Grundlagen
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV): Rechtsvorschrift zum Schutz von Wildarten in Deutschland.
- Ziel: Schutz bestimmter Wildarten durch Regelung von Besitz, Handel und Umgang.
- Begriff "Tiere": Umfasst lebende und tote Tiere sowie deren erkennbare Teile, Erzeugnisse, Eier und Nester.
Wir vereinfachen und kürzen das Gesetz, um es besser verdaulich zu machen. Im Zweifel in der Bundeswildschutzverordnung nachlesen!
Verbote (§ 2 BWildSchV)
Es ist verboten, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse
Mit diesen Tieren darf auch nicht gehandelt werden.
Ausnahme: Das Aneignungsrecht für Jagdausübungsberechtigte gilt für private Nutzung oder Schenkung. Ein Verkauf ist nicht erlaubt.
Halten von Greifvögeln (§ 3 BWildSchV)
Die Haltung von Greifvögeln ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Falknerjagdschein erforderlich.
- Bis 2 Exemplare der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke.
- Kennzeichnungspflicht: Unverwechselbare und dauerhafte Kennzeichnung.
- Meldepflicht: Bestand und Zu-
/Abgänge sind der zuständigen Behörde zu melden.
Übersicht der Anlagen
Die Bundeswildschutzverordnung teilt Wildarten in verschiedene Anlagen ein, die jeweils spezielle Regelungen für Besitz, Handel und Verwendung enthalten. Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick: