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Tierarten

MerkeDie einheimischen Tiere werden aufgeteilt in '' und 'sonstige Tiere'.

Zum zählen (nur!) diejenigen Tierarten, die dem unterliegen (§ 1 Abs. 1 BJG). Sie werden in § 2 BJGaufgezählt. Sie bestehen aus zwei großen Gruppen, de Säugetieren ( ) und den Vögeln ( ).

Nach § 2 Abs. 2 BJagdG können die Länder darüber hinaus weitere Tierarten dem unterstellen. Bayern hat von dieser Kompetenz im § 18 AVBayJG Gebrauch gemacht (Art. 33 Abs. 1 BayJG). Danach gehören zu den Tierarten, die in Bayern dem unterliegen, , und ( ), sowie , und ( ).

ist herrenlos, solange es sich in Freiheit befindet (§ 960 BGB). Herrenlos bedeutet, dass in niemandes Eigentum oder steht.

Einteilung

Das (§ 2 BJG) wird eingeteilt in:

Hochwild / Niederwild

ist alles außer , ferner , Stein- und . Das ist von Bedeutung für die Laufzeit von Jagdpachtverträgen (§ 14 Abs. 2 BayJG) und von großer finanzieller Bedeutung für die . Der Begriff des Hochwildreviers ist in (§ 8 AVBayJG) geregelt.

Alles übrige gehört zum . Der Begriff ist historisch entstanden. Er bezeichnete , dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das durfte hingegen auch von anderen Personengruppen, insbesondere dem niederen Adel, bejagt werden (Niedere Jagd).

Raubwild

Zum gehören die dem unterliegenden (Carnivora), und der .

Als Raubzeug werden Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum (§ 2 BJG) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehbestand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen.

Tierarten

Tierarten, die dem (§ 2 BJG) unterliegen:

Wisent

(Bison bonasus L.)

Rebhuhn

(Perdix perdix L.)

Elchwild

(Alces alces L.)

Fasan

(Phasianus colchicus L.)

Rotwild (Cervus elaphus L.)Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Damwild (Dama dama L.)Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Sikawild (Cervus nippon Temminck)Birkwild (Lyrus tetrix L.)
Rehwild (Capreolus capreolus L.)Rackelwild (Lyrus tetrixTetrao urogallus)
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.)Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Steinwild (Capra ibex L.)Alpenschneehuhn (Lagopus muta Montin)
Muffelwild (Ovis ammon musimon Pallas)Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)
Schwarzwild (Sus scrofa L.)Wildtauben (Columbidae)
Feldhase (Lepus europaeus Pallas)Höckerschwan (Cygnus olor Gmel.)
Schneehase (Lepus timidus L.)Wildgänse (Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.)

Wildenten (Anatinae)

Murmeltier (Marmota marmota L.)Säger (Gattung Mergus L.)
Wildkatze (Felis silvestris Schreber)Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)
Luchs (Lynx lynx L.)Blässhuhn (Fulica atra L.)
Fuchs (Vulpes vulpes L.)Möwen (Laridae)
Steinmarder (Martes foina Erxleben)Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Baummarder (Martes martes L.)Großtrappe (Otis tarda L.)
Iltis (Mustela putorius L.)Graureiher (Ardea cinerea L.)
Hermelin (Mustela erminea L.)

(Accipitridae)

Mauswiesel (Mustela nivalis L.)

(Falconidae)

Dachs (Meles meles L.)Kolkrabe (Corvus corax L.)
Fischotter (Lutra lutra L.)

Seehund (Phoca vitulina L.)

Sonstige Tiere

Alle Tiere, die nicht zum zählen, unterliegen dem Schutz der Naturschutzgesetze / Artenschutzverordnungen.

MerkeEs gibt keine ungeschützten sonstigen Tiere!

Aber es gibt zwei unterschiedlich starke Schutzformen für diese Tiere, nämlich den allgemeinen Schutz und den .

Allgemeiner Schutz

Alle übrigen heimischen Tierarten, die kein sind, sind nach den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen des Bundes und der Länder geschützt.

Allgemein geschützte (= der geringere Schutz) sonstige Tiere, sofern sie nicht bereits nach Landesrecht dem unterstellt sind, dürfen gefangen und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).

Besonderer Schutz

(= stärkeren Schutz) geniessen alle übrigen freilebenden Tierarten, die nicht dem unterliegen. Ihnen nachzustellen, oder sie zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten, ist dem stets verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

Zu diesen Tierarten zählen zum Beispiel alle , Saat- und , und . Sie dürfen also niemals bejagt werden.

Keine Anwendung des Jagdrechts

Alle sonstigen Tierarten unterliegen nicht den Regelungen der Jagdgesetze. Sie unterliegen daher nicht

Raubzeug

Raubzeug ist kein und unterliegt deshalb auch nicht den Jagdgesetzen. Das hat zur Folge, dass die sachlichen Verbote des§ 19 BJG und die sie ergänzenden Verbote des Landesjagdgesetzes auf das von Raubzeug keine Anwendung finden.

Deshalb darf Raubzeug

  • bei Nacht,
  • aus dem Auto,
  • im Scheinwerferlicht

erlegt werden. Raubzeug ist nicht mit zu verwechseln. Zum zählen , und .

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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