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Nachtjagd

Autor: Alexander Scholl

Nachtzeit

Als gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang(§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG).

Verboten

Verboten ist das zur von

  1. , außer und ,
  2. , außer , , Auer-, Birk- und
    (§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG).
  3. Das bayerische Jagdgesetz enthält hier ein weitergehendes Verbot als das Bundesjagdgesetz (Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG).

Zuwiderhandlungen gegen das sind Ordnungswidrigkeiten
(§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BJG).

Erlaubt

Erlaubt ist das zur von

MerkeDas bayerische Jagdgesetz enthält hier eine weitergehende vorrangige Spezialregelung.

Es heißt ergänzend in (Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3. BayJG): Verboten ist…die Jagd auf sonstiges , mit Ausnahme von und , zur (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,

Auf Antrag kann eine Nachtjagderlaubnis für erteilt werden (Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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