter bestimmten Umständen auf Antrag aus der Bejagung genommen werden. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen 6a Abs. 1 BJG), nicht Naturschutzverbände &c..

Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Jagd insgesamt aus Gewissensgründen ablehnt. Dies muss im schriftlichen Antrag gegenüber der Behörde auch glaubhaft gemacht werden.

Wildfolge

Auf Grundstücken, die aus ethischen Gründen befriedet sind, darf eine durchgeführt werden. Der Grundeigentümer ist bereits vor Beginn der davon in Kenntnis zu setzen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn Belange des Tierschutzes entgegenstehen (§ 6a Abs. 8 BJG).

Das Recht zur Aneignung von steht dem des oder dem beauftragten zu 6a Abs. 9 BJG).

Wildschäden

Der Eigentümer eines aus ethischen Gründen befriedeten Grundstücks hat für auf anderen Grundstücken des gemeinschaftlichen aufzukommen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auch ohne Befriedung dieser Fläche eingetreten wäre.

Der Grundeigentümer hat den Schaden im Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen anteilig zu ersetzen (§ 6a Abs. 6 BJG).

Ersatzanspruch

Der Grundeigentümer einer aus ethischen Gründen befriedeten Fläche hat selbst keinen Anspruch auf Ersatz von (§ 6a Abs. 7 BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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