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Art der Schäden

Ein liegt vor, wenn ein fremdes Grundstück durch missbräuchliche Ausübung der Jagd beschädigt wird (§ 33 BJG), z. B. durch eine auf einem frisch angesäten oder erntereifen Feld. Der hat dem Grundstückseigentümer zu ersetzten, die er selbst, sein Jagdaufseher oder ein Jagdgast in Ausübung der Jagd verursacht haben.

Zu ersetzen sind alle Bewuchs-, Frucht- und Substanzschäden (Schäden am Grundstück). Die Geltendmachung des Jagdschadens bestimmt sich wie bei nach (§ 34 BJG), (§ 35 BJG).

Merke = Schaden durch missbräuchliche

Anmeldefristen

Anmeldung des Schadens

  • an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober eines Jahres,
  • sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden.

Der Schaden ist bei der Verwaltung der Gemeinde anzumelden, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG, § 35 BJG, Art. 47 a BayJG).

Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AVBayJG geregelt.

Schadensersatz

Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den Kosten der Schadensbeseitigung. Kann der Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt werden, ist dieser Zeitpunkt für die Bewertung des Schadensersatzes entscheidend (§ 47 Nr. 3 BayJG, § 26 Abs. 2 AVBayJG). Den Geschädigten trifft aber die Pflicht zur Schadensminderung (§ 31 BJG), z. B. Schadensverringerung durch mögliche Nachsaat statt Ersatz des Ernteausfalls.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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