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Jägernotweg

Autor: Alexander Scholl

Der ist der Zugang zum eigenen durch ein fremdes Jagdrevier (Wegerecht, Art. 35 BayJG). Er wird zuerkannt, wenn ein auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg sein überhaupt nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen kann. Bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Der bedarf eines nicht, wenn er sein auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg (Feld- und Waldwege, unbeschränkt zur Verfügung gestellte Eigentümerwege) erreichen kann. Das heißt, er darf sich in Jagdausrüstung (entladene in fremden bewegen, wenn er auf einem öffentlichen Weg bleibt.

Der ist damit heutzutage, vielleicht mit Ausnahme im Hochgebirge, ohne jede Bedeutung.

Benutzung

Bei Benutzung des müssen

Entgelt

Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Weg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 35 Abs. 1 BayJG), die im Streitfall von der unteren Jagdbehörde oder vom Amtsgericht festgesetzt wird.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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