Zusammenfassung
Wildbret ist das Fleisch des Wildes, das für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist. Es bietet eine nachhaltige und hochwertige Alternative zu Fleisch aus der Massentierhaltung. Um Wildbret sicher und gesetzeskonform zu vermarkten, müssen Jäger die Lebensmittelhygieneverordnungen einhalten. Dieser Artikel bietet eine umfassende Anleitung zur Wildbretvermarktung.
Wildbret unterliegt den Lebensmittelhygieneverordnungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Rückverfolgbarkeit spielt eine zentrale Rolle, besonders bei der Abgabe an große Wildbearbeitungsbetriebe. Die kundige Person bescheinigt das Fehlen bedenklicher Merkmale des Wildes und stellt so die Rückverfolgbarkeit sicher.
Grundlagen
Begriffe
Gesetzesgrundlage
- LMHV: Lebensmittelhygieneverordnung
- Tier-LMHV: Tierische Lebensmittelhygieneverordnung
Lebensmittelsicherheit
- Sicherheit des Wildbrets muss zur Vermarktung gewährleistet sein
- Verantwortung des Jägers
- Unsicher heißt für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
- Ungeeignet ist verdorbenes, verschmutztes oder kontaminiertes Wildbret
Produkthaftungsgesetz
- Synonym: ProdhaftG
- Der Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z.B. Jagd und Fischerei) haftet für fehlerhafte Produkte (§ 1 ProdhaftG)
EU-Hygienevorschriften
Sachkundenachweis
- Der Sachkundenachweis ist notwendig für die Vermarktung von Wildbret
- Nachweis mit bestandener Jägerprüfung
Hintergrund
Kundige Person
Allgemeines
Notwendigkeit
- Abgabe von Großwild ohne Organe an den WBB
- Immer bei Abgabe von Kleinwild an den WBB
Erforderliche Kenntnisse
- Körperbau und Funktionsweise bei gesundem Wild
- Wildkrankheiten und bedenkliche Merkmale
- Vorschriften aus Hygiene und Recht
Bescheinigung
Die kundige Person entscheidet und bescheinigt, ob das Wildbret bedenkenlos verwertet werden kann. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Folgende Angaben sind auf dieser Bescheinigung notwendig:
- Eckdaten: Ort, Datum, Uhrzeit des Erlegens
- Keine Verhaltensstörungen vor dem Erlegen
- Keine bedenklichen Merkmale (z.B. beim Aufbrechen)
- Keine Umweltkontamination (z.B. Radioaktivität)
Auffälligkeiten
Bei Vorliegen von bedenklichen Merkmalen kann eine Bescheinigung mit Ausweisung der bedenklichen Merkmalen erfolgen. Alternativ kann auch keine Bescheinigung ausgegeben werden. Es bestehen zwei Möglichkeiten mit dem Wildbret umzugehen.
- Entsorgen (Tierkörperbeseitigungsanstalt)
- Amtliche Fleischuntersuchung
Vermarktung
Begriffe
Zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb
- Ein Wildbearbeitungsbetrieb nimmt nur Wild an, wenn eine Bescheinigung durch eine kundige Person vorliegt, das keine bedenklichen Merkmale vorgelegen haben (→ Unbedenklichkeitsbescheinigung).
- Bei Fehlen der Bescheinigung oder bei Vorliegen bedenklicher Merkmale, müssen das Haupt des Wildes und die roten Organe mitgeliefert werden, damit eine amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden kann.
- Die amtliche Fleischuntersuchung ist verpflichtend für alles Wild in einem Wildbearbeitungsbetrieb.
- Die Trichinenuntersuchung wird durch den Wildbearbeitungsbetrieb veranlasst.
Lebensmittelunternehmer
- Durch den EU-Hygienepakt (2005) sind Jäger bei der Abgabe von Wild grundsätzlich verpflichtet, sich als Lebensmittelunternehmer zu melden.
- Meldung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt)
- Meldung ist erforderlich, wenn:
- Wild in der Decke an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgeben wird
- Wild zerwirkt oder verarbeitet an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird
- Wild von anderen Jägern zugekauft wird
- Ausnahmen: Bei den folgenden Ausnahmen muss der Jäger nicht als Lebensmittelunternehmer gemeldet sein.