- Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) schützt bestimmte Wildarten, indem sie Besitz und Handel mit diesen Tieren einschränkt.
- Die BWildSchV ist das artenschutzrechtliche Instrument für jagdbare Wildarten. Sie ist vergleichbar mit der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die dasselbe für alle nicht-jagdbaren Arten tut.
- Der Begriff "Tiere" umfasst in der BWildSchV nicht nur lebende und tote Tiere, sondern auch deren Teile, Erzeugnisse, Eier und Nester (§ 1 Abs. 2 BWildSchV). Ein Besitzverbot für ein Tier schließt somit automatisch auch dessen Eier ein!
Wir vereinfachen und kürzen das Gesetz, um es besser verdaulich zu machen. Im Zweifel in der Bundeswildschutzverordnung nachlesen!
- Prinzip: Für Tiere der Anlage 1 gilt: Besitz, Erwerb, Verarbeitung, Verwendung und Handel sind verboten. (§ 2 BWildSchV)
- Ausnahme für Jäger: Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bleibt unberührt. Das bedeutet: Wenn du als Jagdausübungsberechtigter ein Tier im Rahmen der Jagd rechtmäßig erlegst oder als Fallwild aufnimmst, darfst du es besitzen. (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWildSchV)
TippSchalenwild (Reh, Rot, Schwarz, Dam, Muffel, Gams, Sika), Feldhase, Wildkaninchen und sämtliches Raubwild (Fuchs, Dachs, Marder etc.) stehen nicht in den BWildSchV-Anlagen und dürfen verkauft werden.
Die Anlagen der BWildSchV bilden ein abgestuftes System von Verboten und Ausnahmen: