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Deliktschäden

Ein Deliktschaden, auch Haftpflichtschaden genannt, sind Schäden, die durch eine verbotene Handlung vorsätzlich oder fahrlässig an fremden Sachen oder Personen (zum Beispiel durch unvorsichtigen Waffenumgang oder durch den begangen werden (§§ 823 ff. BGB). Ein Schadensersatzanspruch kann auch durch die Verletzung eines fremden Jagdausübungsrechts entstehen.

Die Jagdhaftpflichtversicherung, die Voraussetzung für die Erteilung / Verlängerung des ist, schützt den vor einer Inanspruchnahme aus solchen Deliktschäden. Sie ersetzt aber keine !

MerkeDeliktschaden = Schaden durch verbotene Handlung des Jägers.

Haftung für Jagdhund

Ein Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier anrichtet. Die Haftung für den nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein.

Der Tieraufseher, also derjenige, der die Aufsicht über ein Tier eines Tierhalters durch Vertrag übernimmt, haftet in gleichem Umfang wie der Tierhalter selbst (§ 834 BGB).

Ein Berufsjäger haftet nicht für den durch seinen verursachten Schaden, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Sein Hund dient ihm zur Ausübung seines Berufs (§ 833 BGB).

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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