Jagd- und Schonzeiten
Während der Schonzeit darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 22 Abs. 1 BJG).
Wild ohne Jagdzeit ist ganzjährig geschont (Fischotter, Greifen u. a., § 22 Abs. 2 BJG).
Wild ohne Schonzeit darf ganzjährig bejagt werden (Wildkaninchen, Füchse, Frischlinge und Überläufer, (§ 22 Abs. 3 BJG).
Jagdzeiten für Kormorane können je nach Regierungsbezirk unterschiedlich sein.
Wild mit Jagd- und Schonzeiten darf nur in den Jagdzeiten bejagt werden. Die Schonzeiten dienen vor allem der Hege des Wildes und der Aufzucht der Jungtiere. Sie sind daher so gelegt, dass dem Wild die notwendige Ruhe verbleibt und es sich ungehindert fortpflanzen kann.
Dauer und Aufhebung
Die Länder können die Jagdzeiten zum Schutz des Wildes abkürzen oder aufheben, nicht aber verlängern.
Die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete ist ausnahmsweise möglich zur Durchführung besonderer Hegemaßnahmen, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder zu Forschungszwecken (z. B. zur Wildseuchenbekämpfung, § 22 Abs. 1 BJG, § 22 Abs. 2 BJG).
Jagdzeiten in Bayern
Stand: 12
Der Graureiher ist die einzige Reiherart, die in Bayern dem Jagdrecht unterliegt. Nach § 19 Abs. 2 AVBayJG darf die Jagd auf den Graureiher zum Schutz der heimischen Tierwelt und Verhinderung von wirtschaftlichen Schäden in der Zeit vom 16.09. - 31.10. im Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer (Fischereigesetz Bayern) ausgeübt werden.
Der Kormoran ist nach dem BNatSchG besonders streng geschützt. Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt ist die Tötung von Kormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt. Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. 08. - bis 14. 03.. Einzelheiten sind im § 1 AAV geregelt.
* aktuelle Ausnahmen beachten.
** siehe Elterntierschutz.
Seit 15. Februar2013 darf keine bleihaltige Munition mehr in europäischen Feuchtgebieten verwendet werden. Das Verbot gilt in Feuchtgebieten sowie in einem Umkreis von 100 m um diese. In Bayern soll es weiterhin möglich sein, mit Schrotmunition, die nach Gewicht mehr als ein Prozent Blei enthält, in und 100 Meter um Feuchtgebiete zu jagen.
Krankes Wild
Für die Jagdausübung auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich erscheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (§ 22a BJG).
Setz- und Brutzeit
In der Setz- und Brutzeit dürfen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG), sofern dies landesrechtlich nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Solche Ausnahmen bestehen in Bayern für Wildkaninchen, Waschbären und Marderhunde (§ 19 AVBayJG).
Das Jagdverbot in der Setz- und Brutzeit schützt ausdrücklich nur die Elterntiere, nicht auch die Jungen. Nach dem Erlegen aller Jungtiere dürfen auch die Alttiere in den Setz- und Brutzeiten erlegt werden. Das Jagdverbot gilt auch für männliche Elterntiere, sofern diese an der Aufzucht beteiligt sind (Füchse!).
Straftat
Wer unter Verletzung der Setz- und Brutzeiten Elterntiere bejagt,
begeht nach § 38 BJG eine Straftat!
Greifvögel
Greifvögel (einschließlich Falken!) genießen einen doppelten Schutz:
- Alle Greifvögel sind ganzjährig geschont,
- Halten von und Handeln mit Greifvögeln ist grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.
Nur Habichte werden werden von der ganzjährigen Schonzeit ausgenommen
(§ 22 Abs. 4 BJG), nicht auch andere Greifvögel!
Schutz der Gelege
Das Ausnehmen von Gelegen des Federwilds ist verboten. Allerdings gilt eine Ausnahme für verlassene (ausgemähte) Gelege. Diese dürfen sowohl der Jagdausübungsberechtigte als auch Dritte an sich nehmen, um zu retten, was noch zu retten ist.
Weitere wichtige Ausnahme ist das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie Silber- und Lachmöven (§ 22 Abs. 4 BJG).
Schonzeitverstöße
Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen (§ 22 Abs. 2 BJG). In den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG). Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Verbote ist ein Vergehen (Straftat nach § 38 BJG).
Ordnungswidrig handelt (§ 39 Abs. 2 BJG), wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplans bejagt werden darf, erlegt,
- bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist, oder
- wer den Abschussplan überschreitet.
- Wild in der Schonzeit nicht mit der Jagd verschont.
Es droht die Entziehung des Jagdscheins.
Vernünftiger Grund
Es ist verboten, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 17 TierSchG).
Die Jagd im Rahmen der Jagdgesetze und bei waidgerechter Ausübung ist immer ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Dabei ist zu beachten, dass Tierschutzrecht und Jagdrecht nebeneinander bestehen (§ 44a BJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen