Der Jägernotweg ist der Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier (Wegerecht, Art. 35 BayJG). Er wird zuerkannt, wenn ein Jäger auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg sein Revier überhaupt nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen kann. Bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Der Jäger bedarf eines Jägernotwegs nicht, wenn er sein Revier auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg (Feld- und Waldwege, unbeschränkt zur Verfügung gestellte Eigentümerwege) erreichen kann. Das heißt, er darf sich in Jagdausrüstung (entladene Waffe) in fremden Revieren bewegen, wenn er auf einem öffentlichen Weg bleibt.
Der Jägernotweg ist damit heutzutage, vielleicht mit Ausnahme im Hochgebirge, ohne jede Bedeutung.
Benutzung
Bei Benutzung des Jägernotwegs müssen
- Langwaffen ungeladen (ohne Patrone in Lauf, Magazin oder Trommel)
- und Hunde angeleint
sein (Art. 35 Abs. 2 BayJG).
Entgelt
Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Weg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 35 Abs. 1 BayJG), die im Streitfall von der unteren Jagdbehörde oder vom Amtsgericht festgesetzt wird.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen