Waidwissen logo
Waidwissen

Jagd- und Schonzeiten

Autor: Alexander Scholl

Jagd- und Schonzeiten

Während der darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden (§ 22 Abs. 1 BJG).

ohne Jagdzeit ist ganzjährig geschont Greifen u. a., § 22 Abs. 2 BJG).

ohne darf ganzjährig bejagt werden , und (§ 22 Abs. 3 BJG).

Jagdzeiten für können je nach Regierungsbezirk unterschiedlich sein.

mit Jagd- und darf nur in den Jagdzeiten bejagt werden. Die dienen vor allem der des und der Aufzucht der Jungtiere. Sie sind daher so gelegt, dass dem die notwendige Ruhe verbleibt und es sich ungehindert fortpflanzen kann.

Dauer und Aufhebung

Die Länder können die Jagdzeiten zum Schutz des abkürzen oder aufheben, nicht aber verlängern.

Die Aufhebung der für bestimmte Gebiete ist ausnahmsweise möglich zur Durchführung besonderer Hegemaßnahmen, zur Vermeidung übermäßiger oder zu Forschungszwecken (z. B. zur Wildseuchenbekämpfung, § 22 Abs. 1 BJG, § 22 Abs. 2 BJG).

Jagdzeiten in Bayern

: 12/2022

Wildart

Jagdzeit in Bayern

Kälber

01. August bis 31. Januar

Schmaltiere und

01. Juni bis 31. Januar

Hirsche und

01. August bis 31. Januar

Kälber

01. September bis 31. Januar

Schmaltiere und

01. Juli bis 31. Januar

Hirsche und

01. September bis 31. Januar

Kälber und

01. September bis 31. Januar

Schmaltiere und

01. Juli bis 31. Januar

Hirsche

01. September bis 31. Januar

und

01. September bis 15. Januar

01. Mai bis 15. Januar

01. Mai bis 15. Oktober

Weiteres

01. August bis 31. Januar

01. August bis 15. Dezember

ganzjährig

Hasenartige & Nagetiere

16. Oktober bis 31. Dezember

ganzjährig

ganzjährig

01. September bis 15. März

16. Oktober bis 28. Februar

16. Oktober bis 28. Februar

01. August bis 28. Februar

1. August bis 28. Februar

1. August bis 31. Oktober

1. August bis 28. Februar

ganzjährig

ganzjährig

ganzjährig

01. September bis 31. Oktober

01. Oktober bis 31. Dezember

Wildtruthähne

15. März bis 15. Mai und 01. Oktober bis 15. Januar

Wildtruthennen

01. Oktober bis 15. Januar

01. November bis 20. Februar

01. November bis 20. Februar

01. November bis 20. Februar

Kanada-, Grau- und

01. August bis 15. Januar

Bläss-, Ringel- und

01. November bis 15. Januar

01. September bis 15. Januar

Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und

01. Oktober bis 15. Januar

16. Oktober - 15. Januar

11. September bis 20. Februar

Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und

01. Oktober bis 10. Februar

16. September bis 31. Oktober

16. Juli bis 14. März

16. Juli bis 14. März

16. Juli bis 14. März

16. August bis 14. März

Der ist die einzige Reiherart, die in Bayern dem unterliegt. Nach § 19 Abs. 2 AVBayJG darf die Jagd auf den zum Schutz der heimischen Tierwelt und Verhinderung von wirtschaftlichen Schäden in der Zeit vom 16.09. - 31.10. im Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer (Fischereigesetz Bayern) ausgeübt werden.

Der ist nach dem BNatSchG besonders . Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt ist die Tötung von Kormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt. Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. 08. - bis 14. 03.. Einzelheiten sind im § 1 AAV geregelt.

* aktuelle Ausnahmen beachten.

** siehe Elterntierschutz.

Seit 15. Februar2013 darf keine bleihaltige mehr in europäischen Feuchtgebieten verwendet werden. Das Verbot gilt in Feuchtgebieten sowie in einem Umkreis von 100 m um diese. In Bayern soll es weiterhin möglich sein, mit Schrotmunition, die nach Gewicht mehr als ein Prozent Blei enthält, in und 100 Meter um Feuchtgebiete zu jagen.

Krankes Wild

Für die auf krankes gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige unerlässlich erscheint, um dem Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (§ 22a BJG).

Setz- und Brutzeit

In der Setz- und Brutzeit dürfen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG), sofern dies landesrechtlich nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Solche Ausnahmen bestehen in Bayern für , und (§ 19 AVBayJG).

Das Jagdverbot in der Setz- und Brutzeit schützt ausdrücklich nur die Elterntiere, nicht auch die Jungen. Nach dem aller Jungtiere dürfen auch die in den Setz- und Brutzeiten erlegt werden. Das Jagdverbot gilt auch für männliche Elterntiere, sofern diese an der Aufzucht beteiligt sind ().

Faustregel für die Dauer der

Setzzeit des Haarwildes: 1. März bis 15. Juni,

Brutzeit des Federwildes: 1. April bis 15. Juli.

Straftat

Wer unter Verletzung der Setz- und Brutzeiten Elterntiere bejagt,
begeht nach § 38 BJG eine Straftat!

Greifvögel

(einschließlich genießen einen doppelten Schutz:

  1. Alle sind ganzjährig geschont,
  2. Halten von und Handeln mit ist grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.

Nur werden werden von der ganzjährigen ausgenommen
(§ 22 Abs. 4 BJG), nicht auch andere !

Schutz der Gelege

Das von des Federwilds ist verboten. Allerdings gilt eine Ausnahme für verlassene (ausgemähte) . Diese dürfen sowohl der als auch Dritte an sich nehmen, um zu retten, was noch zu retten ist.

Weitere wichtige Ausnahme ist das Sammeln der Eier von Ringel- und sowie Silber- und Lachmöven (§ 22 Abs. 4 BJG).

Schonzeitverstöße

, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen (§ 22 Abs. 2 BJG). In den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von ohne , nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG). Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Verbote ist ein (Straftat nach § 38 BJG).

Ordnungswidrig handelt (§ 39 Abs. 2 BJG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. oder anderes , das nur im Rahmen eines bejagt werden darf, erlegt,
  2. in der nicht mit der Jagd verschont.

Es droht die Entziehung des .

Vernünftiger Grund

Es ist verboten, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten (§ 17 TierSchG).
Die Jagd im Rahmen der Jagdgesetze und bei waidgerechter Ausübung ist immer ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Dabei ist zu beachten, dass Tierschutzrecht und nebeneinander bestehen (§ 44a BJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel