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Wildschaden

MerkeEin ist nur gegeben, wenn ein fremdes Grundstück (nur!) durch , oder beschädigt wird. Man kann zwar auch jeden anderen durch verursachten Schaden als „Wild“-Schaden bezeichnen, nur begründet ein Schaden durch andere Wildarten keinen Schadensersatzanspruch.

Ersatzberechtigter

Inhaber des Anspruchs auf ist der geschädigte Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte.

Ersatzpflichtiger

Ersatzpflichtiger ist grundsätzlich

  1. bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk: die ,
  2. bei einem : der Eigentümer(§ 29 Abs. 1 BJG).

Beide können aber ihre Haftung im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, so dass dann dieser die zu ersetzen hat. Ansonsten muss der Pächter nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG, z. B. durch Nichterfüllung des .

Die Schadenshaftung unabhängig von einemVerschulden ein. Bei mehreren Schadensersatzpflichtigen, z. B. mehreren Revierpächtern, liegt eine so genannte gesamtschuldnerische Haftung vor, d h. jeder haftet für den vollen Schaden.

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat zunächst die den zu ersetzen. Übernimmt der Pächter nicht die Pflicht zum Ersatz der oder übt die die Jagd selbst durch angestellte aus, so bleibt es bei ihrer alleinigen Haftung. Der Schaden ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis ihrer im Jagdrevier gelegenen Grundstücke zu tragen (§ 29 Abs. 1 BJG).

Die Ersatzpflicht der bleibt auch bestehen, falls der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann. Die haftet also für den Ausfall (§ 29 Abs. 1 S. 4 BJG).

Eigenjagdbezirk

Hier trägt zunächst der Eigentümer des Eigenjagdreviers den (Eigenschaden). Hat er aber sein Jagdrevier an einen Dritten verpachtet und hat dieser im Pachtvertrag den Ersatz der übernommen, dann muss der Pächter dem Eigentümer den ersetzen. Hat sich hingegen der Pächter nicht zum verpflichtet, dann muss er nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG).

Angegliederte Flächen

Eine Besonderheit gilt für Grundstücke, die dem angegliedert sind. an solchen Grundstücken muss der Eigenjagdinhaber ersetzen. Hat ein Pächter die Ersatzpflicht übernommen, kann der Geschädigte aber vom Pächter keinen Ersatz erlangen, haftet der Eigentümer (§ 29 Abs. 2 BJG).

Gegenstand

Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar,

  1. der Bewuchs ( z. B. Verbiss-, Schäl-, und an Bäumen und Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
  2. die Früchte (z. B. und , und , Obst und Beeren),
  3. die Substanz (z. B. Schäden durch von .

Zum gehören auch die Schäden, die an bereits vom getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks entstehen (§ 29 Abs. 1 BJG). Schäden an bereits eingeernteten Erzeugnissen, z. B. in einer eingelagerte und , sind keine .

Schäden in sind in Bayern nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG).

Wildarten

Nur Schäden von folgenden Wildarten sind zu ersetzen:

Wurde der Schaden durch verursacht, das aus einem ausgetreten ist, so ist allein derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, dem die Aufsicht über das als Jagdausübungsberechtigtem, Eigentümer oder Nutznießer obliegt (§ 30 BJG). Entweicht das aus dem in ein Gebiet, in dem in freier Wildbahn dieser Art heimisch sind, dann endet die Haftung des über die Umzäunung Verfügungsberechtigten, sobald das in der freien Wildbahn seinen genommen hat.

Bei der Bestimmung der Schadensursache ist zu beachten:

verbeißt und schält, im Sommer wie im Winter,

verbeißt, schält aber nicht,

schädigt hauptsächlich die Landwirtschaft.

Höhe

Die Höhe des Wildschadens bemisst sich nach dem Verlust, der durch die Schädigung eingetreten ist.

Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden zu mindern, z. B. durch rechtzeitige Nachsaat). Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten vermindert den Ersatzanspruch (z. B. bei verspäteter Ernte (§ 31 Abs. 2 BJG).

Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten am Eintritt des Schadens vermindert die Ersatzpflicht des (§ 254 BGB). Kann der Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt werden, ist dieser Zeitpunkt für die Bewertung des Schadensersatzes entscheidend (§ 47 Nr. 3 BayJG, § 26 Abs. 2 AVBayJG).

Ausschluss

Kein Anspruch auf den Ersatz von ist gegeben,

  1. wenn der Geschädigte Maßnahmen des zur Abwehr von verhindert oder unwirksam macht und er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am Eintritt des Schadens trifft (§ 32 Abs. 1 BJG).
  2. wenn die der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Dies gilt aber nur für an
  • Gemüse- und Obstgärten, Weinbergen und Baumschulen,
  • Alleen und einzeln stehenden Bäumen,
  • Freilandpflanzungen von Gartengewächsen (z. B. Beeren- und Gemüsefeldern) oder hochwertigen Handelsgewächsen (z. B. Arznei- und Gewürzmittelpflanzen),
  • Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdrevier vorkommenden Hauptholzarten erhöht gefährdet sind (§ 32 Abs. 2 BJG).

Anmeldefrist

Die Dauer der Anmeldefrist beträgt (§ 34 BJG)

  1. bei Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1 Woche ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem Schaden bei gehöriger Sorgfalt (d. h. ohne Fahrlässigkeit) Kenntnis erlangt hätte.
  2. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, dass der Schaden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Es handelt sich um sogenannte Ausschlussfristen. Werden diese versäumt, ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen.

Geltendmachung

Anmeldung des Schadens

  • an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober eines Jahres,
  • sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden,

bei der Gemeinde, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG, § 35 BJG, Art. 47 a BayJG), schriftlich oder zur Niederschrift (§ 25 Abs. 1 AVBayJG).

Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AVBayJG geregelt:

  1. Gütliche Einigung im Ortstermin: kommt eine Einigung zustande, wird diese in einer Niederschrift festgehalten, die vollstreckbar ist.
  2. Keine gütliche Einigung im Ortstermin: Schätzung des Schadens durch einen Gutachter. Vorbescheid der Gemeinde aufgrund der Schätzung. Eventuell Anfechtung durch Klage beim Amtsgericht (Zivilgericht).

Fernhalten des Wildes

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist berechtigt, zur Verhütung von das von den Grundstücken abzuhalten und zu verscheuchen (§ 26 BJG). Auch der darf zur Verhütung von abhalten und verscheuchen. Durch das Abhalten und Verscheuchen darf das weder gefährdet noch verletzt werden. Ortsfeste Einrichtungen, z. B. Wildzaun, die das Eigentum wesentlich beeinträchtigen, darf der nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten (§ 36 BayJG).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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