Zusammenfassung
Wildbret ist das Fleisch des Wildes, das für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. Es ist für Viele einer der entscheidenden Gründe für die Jagdausübung und eine beliebte Alternative zu Fleischangeboten aus der Massentierhaltung. Als Lebensmittel unterliegt Wildbret den Lebensmittelhygieneverordnungen. Das Ziel ist es Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Hierzu soll die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. Da diese bei der Abgabe an große Wildbearbeitungsbetriebe schwieriger ist als beim Eigenverbrauch, sind die Auflagen strenger, je schwieriger die Rückverfolgbarkeit ist. Hieraus begründet sich der Begriff der kundigen Person, die das Fehlen von bedenklichen Merkmalen des Wildes bescheinigt und so Rückverfolgbarkeit herstellt.
Grundlagen
Begriffe
Begriff | Definition |
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Kleinwild | Frei lebendes Federwild und Hasentiere |
Großwild | Frei lebende Säugetiere, die nicht zum Kleinwild gehören |
Primärproduktion | Jagen, Fischen und Ernten wild wachsender Erzeugnisse bis zum Zerwirken des Wildes |
Primärprodukt | Wildkörper in der Decke oder im Federkleid, das in seiner Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde. |
Kleine Menge erlegten Wildes | Wildstrecke eines Jagdtages |
Lokaler Einzelhandel | Betriebe im Umkreis von maximal 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Ort der Erlegung |
Ausnahmewild | Wild, das in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder lokalen Einzelhandel abgegeben wird. Wenn keine bedenklichen Merkmale vorliegen, muss keine amtliche Fleischuntersuchung erfolgen. |
Jäger | Person, die das Wild erlegt hat und die Person, in deren Revier das Wild erlegt wurde (Pächter, Eigenjagdinhaber) |
Endverbraucher | Person, die Wildbret zur Verwertung im eigenen Haushalt erwirbt oder erlegt |
Gesetzesgrundlage
- LMHV: Lebensmittelhygieneverordnung
- Tier-LMHV: Tierische Lebensmittelhygieneverordnung
Lebensmittelsicherheit
- Sicherheit des Wildbrets muss zur Vermarktung gewährleistet sein
- Verantwortung des Jägers
- Unsicher heißt für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
- Ungeeignet ist verdorbenes, verschmutztes oder kontaminiertes Wildbret
Produkthaftungsgesetz
- Synonym: ProdhaftG
- Der Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z.B. Jagd und Fischerei) haftet für fehlerhafte Produkte (§ 1 ProdhaftG)
EU-Hygienevorschriften
Sachkundenachweis
- Der Sachkundenachweis ist notwendig für die Vermarktung von Wildbret
- Nachweis mit bestandener Jägerprüfung
Hintergrund
Kundige Person
Allgemeines
Notwendigkeit
- Abgabe von Großwild ohne Organe an den WBB
- Immer bei Abgabe von Kleinwild an den WBB
Erforderliche Kenntnisse
- Körperbau und Funktionsweise bei gesundem Wild
- Wildkrankheiten und bedenkliche Merkmale
- Vorschriften aus Hygiene und Recht
Bescheinigung
Die kundige Person entscheidet und bescheinigt, ob das Wildbret bedenkenlos verwert werden kann. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Folgende Angaben sind auf dieser Bescheinigung notwendig:
- Eckdaten: Ort, Datum, Uhrzeit des Erlegens
- Keine Verhaltensstörungen vor dem Erlegen
- Keine bedenklichen Merkmale(z.B. beim Aufbrechen)
- Keine Umweltkontamination (z.B. Radioaktivität)
Auffälligkeiten
Bei Vorliegen von bedenklichen Merkmalen kann eine Bescheinigung mit Ausweisung der bedenklichen Merkmalen erfolgen. Alternativ kann auch keine Bescheinigung ausgegeben werden. Es bestehen zwei Möglichkeiten mit dem Wildbret umzugehen.
- Entsorgen (Tierkörperbeseitigungsanstalt)
- Amtliche Fleischuntersuchung
Vermarktung
Begriffe
Personen |
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Produkt | |
Abgabemöglichkeiten |
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Zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb
- Ein Wildbearbeitungsbetrieb nimmt nur Wild an, wenn eine Bescheinigung durch eine kundige Person vorliegt, das keine bedenklichen Merkmale vorgelegen haben (→ Unbedenklichkeitsbescheinigung).
- Bei Fehlen der Bescheinigung oder bei Vorliegen bedenklicher Merkmale, müssen das Haupt des Wildes und die roten Organe mitgeliefert werden, damit eine amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden kann.
- Die amtliche Fleischuntersuchung ist verpflichtend für alles Wild in einem Wildbearbeitungsbetrieb.
- Die Trichinenuntersuchung wird durch den Wildbearbeitungsbetrieb veranlasst.
Lebensmittelunternehmer
- Durch den EU-Hygienepakt (2005) sind Jäger bei der Abgabe von Wild grundsätzlich verpflichtet, sich als Lebensmittelunternehmer zu melden.
- Meldung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt)
- Meldung ist erforderlich, wenn:
- Wild in der Decke an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgeben wird
- Wild zerwirkt oder verarbeitet an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird
- Wild von anderen Jägern zugekauft wird
- Ausnahmen: Bei den folgenden Ausnahmen muss der Jäger nicht als Lebensmittelunternehmer gemeldet sein.
Übersicht
Verwendung/Abgabe | Kunde | Rechtsvorschriften | Regeln |
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1. Fall: Im eigenen Haushalt |
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2. Fall: In der Decke (kleine Menge) |
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3. Fall: Abgabe in kleiner Menge (zerwirkt) |
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4. Fall: Abgabe an WBB (in der Decke) |
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5. Fall: Jäger als Einzelhändler |
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