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Regelung der Bejagung

Bei der Abschussregelung geht es darum, einen den landschaftlichen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden in angemessener Zahl zu erhalten und dabei gleichzeitig die Entstehung von in der Land- und möglichst zu vermeiden (§ 21 Abs. 1 BJG).

Entsprechend dem Grundsatz des gilt die Abschussplanregelung für das Jagdrevier (Art. 32 Abs. 1 BayJG). Zur Abschusskontrolle muss über erlegtes oder verendetes eine geführt werden, die der Unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist (Art. 32 Abs. 3 BayJG).

Der Revierinhaber oder ist verpflichtet, den zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 BayJG). Die strengste Form der Abschussplankontrolle ist der körperliche Nachweis (Art. 32 Abs. 4 S. 2 BayJG).

Da der Lebensraum der Schalenwildarten meist über die Reviergrenzen hinausreicht, hat sich die Bildung von empfohlen, die die Betreuung und Regelung der Abschussplanung und aller vorkommenden abschussplanpflichtigen Wildarten übernommen haben.

Grundsatz

Die Abschussregelung dient verschiedenen Zwecken (§ 21 Abs. 1 BJG), nämlich

  1. der qualitativen Hebung des Wildbestands,
  2. der Erhaltung und Aufstockung bestandsgefährdeter Wildarten,
  3. der Erreichung eines richtigen Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaus,
  4. der zahlenmäßigen Begrenzung, damit die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Schutz gegen gewahrt bleiben, sowie der Vermeidung einer übermäßigen Nutzung durch einzelne verantwortungslose .

Der Gesetzgeber hat zwei Weiser genannt, an denen man überhöhte Wildbestände erkennen soll:

  1. an der der Vegetation, insbesondere an starken ,
  2. an der schlechten körperlichen Verfassung des , insbesondere an geringem Körpergewicht, schlechter Gehörnqualität und an der Höhe des Parasitenbefalls.

Abschussplan

Um die Abschussregelung bei fest in der Hand zu haben, hat der Gesetzgeber für dessen Abschuss – mit Ausnahme von – das Institut des geschaffen 21 Abs. 2 BJG).

Der ist vom Revierinhaber aufzustellen. Dabei hat er bei verpachteten Gemeinschaftsrevieren das Einvernehmen des Jagdvorstands, bei verpachteten Eigenjagdrevieren das Einvernehmen des Jagdberechtigten (Eigentümers) herzustellen (Art. 32 Abs. 1 BayJG).

Ist bei der Aufstellung des das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers nicht zu erzielen, ist der von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 14 Abs.2 AV BayJG).

Bei der Erstellung der Abschusspläne sind die Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwilds in Bayern zu berücksichtigen.

Rotwildfreie Gebiete

Für in rotwildfreien Gebieten entfällt der (Art. 32 Abs. 9 BayJG). Das bedeutet, dass außerhalb der festgesetzten rotwildgebiete ohne bejagt werden darf. Rotwildgebiete sind: Oberbayern-Hochgebirge, Oberbayern-Isarauen, Schwaben, Bayerischer , Oberpfalz Süd, Oberpfalz Nord und Veldensteiner Forst, Fichtelgebirge, Hassberge, Spessart-Rhön und Odenwald. In diesen Rotwildgebieten ist die Bejagung des nur aufgrund eines zulässig. Außerhalb der festgesetzten Rotwildgebiete soll in Bayern das nicht gehegt werden (Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 BayJG, § 17 AVBayJG, Anl. 3).

Aufstellung

Der ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter aufzustellen (§ 14 AVBayJG).

Die Abschusspläne sind unter Beachtung der in § 14 Abs. 2 AVBayJG festgesetzten Fristen bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die Untere Jagdbehörde hat den im Einvernehmen mit dem festzusetzen oder zu bestätigen(§ 21 Abs. 2 BJG).

Die Abgleichung der Abschusspläne benachbarter , auch von Staatsjagdrevieren und untereinander, ist Aufgabe der . Die Empfehlung der ist nicht bindend.

Festsetzung

Der wird bestätigt(Art. 15 AV BayJG), wenn

Eine Übereinstimmung mit der Abschussempfehlung der ist nicht erforderlich, sollte aber dennoch hergestellt werden.

In allen anderen Fällen wird der festgesetzt. Das gilt auch, wenn der nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Abweichung

Beim ist jährlich etwa 1/3 des für den dreijährigen Jahreszeitraum festgesetzten Abschusses zu erfüllen.

Abweichungen von + 20% (bei Vorgabe wesentlich erhöhen: +30%) jährlich sind zulässig. Am Ende des dritten Jahres muss der Gesamtabschuss (eventuell + 20% / + 30%) erfüllt sein.

Eine Reduzierung des Abschusses um – 20% ist dann zulässig, wenn in der eine positive Verbisssituation vorliegt (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).

Verstoss

Ein Verstoss gegen Abschussregelungen, insbesondere ein Überschreiten oder auch ein Unterschreiten des kann den Tatbestand einer erfüllen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 BJG, Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 BayJG).

Umverteilung

An Stelle eines Stückes der älteren oder stärkeren Klasse darf erlegt werden:

  • ein aus der jüngeren oder schwächeren Klasse (beim männlichen nicht aus der Klasse IIa),
  • oder aus dem

Außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird

  • für nicht erlegtes männliches , weibliches erlegt,
  • schlecht veranlagte männliche Jährlinge auf weibliches angerechnet werden (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).

Streckenliste

Der Revierinhaber hat über alles im Jagdrevier erbeutete oder als zu Verlust gegangene eine zu und eine schriftliche Abschussmeldung für alles abschussplanpflichtige an die untere Jagdbehörde zu erstatten (Art. 32 Abs. 4 BayJG).

In die ist beim jedoch nicht das vor Beginn der Jagdzeit gefallene, im 1. Lebensjahr stehende Jungwild einzutragen.

Abschussmeldung

Der schriftlichen Abschussmeldung innerhalb einer Woche gegenüber der Jagdbehörde bedarf es nur für erlegtes oder verendet gefundenes mit Ausnahme der vor Beginn der Jagdzeit (01.08.) gefallenen Kälber. Für alle anderen Schalenwildarten gilt die jährliche Vorlage der (bis 10.04.) bei der Jagdbehörde als schriftliche Abschussmeldung. Der Abschuss muss innerhalb 1 Woche in die eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 AVBayJG). Der schriftlichen Abschussmeldung innerhalb einer Woche gegenüber der Jagdbehörde bedarf es nur für erlegtes oder verendet gefundenes mit Ausnahme der vor Beginn der Jagdzeit (01.08.) gefallenen Kälber. Für alle anderen Schalenwildarten gilt die jährliche Vorlage der (bis 10.04.) bei der Jagdbehörde als schriftliche Abschussmeldung.

Die Erlegung von krankem in der oder über den hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Verletzung oder Erkrankung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte vorzuzeigen (Art. 32 Abs. 5 BayJG).

Hegeschau

Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne wird jährlich von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde die Vorlage der im Jagdjahr angefallenen auf einer von der Jägervereinigung im Auftrag der Jagdbehörde durchzuführenden öffentlichen Hegeschau angeordnet (§ 16 Abs. 4 AVBayJG).

Die untere Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis für die Erfüllung des anordnen 21 Abs. 2 BJG), (Art. 32 Abs. 4 BayJG). Hierfür ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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