Fangjagd
Auch die Fangjagd ist Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§ 1 Abs. 4 BJG). In Bayern muss der Fangjäger die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fangjagdlehrgang nachweisen (Art. 28 Abs. 1 BayJG).
Die Fangjagd ist nur mit Fallen erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen), (Art. 29a BayJG).
Fallen für den Totfang
Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen, § 12b AVBayJG) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „ Eiabzugseisen“) verwendet werden, wenn sie über einen Köderabzug ausgelöst werden und im Verhältnis zur Bügelweite die vorgeschriebenen Mindestklemmkräfte einhalten. Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.
Fallen zum Lebendfang
Lebendfang ist nur in Kasten-, Röhren- und Netzfallen erlaubt (§ 12a AVBayJG). Fallen für den Lebendfang müssen dem gefangenen Wild genügend Freiraum bieten, so beschaffen sein, dass sich Wild nicht verletzen kann, und die Fallen sind so einzubauen und zu verblenden, dass gefangenes Wild im Dunkeln sitzt.
• Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des Wildes in unterschiedliche Größen. Kastenfallen für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind größer als solche für Iltis, Marder und Hermelin.
• Röhrenfalle: Wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des Fuchses oder auf Fuchspässe eingebaut.
• Wieselwippbrettfalle: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den Fang von Wieseln, in einigen Ländern auch Mauswiesel. Durch das Wippbrett gerät das gefangene Wild hinter die Klappe und ist so gefangen. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen