Wildschaden
Ersatzberechtigter
Inhaber des Anspruchs auf Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer
Ersatzpflichtiger
Ersatzpflichtiger ist grundsätzlich
- bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk: die Jagdgenossenschaft,
- bei einem Eigenjagdbezirk: der Eigentümer(§ 29 Abs. 1 BJG).
Beide können aber ihre Haftung im Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, so dass dann dieser die Wildschäden zu ersetzen hat. Ansonsten muss der Pächter nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG, z. B. durch Nichterfüllung des Abschussplans).
Die Schadenshaftung tritt unabhängig von einemVerschulden ein. Bei mehreren Schadensersatzpflichtigen, z. B. mehreren Revierpächtern, liegt eine so genannte gesamtschuldnerische Haftung vor, d h. jeder haftet für den vollen Schaden.
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat zunächst die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Übernimmt der Pächter nicht die Pflicht zum Ersatz der Wildschäden oder übt die Jagdgenossenschaft die Jagd selbst durch angestellte Jäger aus, so bleibt es bei ihrer alleinigen Haftung. Der Schaden ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis ihrer im Jagdrevier gelegenen Grundstücke zu tragen (§ 29 Abs. 1 BJG).
Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt auch bestehen, falls der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann. Die Jagdgenossenschaft haftet also für den Ausfall (§ 29 Abs. 1 S. 4 BJG).
Eigenjagdbezirk
Hier trägt zunächst der Eigentümer des Eigenjagdreviers den Wildschaden (Eigenschaden). Hat er aber sein Jagdrevier an einen Dritten verpachtet und hat dieser im Pachtvertrag den Ersatz der Wildschäden übernommen, dann muss der Pächter dem Eigentümer den Wildschaden ersetzen. Hat sich hingegen der Pächter nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet, dann muss er nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG).
Angegliederte Flächen
Eine Besonderheit gilt für Grundstücke, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind. Wildschäden an solchen Grundstücken muss der Eigenjagdinhaber ersetzen. Hat ein Pächter die Ersatzpflicht übernommen, kann der Geschädigte aber vom Pächter keinen Ersatz erlangen, haftet der Eigentümer (§ 29 Abs. 2 BJG).
Gegenstand
Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar,
- der Bewuchs ( z. B. Verbiss-, Schäl-, und Fegeschäden an Bäumen und Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
- die Früchte (z. B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren),
- die Substanz (z. B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild).
Zum Wildschaden gehören auch die Schäden, die an bereits vom Boden getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks entstehen (§ 29 Abs. 1 BJG). Schäden an bereits eingeernteten Erzeugnissen, z. B. in einer Miete eingelagerte Rüben und Kartoffeln, sind keine Wildschäden.
Schäden in befriedeten Bezirken sind in Bayern nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG).
Wildarten
Nur Schäden von folgenden Wildarten sind zu ersetzen:
Wurde der Schaden durch Wild verursacht, das aus einem Gehege ausgetreten ist, so ist allein derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, dem die Aufsicht über das Gehege als Jagdausübungsberechtigtem, Eigentümer oder Nutznießer obliegt (§ 30 BJG). Entweicht das Wild aus dem Gehege in ein Gebiet, in dem in freier Wildbahn jagdbare Tiere dieser Art heimisch sind, dann endet die Haftung des über die Umzäunung Verfügungsberechtigten, sobald das Wild in der freien Wildbahn seinen Einstand genommen hat.
Bei der Bestimmung der Schadensursache ist zu beachten:
Rotwild verbeißt und schält, im Sommer wie im Winter,
Rehwild verbeißt, schält aber nicht,
Schwarzwild schädigt hauptsächlich die Landwirtschaft.
Höhe
Die Höhe des Wildschadens bemisst sich nach dem Verlust, der durch die Schädigung eingetreten ist.
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden zu mindern, z. B. durch rechtzeitige Nachsaat). Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten vermindert den Ersatzanspruch (z. B. bei verspäteter Ernte (§ 31 Abs. 2 BJG).
Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten am Eintritt des Schadens vermindert die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten (§ 254 BGB). Kann der Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt werden, ist dieser Zeitpunkt für die Bewertung des Schadensersatzes entscheidend (§ 47 Nr. 3 BayJG, § 26 Abs. 2 AVBayJG).
Ausschluss
Kein Anspruch auf den Ersatz von Wildschäden ist gegeben,
- wenn der Geschädigte Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden verhindert oder unwirksam macht und er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am Eintritt des Schadens trifft (§ 32 Abs. 1 BJG).
- wenn die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Dies gilt aber nur für Wildschäden an
- Gemüse- und Obstgärten, Weinbergen und Baumschulen,
- Alleen und einzeln stehenden Bäumen,
- Freilandpflanzungen von Gartengewächsen (z. B. Beeren- und Gemüsefeldern) oder hochwertigen Handelsgewächsen (z. B. Arznei- und Gewürzmittelpflanzen),
- Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdrevier vorkommenden Hauptholzarten erhöht gefährdet sind (§ 32 Abs. 2 BJG).
Anmeldefrist
Die Dauer der Anmeldefrist beträgt (§ 34 BJG)
- bei Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1 Woche ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem Schaden bei gehöriger Sorgfalt (d. h. ohne Fahrlässigkeit) Kenntnis erlangt hätte.
- Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, dass der Schaden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Es handelt sich um sogenannte Ausschlussfristen. Werden diese versäumt, ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen.
Geltendmachung
Anmeldung des Schadens
- an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober eines Jahres,
- sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden,
bei der Gemeinde, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG, § 35 BJG, Art. 47 a BayJG), schriftlich oder zur Niederschrift (§ 25 Abs. 1 AVBayJG).
Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AVBayJG geregelt:
- Gütliche Einigung im Ortstermin: kommt eine Einigung zustande, wird diese in einer Niederschrift festgehalten, die vollstreckbar ist.
- Keine gütliche Einigung im Ortstermin: Schätzung des Schadens durch einen Gutachter. Vorbescheid der Gemeinde aufgrund der Schätzung. Eventuell Anfechtung durch Klage beim Amtsgericht (Zivilgericht).
Fernhalten des Wildes
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist berechtigt, zur Verhütung von Wildschaden das Wild von den Grundstücken abzuhalten und zu verscheuchen (§ 26 BJG). Auch der Jagdausübungsberechtigte darf zur Verhütung von Wildschaden Wild abhalten und verscheuchen. Durch das Abhalten und Verscheuchen darf das Wild weder gefährdet noch verletzt werden. Ortsfeste Einrichtungen, z. B. Wildzaun, die das Eigentum wesentlich beeinträchtigen, darf der Jagdausübungsberechtigte nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten (§ 36 BayJG).
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen