Regelung der Bejagung
Bei der Abschussregelung geht es darum, einen den landschaftlichen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand in angemessener Zahl zu erhalten und dabei gleichzeitig die Entstehung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft möglichst zu vermeiden (§ 21 Abs. 1 BJG).
Entsprechend dem Grundsatz des Reviersystems gilt die Abschussplanregelung für das Jagdrevier (Art. 32 Abs. 1 BayJG). Zur Abschusskontrolle muss über erlegtes oder verendetes Schalenwild eine Streckenliste geführt werden, die der Unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist (Art. 32 Abs. 3 BayJG).
Der Revierinhaber oder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 BayJG). Die strengste Form der Abschussplankontrolle ist der körperliche Nachweis (Art. 32 Abs. 4 S. 2 BayJG).
Da der Lebensraum der Schalenwildarten meist über die Reviergrenzen hinausreicht, hat sich die Bildung von Hegegemeinschaften empfohlen, die die Betreuung und Regelung der Abschussplanung und Hege aller vorkommenden abschussplanpflichtigen Wildarten übernommen haben.
Grundsatz
Die Abschussregelung dient verschiedenen Zwecken (§ 21 Abs. 1 BJG), nämlich
- der qualitativen Hebung des Wildbestands,
- der Erhaltung und Aufstockung bestandsgefährdeter Wildarten,
- der Erreichung eines richtigen Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaus,
- der zahlenmäßigen Begrenzung, damit die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, sowie der Vermeidung einer übermäßigen Nutzung durch einzelne verantwortungslose Jäger.
Der Gesetzgeber hat zwei Weiser genannt, an denen man überhöhte Wildbestände erkennen soll:
- an der Übernutzung der Vegetation, insbesondere an starken Verbissschäden,
- an der schlechten körperlichen Verfassung des Wildes, insbesondere an geringem Körpergewicht, schlechter Gehörnqualität und an der Höhe des Parasitenbefalls.
Abschussplan
Um die Abschussregelung bei Schalenwild fest in der Hand zu haben, hat der Gesetzgeber für dessen Abschuss – mit Ausnahme von Schwarzwild – das Institut des Abschussplans geschaffen (§ 21 Abs. 2 BJG).
Der Abschussplan ist vom Revierinhaber aufzustellen. Dabei hat er bei verpachteten Gemeinschaftsrevieren das Einvernehmen des Jagdvorstands, bei verpachteten Eigenjagdrevieren das Einvernehmen des Jagdberechtigten (Eigentümers) herzustellen (Art. 32 Abs. 1 BayJG).
Ist bei der Aufstellung des Abschussplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers nicht zu erzielen, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 14 Abs.2 AV BayJG).
Bei der Erstellung der Abschusspläne sind die Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwilds in Bayern zu berücksichtigen.
Rotwildfreie Gebiete
Für Rotwild in rotwildfreien Gebieten entfällt der Abschussplan (Art. 32 Abs. 9 BayJG). Das bedeutet, dass Rotwild außerhalb der festgesetzten rotwildgebiete ohne Abschussplan bejagt werden darf. Rotwildgebiete sind: Oberbayern-Hochgebirge, Oberbayern-Isarauen, Schwaben, Bayerischer Wald, Oberpfalz Süd, Oberpfalz Nord und Veldensteiner Forst, Fichtelgebirge, Hassberge, Spessart-Rhön und Odenwald. In diesen Rotwildgebieten ist die Bejagung des Rotwilds nur aufgrund eines Abschussplans zulässig. Außerhalb der festgesetzten Rotwildgebiete soll in Bayern das Rotwild nicht gehegt werden (Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 BayJG, § 17 AVBayJG, Anl. 3).
Aufstellung
Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter aufzustellen (§ 14 AVBayJG).
Die Abschusspläne sind unter Beachtung der in § 14 Abs. 2 AVBayJG festgesetzten Fristen bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festzusetzen oder zu bestätigen(§ 21 Abs. 2 BJG).
Die Abgleichung der Abschusspläne benachbarter Reviere, auch von Staatsjagdrevieren und Hegegemeinschaften untereinander, ist Aufgabe der Hegegemeinschaften. Die Empfehlung der Hegegemeinschaft ist nicht bindend.
Festsetzung
Der Abschussplan wird bestätigt(Art. 15 AV BayJG), wenn
- er den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
- vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Eigentümer der Eigenjagd aufgestellt ist und
- das Einvernehmen des Jagdbeirats gefunden hat.
Eine Übereinstimmung mit der Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ist nicht erforderlich, sollte aber dennoch hergestellt werden.
In allen anderen Fällen wird der Abschussplan festgesetzt. Das gilt auch, wenn der Abschussplan nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Abweichung
Beim Rehwild ist jährlich etwa 1
Abweichungen von + 20% (bei Vorgabe wesentlich erhöhen: +30%) jährlich sind zulässig. Am Ende des dritten Jahres muss der Gesamtabschuss (eventuell + 20%
Eine Reduzierung des Abschusses um – 20% ist dann zulässig, wenn in der Hegegemeinschaft eine positive Verbisssituation vorliegt (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).
Verstoss
Ein Verstoss gegen Abschussregelungen, insbesondere ein Überschreiten oder auch ein Unterschreiten des Abschussplans kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG, Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 BayJG).
Umverteilung
An Stelle eines Stückes der älteren oder stärkeren Klasse darf erlegt werden:
Außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird
- für nicht erlegtes männliches Wild, weibliches Wild erlegt,
- schlecht veranlagte männliche Jährlinge auf weibliches Wild angerechnet werden (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).
Streckenliste
Der Revierinhaber hat über alles im Jagdrevier erbeutete oder als Fallwild zu Verlust gegangene Wild eine Streckenliste zu führen und eine schriftliche Abschussmeldung für alles abschussplanpflichtige Wild an die untere Jagdbehörde zu erstatten (Art. 32 Abs. 4 BayJG).
In die Streckenliste ist beim Schalenwild jedoch nicht das vor Beginn der Jagdzeit gefallene, im 1. Lebensjahr stehende Jungwild einzutragen.
Abschussmeldung
Der schriftlichen Abschussmeldung innerhalb einer Woche gegenüber der Jagdbehörde bedarf es nur für erlegtes oder verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme der vor Beginn der Jagdzeit (01.08.) gefallenen Kälber. Für alle anderen Schalenwildarten gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (bis 10.04.) bei der Jagdbehörde als schriftliche Abschussmeldung. Der Abschuss muss innerhalb 1 Woche in die Streckenliste eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 AVBayJG). Der schriftlichen Abschussmeldung innerhalb einer Woche gegenüber der Jagdbehörde bedarf es nur für erlegtes oder verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme der vor Beginn der Jagdzeit (01.08.) gefallenen Kälber. Für alle anderen Schalenwildarten gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (bis 10.04.) bei der Jagdbehörde als schriftliche Abschussmeldung.
Die Erlegung von krankem Wild in der Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Verletzung oder Erkrankung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild vorzuzeigen (Art. 32 Abs. 5 BayJG).
Hegeschau
Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne wird jährlich von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde die Vorlage der im Jagdjahr angefallenen Trophäen auf einer von der Jägervereinigung im Auftrag der Jagdbehörde durchzuführenden öffentlichen Hegeschau angeordnet (§ 16 Abs. 4 AVBayJG).
Die untere Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis für die Erfüllung des Abschussplans anordnen (§ 21 Abs. 2 BJG), (Art. 32 Abs. 4 BayJG). Hierfür ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen