Im Zusammenhang mit der Jagdausübung sind 3 verschiedene Arten von Schäden zu unterscheiden, die eine Schadensersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten
Wildschäden, Jagdschäden und Deliktschäden.
Wildschäden
Wildschäden sind Schäden, die (nur!) durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an fremden Grundstücken verursacht werde (§ 29 Abs. 1 BJG).
Nicht ersatzpflichtig sind Schäden durch andere Wildarten, insbesondere durch Raubwild, Hasen, Tauben und Graureiher.
Gegenstand
Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar
- der Bewuchs (z. B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
- die Früchte (z. B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren),
- die Substanz (z. B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild).
Befriedete Bezirke
Wildschäden in befriedeten Bezirken sind kraft ausdrücklichen Ausschlusses nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG, § 6a Abs. 7 BJG).
Dies Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Ansatz. Die Eigentümer befriedeter Bezirke nehmen also weder an der Verteilung des Jagderlöses noch an der anteiligen Tragung der Wildschäden teil (wenn die Jagdgenossenschaft die Wildschäden zu ersetzen hat).
Schutzmaßnahmen
Von bestellten Feldern darf der Grundstückseigentümer das Wild abhalten und verscheuchen (§ 26 BJG). Bleibt er untätig, behält er trotzdem seinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Er verliert ihn nur dann, wenn er Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten verhindert oder unwirksam macht (§ 32 Abs. 1 BJG).
Von Gärten, Obstgärten, einzeln stehenden Bäumen, Gemüsefeldern usw. muss (!) der Grundstückseigentümer versuchen, das Wild durch Errichten der üblichen Schutzvorrichtungen abzuhalten. Andernfalls steht ihm ein Anspruch auf Wildschadensersatz von vornherein nicht zu (§ 32 Abs. 2 BJG).
Schutzvorrichtung
Ortsfeste Wildabhalteeinrichtungen darf der Ausübungsberechtigte, wenn sie das Grundstückseigentum wesentlich beeinträchtigen nur mit Einwilligung des Eigentümers, Nutznießers oder Pächters einrichten (Art. 36 BayJG).
Übliche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden sind z. B. Wildzäune aus Drahtgeflecht. In Bayern gibt es keine gesetzliche Regelung zur Höhe der üblichen Schutzvorrichtungen. Die folgenden Maße ergeben sich im Wege der Auslegung aus den Ausführungsbestimmungen zu § 47 RJG und aus den Regelungen der benachbarten Länder.
Vermeidung
Der Vermeidung von Wildschäden dienen folgende Regelungen und Maßnahmen:
- Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Wildschäden möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG).
- Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben (§ 21 Abs. 1 BJG).
- Der Abschussplan muss hinsichtlich des festgesetzten Abschusses von Schalenwild erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 BJG).
- Bei extrem hohen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde unabhängig von den Schonzeiten anordnen. dass Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist den Wildbestand verringern (§ 27 BJG).
- Schwarzwild darf nur in solchen Einrichtungen gehegt werden, die ein Ausbrechen verhüten.
- Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
- Das Aussetzen fremder Tierarten ist immer, das Aussetzen heimischer Tierarten überwiegend genehmigungspflichtig (§ 28 BJG).
- Der Jagdausübungsberechtigte und die Grundstückseigentümer dürfen das Wild zur Verhütung von Wildschäden von den Grundstücken abhalten und verscheuchen. Hierbei darf der Jagdausübungsberechtigte nicht das Grundstück beschädigen, der Eigentümer nicht das Wild gefährden oder verletzen (§ 26 BJG).
Die drei Schadensarten werden in einzelnen Kapiteln ausführlich dargestellt.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen