Die Bundeswildschutzverordnung, kurz BWildSchV, ist das artenschutzrechtliche Instrument für jagdbare Wildarten in Deutschland und schränkt Besitz, Handel und Verkehr mit bestimmten Tieren ein. Sie ist das jagdrechtliche Gegenstück zur Bundesartenschutzverordnung, die dasselbe für nicht jagdbare Arten regelt. Der Begriff Tiere umfasst dabei nicht nur lebende und tote Wildtiere, sondern auch deren Teile, Erzeugnisse, Eier und Nester. Die BWildSchV ergänzt damit das Bundesjagdgesetz.
- Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) schützt bestimmte Wildarten, indem sie Besitz und Handel mit diesen Tieren einschränkt.
- Die BWildSchV ist das artenschutzrechtliche Instrument für jagdbare Wildarten. Sie ist vergleichbar mit der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die dasselbe für alle nicht-jagdbaren Arten tut.
- Der Begriff "Tiere" umfasst in der BWildSchV nicht nur lebende und tote Tiere, sondern auch deren Teile, Erzeugnisse, Eier und Nester (§ 1 Abs. 2 BWildSchV). Ein Besitzverbot für ein Tier schließt somit automatisch auch dessen Eier ein!
Wir vereinfachen und kürzen das Gesetz, um es besser verdaulich zu machen. Im Zweifel in der Bundeswildschutzverordnung nachlesen!
- Prinzip: Für Tiere der Anlage 1 gilt: Besitz, Erwerb, Verarbeitung, Verwendung und Handel sind verboten. (§ 2 BWildSchV)
- Ausnahme für Jäger: Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bleibt unberührt. Das bedeutet: Wenn du als Jagdausübungsberechtigter ein Tier im Rahmen der Jagd rechtmäßig erlegst oder als Fallwild aufnimmst, darfst du es besitzen. (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWildSchV)
TippSchalenwild (Reh, Rot, Schwarz, Dam, Muffel, Gams, Sika), Feldhase, Wildkaninchen und sämtliches Raubwild (Fuchs, Dachs, Marder etc.) stehen nicht in den BWildSchV-Anlagen und dürfen verkauft werden.
Die Anlagen der BWildSchV bilden ein abgestuftes System von Verboten und Ausnahmen: