Waidwissen logo
Waidwissen

Wild-, Jagd- und Deliktschäden

Autor: Alexander Scholl

Im Zusammenhang mit der sind 3 verschiedene Arten von Schäden zu unterscheiden, die eine des / Revierinhabers nach sich ziehen können:

, und Deliktschäden.

Wildschäden

sind Schäden, die (nur!) durch , oder an fremden Grundstücken verursacht werde (§ 29 Abs. 1 BJG).

Nicht sind Schäden durch andere Wildarten, insbesondere durch , , und .

Merke = Schaden durch .

Gegenstand

Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar

  1. der Bewuchs (z. B. Verbiss-, Schäl- und , Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
  2. die Früchte (z. B. und , und , Obst und Beeren),
  3. die Substanz (z. B. Schäden durch von .

Befriedete Bezirke

in sind kraft ausdrücklichen Ausschlusses nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG, § 6a Abs. 7 BJG).
Dies Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für an anderen Grundstücken außer Ansatz. Die Eigentümer befriedeter Bezirke nehmen also weder an der Verteilung des Jagderlöses noch an der anteiligen Tragung der teil (wenn die die zu ersetzen hat).

Schutzmaßnahmen

Von bestellten Feldern darf der Grundstückseigentümer das abhalten und verscheuchen (§ 26 BJG). Bleibt er untätig, behält er trotzdem seinen Anspruch auf . Er verliert ihn nur dann, wenn er Schutzmaßnahmen des verhindert oder unwirksam macht (§ 32 Abs. 1 BJG).

Von Gärten, Obstgärten, einzeln stehenden Bäumen, Gemüsefeldern usw. muss (!) der Grundstückseigentümer versuchen, das durch Errichten der üblichen Schutzvorrichtungen abzuhalten. Andernfalls steht ihm ein Anspruch auf von vornherein nicht zu (§ 32 Abs. 2 BJG).

Schutzvorrichtung

Ortsfeste Wildabhalteeinrichtungen darf der Ausübungsberechtigte, wenn sie das Grundstückseigentum wesentlich beeinträchtigen nur mit Einwilligung des Eigentümers, Nutznießers oder Pächters einrichten (Art. 36 BayJG).

Übliche Schutzvorrichtungen gegen sind z. B. Wildzäune aus Drahtgeflecht. In Bayern gibt es keine gesetzliche Regelung zur Höhe der üblichen Schutzvorrichtungen. Die folgenden Maße ergeben sich im Wege der Auslegung aus den Ausführungsbestimmungen zu § 47 RJG und aus den Regelungen der benachbarten Länder.

Höhe der Schutzvorrichtungen gegen :

, , : 1,80 m

, , : 1,30 m.

Vermeidung

Der Vermeidung von dienen folgende Regelungen und Maßnahmen:

  1. Die muss so durchgeführt werden, dass möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG).
  2. Der Abschuss des ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen voll gewahrt bleiben (§ 21 Abs. 1 BJG).
  3. Der muss hinsichtlich des festgesetzten Abschusses von erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 BJG).
  4. Bei extrem hohen kann die untere Jagdbehörde unabhängig von den anordnen. dass innerhalb einer bestimmten Frist den verringern (§ 27 BJG).
  5. darf nur in solchen Einrichtungen gehegt werden, die ein Ausbrechen verhüten.
  6. Das Aussetzen von und ist verboten.
  7. Das Aussetzen fremder Tierarten ist immer, das Aussetzen heimischer Tierarten überwiegend genehmigungspflichtig (§ 28 BJG).
  8. Der und die Grundstückseigentümer dürfen das zur Verhütung von von den Grundstücken abhalten und verscheuchen. Hierbei darf der nicht das Grundstück beschädigen, der Eigentümer nicht das gefährden oder verletzen (§ 26 BJG).

Die drei Schadensarten werden in einzelnen Kapiteln ausführlich dargestellt.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

  • Bei Kritik freut er sich über einen Hinweis per Mail.
  • Wenn die Inhalte helfen und gefallen, freut er sich über eine kleine Spende an die Stöberhundgruppe Frankenhöhe e. V. (IBAN: DE26 7601 0085 0095 6428 53).

Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

Nächster Artikel