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Zusammenfassung

ist das Fleisch des , das für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. Es bietet eine nachhaltige und hochwertige Alternative zu Fleisch aus der Massentierhaltung. Um sicher und gesetzeskonform zu vermarkten, müssen die Lebensmittelhygieneverordnungen einhalten. Dieser Artikel bietet eine umfassende zur Wildbretvermarktung.

unterliegt den Lebensmittelhygieneverordnungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Rückverfolgbarkeit spielt eine zentrale Rolle, besonders bei der Abgabe an große Wildbearbeitungsbetriebe. Die kundige Person bescheinigt das Fehlen bedenklicher Merkmale des und stellt so die Rückverfolgbarkeit sicher.

Grundlagen

Begriffe

BegriffDefinition
Frei lebendes und Hasentiere
Frei lebende Säugetiere, die nicht zum gehören
Jagen, Fischen und Ernten wachsender Erzeugnisse bis zum des
Wildkörper in der oder im Federkleid, das in seiner Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde.
Wildstrecke eines Jagdtages
Betriebe im Umkreis von maximal 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Ort der Erlegung

, das in kleinen Mengen an den oder lokalen Einzelhandel abgegeben wird. Wenn keine , muss keine erfolgen.

Person, die das erlegt hat und die Person, in deren das erlegt wurde (Pächter, Eigenjagdinhaber)
Person, die zur Verwertung im eigenen Haushalt oder erlegt

Gesetzesgrundlage

  • LMHV: Lebensmittelhygieneverordnung
  • Tier-LMHV: Tierische Lebensmittelhygieneverordnung

Lebensmittelsicherheit

  • Sicherheit des Wildbrets muss zur Vermarktung gewährleistet sein
  • Verantwortung des Jägers
  • Unsicher heißt für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
  • Ungeeignet ist verdorbenes, verschmutztes oder kontaminiertes

Produkthaftungsgesetz

  • Synonym: ProdhaftG
  • Der Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z.B. Jagd und Fischerei) haftet für fehlerhafte Produkte (§ 1 ProdhaftG)

EU-Hygienevorschriften

  • Der ist „Lebensmittelunternehmer“ bei der Abgabe von an Dritte.
  • Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.
    • Aufzeichnungspflicht des Jägers (Erlege-, Bezugs-, Abgabeort)

Sachkundenachweis

Hintergrund

  • Der muss krankes erkennen können.
  • Dient dem Schutz von Mensch, und Tieren vor Krankheiten
  • Sichert die ordnungsgemäße Verwertung des Wildbrets

Kundige Person

Allgemeines

  • Die kundige Person nach EU-Lebensmittelrecht ist befähigt einzuschätzen, ob für den Menschen genusstauglich ist. Der übernimmt so die Rolle des Fleischkontrolleurs.
  • Voraussetzungen an die Person
    1. oder Beteiligter)
    2. Nachweis einer Schulung zur kundigen Person

Notwendigkeit

  • Abgabe von Großwild ohne Organe an den WBB
  • Immer bei Abgabe von Kleinwild an den WBB

Erforderliche Kenntnisse

Bescheinigung

Die kundige Person entscheidet und bescheinigt, ob das bedenkenlos verwertet werden kann. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Folgende Angaben sind auf dieser Bescheinigung notwendig:

Auffälligkeiten

Bei von kann eine Bescheinigung mit Ausweisung der erfolgen. Alternativ kann auch keine Bescheinigung ausgegeben werden. Es bestehen zwei Möglichkeiten mit dem umzugehen.

  1. Entsorgen (Tierkörperbeseitigungsanstalt)

Vermarktung

Begriffe

Personen
  1. : Sowohl der , als auch der Jagdpächter bzw. Eigenjagdinhaber
  2. Dienstleister: Jeder, der über die verfügt (z.B. Metzger)
Produkt
  1. In der
  2. Verarbeitet
Abgabemöglichkeiten
  1. Eigener Haushalt
  2. und Gastronomie

Zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb

Lebensmittelunternehmer

  • Durch den EU-Hygienepakt (2005) sind bei der Abgabe von grundsätzlich verpflichtet, sich als Lebensmittelunternehmer zu melden.
    • Meldung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt)
  • Meldung ist erforderlich, wenn:
    • in der an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgeben wird
    • oder verarbeitet an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird
    • von anderen Jägern zugekauft wird
  • Ausnahmen: Bei den folgenden Ausnahmen muss der nicht als Lebensmittelunternehmer gemeldet sein.
    • Verwendung von im eigenen Haushalt
    • Abgabe von in kleiner Menge in der an Endverbraucher und lokalen Einzelhandel

Übersicht

Verwendung/AbgabeKundeRechtsvorschriftenRegeln
1. Fall: Im eigenen Haushalt
  • Nationale Hygienevorschriften
2. Fall: In der ()

  • Wie zuvor
  • Sicherheit des Lebensmittels
  • Rückverfolgbarkeit
  • Vermarktung möglich
  • Voraussetzung: Kleine Mengen
3. Fall: Abgabe in kleiner Menge ()

  • Wie Fall 2
  • VO (EG) Nr. 852/2004
4. Fall: Abgabe an (in der )
  • Wie Fall 3
  • VO (EG) Nr. 853/2004
5. Fall: als Einzelhändler
  • Wie Fall 4
  • Wie zuvor
  • Zukauf von möglich
  • Beachtung von handwerklichen und gewerberechtlichen Vorgaben bei Verarbeitung (Wurst, Schinken)

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