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Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Bundeswildschutzverordnung, BWildSchV

Grundlagen

  • (): Rechtsvorschrift zum Schutz von Wildarten in Deutschland.
  • Ziel: Schutz bestimmter Wildarten durch Regelung von , Handel und Umgang.
  • Begriff "Tiere": Umfasst lebende und tote Tiere sowie deren erkennbare Teile, Erzeugnisse, Eier und Nester.

Wir vereinfachen und kürzen das Gesetz, um es besser verdaulich zu machen. Im Zweifel in der Bundeswildschutzverordnung nachlesen!

Verbote (§ 2 BWildSchV)

Es ist verboten, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse

Mit diesen Tieren darf auch nicht gehandelt werden.

Ausnahme: Das für gilt für private Nutzung oder Schenkung. Ein Verkauf ist nicht erlaubt.

Halten von Greifvögeln (§ 3 BWildSchV)

Die Haltung von ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

  1. Falknerjagdschein erforderlich.
  2. Bis 2 Exemplare der Arten , , und .
  3. Kennzeichnungspflicht: Unverwechselbare und dauerhafte Kennzeichnung.
  4. Meldepflicht: und Zu-/Abgänge sind der zu melden.

Übersicht der Anlagen

Die teilt Wildarten in verschiedene Anlagen ein, die jeweils spezielle Regelungen für , Handel und Verwendung enthalten. Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick:

Anlage

Besonderheiten

Tiere (Beispiele)

Anlage 1

  • und Verwendung verboten

Anlage 2

Anlage 3

  • Nur privater Verkauf: Gewerbliche Akteure wie Wildbrethändler oder Gastronomen dürfen Tiere nicht handeln.

Anlage 4

  • Greifvogel- und Falkenarten, deren Haltung beschränkt ist.

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