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Unfallverhütung

Autor: Alexander Scholl

Unfallverhütung

In den Jagd 'Jagd') der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist geregelt, wie zur Vermeidung von Unfällen mit der umzugehen ist und welche Sicherheitsanforderungen an und zu stellen sind (§ 2 Abs. 1 (VSG 4.4)).

Zustand der Waffe

Die muss gemäß Durchführungsanweisung 1 zu § 2 Abs. 1 VSG 4.4 funktionssicher sein, d. h. sie muss

  1. zuverlässig gesichert werden können,
  2. einen dichten haben,
  3. keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder Rostnarben haben.

Zustand der Munition

Die muss

  1. für die jeweilige bestimmt sein,
  2. sich in einwandfreiem Zustand befinden
    (§ 2 Abs. 2 und 3 (VSG 4.4)).

Handhabung der Waffe

Bei der Ausübung der Jagd (§ 3 Abs. 1 bis 5 (VSG 4.4)) ist zu beachten:

Die muss entladen werden

  • beim Besteigen und Verlassen von Hochsitzen,
  • beim Überschreiten von Hindernissen,
  • beim Besteigen von Fahrzeugen,
  • bei ähnlichen Gefahrenlagen.

Die darf nur während der tatsächlichen sein.

Die muss nach dem Laden sofort gesichert werden.

Die Mündung muss in eine Richtung zeigen, in der niemand gefährdet wird.

Vor Abgabe eines Schusses muss sich der Schütze vergewissern, dass niemand durch den Schuss gefährdet wird (Abpraller!)

Von Wasserfahrzeugen, die nicht maschinengetrieben sein dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11 BJG), darf im Stehen nur werden, wenn das Boot gegen ein Umschlagen und der Schütze gegen ein Stürzen gesichert ist.

Die darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Gefahrvolles Jagen

Bei der Jagd im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren muss ein Begleiter zur Hilfeleistung mitgenommen werden, wenn das Jagen mit besonderen Gefahren verbunden ist (§ 3 Abs. 6 bis 8 (VSG 4.4)).

Eine Gefährdung durch muss vermieden werden.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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