Nachtzeit
Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang(§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG).
Verboten
- Haarwild, außer Schwarzwild und Raubwild,
- Federwild, außer Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild
(§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG). - Das bayerische Jagdgesetz enthält hier ein weitergehendes Verbot als das Bundesjagdgesetz (Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG).
Zuwiderhandlungen gegen das Nachtjagdverbot sind Ordnungswidrigkeiten
(§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BJG).
Erlaubt
- Schwarzwild,
- Raubwild,
- Hasen und Wildkaninchen,
- Waschbär und Marderhund,
- Auer-, Birk- und Rackelwild, Möwen und Waldschnepfen.
Es heißt ergänzend in (Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3. BayJG): Verboten ist…die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,
Auf Antrag kann eine Nachtjagderlaubnis für Rotwild erteilt werden (Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen