Art der Schäden
Ein Jagdschaden liegt vor, wenn ein fremdes Grundstück durch missbräuchliche Ausübung der Jagd beschädigt wird (§ 33 BJG), z. B. durch eine Treibjagd auf einem frisch angesäten oder erntereifen Feld. Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer Jagdschäden zu ersetzten, die er selbst, sein Jagdaufseher oder ein Jagdgast in Ausübung der Jagd verursacht haben.
Zu ersetzen sind alle Bewuchs-, Frucht- und Substanzschäden (Schäden am Grundstück). Die Geltendmachung des Jagdschadens bestimmt sich wie bei Wildschäden nach (§ 34 BJG), (§ 35 BJG).
Anmeldefristen
Anmeldung des Schadens
- an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober eines Jahres,
- sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden.
Der Schaden ist bei der Verwaltung der Gemeinde anzumelden, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG, § 35 BJG, Art. 47 a BayJG).
Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AVBayJG geregelt.
Schadensersatz
Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den Kosten der Schadensbeseitigung. Kann der Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt werden, ist dieser Zeitpunkt für die Bewertung des Schadensersatzes entscheidend (§ 47 Nr. 3 BayJG, § 26 Abs. 2 AVBayJG). Den Geschädigten trifft aber die Pflicht zur Schadensminderung (§ 31 BJG), z. B. Schadensverringerung durch mögliche Nachsaat statt Ersatz des Ernteausfalls.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen