Gesellschaftsjagden
Gesellschaftsjagden sind Treib-, Such- und Drückjagden einschließlich Riegeljagden.
Unabhängig von der Art des Jagens handelt es sich immer um eine Gesellschaftsjagd, wenn mehr als 4 Personen teilnehmen (Art. 30 Abs. 2 BayJG).
Bei allen Gesellschaftsjagden müssen genügend brauchbare Jagdhunde verwendet werden (Art. 39 Abs. 1 BayJG). Brauchbar ist ein Jagdhund, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die Prüfung muss nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt werden (§ 21 AVBayJG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit(Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 BayJG).
Treibjagd
Eine Treibjagd liegt vor, wenn das Wild von lärmenden Treibern planmäßig hochgemacht wird, damit es seine Deckung verlässt und auf der Flucht von den Schützen erlegt werden kann. Eine Treibjagd auf Schalenwild ist mit Ausnahme von Schwarzwild verboten (Art. 29 Abs.2 Nr. 4 BayJG). Im Offenland wird meist auf Hasen, Federwild oder Füchse gejagt.
Unabhängig von der Art des Jagens liegt in Bayern stets eine Treibjagd vor, wenn mehr als 4 Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen. Auf die Anzahl der Schützen kommt es nicht an (Art. 30 Abs. 1 BayJG).
Drückjagd
Die Drückjagd ist eine Jagdart, bei der das Wild von den Treibern ruhig den Schützen zugedrückt wird. Es dürfen in Bayern nicht mehr als vier Treiber teilnehmen. Die Zahl der Schützen ist egal.
Die Treiber gehen still (!) durch die von Schützen umstellten Einstände, damit das Wild ruhig auf seinen Wechsel austritt. Für diese Jagdart gilt das Verbot des Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 BayJG nicht, so dass hierbei auch Schalenwild erlegt werden darf.
Im Hochgebirge wird die Drückjagd auch als Riegeljagd durchgeführt.
Suchjagd
Die Suchjagd ist eine Jagdart, bei der ein oder mehrere Jäger ohne Treiber, aber mit brauchbaren Jagdhunden, das Wild aufsuchen und erlegen.
Verbote
Verboten ist die Treibjagd
- bei Mondschein (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BJG),
- an Sonn- und Feiertagen (Art. 2 FTG),
- auf Schalenwild außer Schwarzwild (Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 BayJG).
Die Durchführung von Treibjagden an Sonn- und Feiertagen ist eine
Ordnungswidrigkeit (Art. 7 Nr. 2 FTG).
Hetzjagd
Als Hetzjagd wird eine Jagdtechnik bezeichnet, bei der die potenzielle Beute so lange verfolgt (gehetzt) wird, bis sie nicht mehr entweichen kann, so dass sie eingeholt und erlegt werden kann. In Deutschland sind Hetzjagden verboten (§ 19 Abs. 1 Ziff. 13. BJG).
Die Parforcejagd (französisch par force ‚mit Gewalt‘) ist eine Jagdart, bei der eine entsprechend ausgebildete Hundemeute das Wild hetzt. Die Jagdteilnehmer folgen der Meute zu Pferd. In Deutschland waren die Parforcejagden nie so weit verbreitet, wie in England oder Frankreich. Sie wurden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts von den Schleppjagden abgelöst.
Sicherheit
Auf Treib- und sonstigen Gesellschaftsjagden müssen alle Beteiligten besondere Sicherheitsbestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften Jagd (VSG 4.4) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) beachten. Es obliegt
- dem Jagdherrn
/ Jagdleiter(§ 4 Abs. 1 bis 5 (VSG 4.4) , § 4 Abs. 13 (VSG 4.4)): Bestimmung eines Jagdleiters/ Leitung der Jagd, Jagdscheinkontrolle, keine Jugendlichen als Schützen, genügend brauchbare Jagdhunde, Belehrung, Bekanntgabe der Signale, Zuweisung der Stände, Anzeigen der Nachbarn, Einweisung in die Schussbereiche, gefahrlose Gestaltung des Treibens. - den Schützen(§ 4 Abs. 6 bis 11 (VSG 4.4)): Verständigung mit den Nachbarn, Beibehaltung des zugewiesenen Stands, kein Durchziehen durch die Schützen- oder Treiberlinie, kein Kugelschuss in das Treiben, getrennte Verwahrung der Flintenlaufgeschosse, Entladen vor dem Abblasen und Überwinden von Hindernissen, Führen der geladenen Waffe mit der Mündung nach oben, Öffnen des Verschlusses außerhalb des Treibens.
- den Treibern: Tragen farblich auffallender Kleidung (§ 4 Abs. 12 (VSG 4.4)).
Haftung
Der Jagdleiter der Gesellschaftsjagd haftet für Schäden, die einer der Beteiligten einem anderen Beteiligten zufügt aus unerlaubter Handlung nur insoweit, als er diesen Schaden durch eigenes Verschulden mit verursacht hat (Organisationsverschulden).
Der Jagdgast haftet ebenfalls für schuldhaftes Verhalten.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
- Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
- Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).
Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen