Jagdliche Einrichtungen
Jagdliche Einrichtungen sind Hochsitze, Kanzeln, Futterstellen, Schuppen, Jagdhütten und ähnliches. Sie stehen im Eigentum des Jagdausübungsberechtigten, auch wenn sie auf fremden Grundstücken errichtet wurden.
Der Jagdgast oder Begehungsscheininhaber darf nur mit Zustimmung des Revierinhabers Jagdeinrichtungen erstellen. Er kann unter Umständen als Hersteller Eigentümer der Jagdeinrichtung sein. Es ist daher empfehlenswert, dass der Revierinhaber mit dem Jagdgast oder Begehungsscheininhaber entsprechende Vereinbarungen trifft.
Errichtung
Das Errichten jagdlicher Einrichtungen auf fremden Grundstücken ist erlaubt
- auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers. Dieser muss die Genehmigung aber erteilen, wenn ihm die Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung (Art. 36 BayJG) erhält.
- auf land- oder forstwirtschaftlich ungenutzten Flächen ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers.
Eine erforderliche Einwilligung kann nur versagt werden, wenn die Anlage unzumutbar ist. Verweigert der Eigentümer oder der Grundstückspächter die Einwilligung, kann sie durch die Untere Jagdbehörde ersetzt werden (Art. 36 BayJG).
Bei der Errichtung von Jagdhütten sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten.
Unfallverhütung
Beim Bau von Hochsitzen, Kanzeln und sonstigen jagdlichen Einrichtungen müssen die Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften Jagd der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beachtet werden.
Für Hochsitze gelten die Regelungen in (§ 7 (VSG 4.4)).
Nach Pachtende
Der Pächter eines Jagdreviers darf seine jagdlichen Einrichtungen nach Ablauf der Pacht grundsätzlich entfernen (§ 539 Abs. 2 BGB). Dieses Entfernungs- beziehungsweise Wegnahmerecht des Revierpächters verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtvertrages (§ 548 Abs. 2 BGB).
Unbefugtes Besteigen
Der Revierinhaber darf Personen zum Verlassen jagdlicher Einrichtungen auffordern und ihre Personalien feststellen. Das unbefugte Benutzen jagdlicher Einrichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 56 Abs. 2 Nr. 7 BayJG).
Weigert sich der Betroffene, die jagdliche Einrichtung zu verlassen, so darf er mittels körperlicher Gewalt entfernt werden (Selbsthilferecht, § 859 BGB).
Sachbeschädigung
Wer vorsätzlich Jagdeinrichtungen beschädigt, wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft (§ 303 StGB).
Außerdem ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen