Tierarten
Zum Wild zählen (nur!) diejenigen Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 1 Abs. 1 BJG). Sie werden in § 2 BJGaufgezählt. Sie bestehen aus zwei großen Gruppen, de Säugetieren ( Haarwild) und den Vögeln ( Federwild).
Nach § 2 Abs. 2 BJagdG können die Länder darüber hinaus weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellen. Bayern hat von dieser Kompetenz im § 18 AVBayJG Gebrauch gemacht (Art. 33 Abs. 1 BayJG). Danach gehören zu den Tierarten, die in Bayern dem Jagdrecht unterliegen, Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber ( Haarwild), sowie Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe ( Federwild).
Einteilung
- Hochwild – Niederwild,
- Haarwild – Federwild,
- Schalenwild – übriges Wild.
Hochwild / Niederwild
Hochwild ist alles Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Stein- und Seeadler. Das ist von Bedeutung für die Laufzeit von Jagdpachtverträgen (§ 14 Abs. 2 BayJG) und von großer finanzieller Bedeutung für die Jagdgenossenschaft. Der Begriff des Hochwildreviers ist in (§ 8 AVBayJG) geregelt.
Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Der Begriff Hochwild ist historisch entstanden. Er bezeichnete Wild, dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das Niederwild durfte hingegen auch von anderen Personengruppen, insbesondere dem niederen Adel, bejagt werden (Niedere Jagd).
Raubwild
Zum Raubwild gehören die dem Jagdrecht unterliegenden Raubtiere (Carnivora), Greifvögel und der Kolkrabe.
Tierarten
Sonstige Tiere
Alle Tiere, die nicht zum Wild zählen, unterliegen dem Schutz der Naturschutzgesetze
Aber es gibt zwei unterschiedlich starke Schutzformen für diese Tiere, nämlich den allgemeinen Schutz und den besonderen Schutz.
Allgemeiner Schutz
Alle übrigen heimischen Tierarten, die kein Wild sind, sind nach den Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen des Bundes und der Länder geschützt.
Allgemein geschützte (= der geringere Schutz) sonstige Tiere, sofern sie nicht bereits nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellt sind, dürfen gefangen und getötet werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund gegeben ist (§ 39 Abs. 1 BNatSchG).
Besonderer Schutz
Besonderen Schutz (= stärkeren Schutz) geniessen alle übrigen freilebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Ihnen nachzustellen, oder sie zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten, ist dem Jäger stets verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Zu diesen Tierarten zählen zum Beispiel alle Eulen, Saat- und Nebelkrähen, Eichhörnchen und Igel. Sie dürfen also niemals bejagt werden.
Keine Anwendung des Jagdrechts
Alle sonstigen Tierarten unterliegen nicht den Regelungen der Jagdgesetze. Sie unterliegen daher nicht
- dem Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten,
- der Hegepflicht (§ 1 Abs. 1 BJG) ,
- dem Jagdschutz (§ 23 BJG),
- dem Schutz gegen Wilderei (§ 292 StGB),
- der Wildfolge (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG),
- den sachlichen Verboten der Jagdgesetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG).
Raubzeug
Raubzeug ist kein Wild und unterliegt deshalb auch nicht den Jagdgesetzen. Das hat zur Folge, dass die sachlichen Verbote des§ 19 BJG und die sie ergänzenden Verbote des Landesjagdgesetzes auf das Erlegen von Raubzeug keine Anwendung finden.
Deshalb darf Raubzeug
- bei Nacht,
- aus dem Auto,
- im Scheinwerferlicht
erlegt werden. Raubzeug ist nicht mit Raubwild zu verwechseln. Zum Raubwild zählen Fuchs, Dachs und Luchs.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen