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Wildfolge

Autor: Alexander Scholl

Wildfolge und Nachsuche

Für den Revierinhaber endet das Recht zur an der Reviergrenze. Die Jagdgrenze und damit das Nachbarrevier sind für den unantastbar. Die ist die notwendige Verfolgung von krankgeschossenem oder durch Unfall schwerkrankem , das in ein fremdes Jagdrevier wechselt. Sie wird meist im Rahmen einer durchgeführt.

Die Regelung über die ist im Grunde ein Kompromiss zwischen dem Tierschutz und dem Schutz des fremden Jagdausübungsrechts.

Einerseits soll krankgeschossenes möglichst rasch und unter Vermeidung von Schmerzen zur kommen (§ 22a BJG). Andererseits ist das des Reviernachbarn zu respektieren. Wechselt , das aufgrund anderer Ursachen schwerkrank oder verletzt ist, in das benachbarte , so ist dies dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Ein über die Grenze hinweg ist beim krankgeschossenen erlaubt (Art. 37 Abs. 3 BayJG).

Dieses Spannungsverhältnis hat das Gesetz je nach Standort des geregelt. Darüber hinausgehend können die Reviernachbarn schriftliche Vereinbarungen zur () treffen (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG). Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Art. 37 Abs. 1, 2, 3 BayJG Vorschriften zur durch anerkannte zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit regeln.

Anerkannte Nachsuchengespanne (ab 30. Dezember 2023)

Nach den bisherigen Regelungen musste eine an der Jagdreviergrenze unterbrochen werden, falls keine Vereinbarung mit dem Jagdnachbarn getroffen war. Um den Grenzübertritt rechtssicher zu ermöglichen und Tierleid möglichst zu verhindern, schafft (§ 20 AVBayJG) die Möglichkeit, dass behördlich anerkannt und mit besonderen Befugnissen ausgestattet werden.

Soweit der bestehende Bedarf nicht bereits gedeckt ist, können auf in Textform gestellten Antrag ein Nachsuchenführer und ein von ihm geführter Nachsuchenhund widerruflich und befristet als anerkannt werden, wenn der Nachsuchenführer den Nachweis erbracht hat, dass er

  1. Inhaber eines gültigen ist,
  2. persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
  3. bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
  4. der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunde­rasse angehört sowie die erforderliche Eignung hat (§ 20 Abs. 1 AVBayJG).

Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Das vom Revierinhaber oder einem vom Revierinhaber hierfür beauftragten Jagdausübenden mit einer auf beauftragte anerkannte und eine vom Nachsuchenführer bestimmte Begleitperson, die Inhaber eines gültigen ist, dürfen zum Zweck der ohne Rücksicht auf etwaige Vereinbarungen nach Art. 37 Abs. 5 BayJG Reviergrenzen ohne Zustimmung der Revierinhaber überschreiten, geeignete und mit diesen schießen und krankgeschossenes oder verletztes (§ 20 Abs. 2 AVBayJG).

Der beauftragende Revierinhaber oder der von diesem hierfür beauftragte Jagdausübende hat den Revierinhaber, in dessen das zur gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das zu versorgen; Art. 37 Abs. 3 6 BayJG gilt entsprechend (§ 20 Abs. 3 AVBayJG).

Fangschuss über die Reviergrenze möglich

Das krankgeschossene (alle Arten!) ist für einen sicheren Schuss erreichbar
(Art. 37 Abs. 3 BayJG):

  1. Pflicht (!) des Schützen zur Abgabe des Fangschusses vom eigenen aus,
  2. Pflicht des Schützen zum Versorgen des erlegten am Erlegungsort im Nachbarrevier,
  3. : Belassen des Stückes am Erlegungsort, Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung des Revierinhabers,
  4. Übriges : des erlegten , Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung an den Revierinhaber.
  5. Betreten des Nachbarreviers nur mit ungeladener (= ohne Patrone in und erlaubt.

Fangschuss über die Reviergrenze nicht möglich

Das krankgeschossene ist außerhalb der Sichtweite (von der Reviergrenze her betrachtet) und für einen sicheren Schuss nicht erreichbar (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG):

  1. Pflicht des Schützen zur Markierung des Anschusses und der Stelle des Überwechselns,
  2. Pflicht des Schützen zu unverzüglicher Benachrichtigung des Revierinhabers,
  3. Pflicht des Schützen, sich zur zur Verfügung zu stellen.

Eine im Nachbarrevier ist nur bei schriftlicher Vereinbarung () erlaubt.

Trophäen

und gehören beide dem Revierinhaber (Art. 37 Abs. 4 BayJG).

Der Abschuss wird auf den des Schützen angerechnet,
Art. 37 Abs. 4 S. 2 BayJG.

Befriedete Bezirke

Der Revierinhaber darf krank geschossenes , das sich auf Grundflächen seines flüchtet, auf denen die Jagd ruht, verfolgen (Art. 38 BayJG, § 1 AVBayJG) und sich .
Er darf aber nicht Gebäude, Hofräume oder Hausgärten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayJG betreten. Ihm steht aber auch in diesen Fällen ein zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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