Sachliche Ge- und Verbote
Für das Erlegen von Schalenwild sind eine bestimmte Geschossart(Büchsen- und Flintenlaufgeschosse) sowie eine bestimmte Mindestenergie und teilweise auch ein bestimmtes Mindestkaliber vorgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG).
Alles übrige Wild darf sowohl mit der Kugel als auch mit Schrot erlegt werden. Die Grenze des Erlaubten ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeiden von Leiden) und aus den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit. Das gilt auch für den Abschuss von Raubzeug.
Schalenwild
Für das Erlegen von Schalenwild sind eine bestimmte Geschossart (Büchsen- und Flintenlaufgeschosse) sowie eine bestimmte Mindestenergie und teilweise auch ein bestimmtes Mindestkaliber vorgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG):
Übriges Wild
Alles übrige Wild darf entweder mit der Kugel oder mit Schrot erlegt werden. Die Grenze des Erlaubten ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeiden von Leiden) und aus den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit. Das gilt auch für den Abschuss von Raubzeug.
Es dürfen keine bleihaltigen Schrote bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern verwendet werden (§ 11 AVBayJG).
Kurzwaffen
Mit Pistolen und Revolvern darf grundsätzlich nicht auf Wild geschossen werden (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG).
Als Ausnahmen sind erlaubt:
- Fangschuss auf Schalenwild, wenn die E0 = 200 Joule oder mehr beträgt. Für den Fangschuss auf anderes Wild ist eine Mindestenergie nicht vorgeschrieben!
- Bau- und Fallenjagd. Hier ist ebenfalls keine Mindestenergie vorgeschrieben!
Automatische Waffen
Mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen darf nicht auf Wildgeschossen werden;
(§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG, lit. c).
Schalldämpfer
Es ist grundsätzlich verboten, die Jagd mit Schalldämpfern auszuüben (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG). Die Jagdbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen (Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG). Die Ausnahme ist heute aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit die Regel.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen