Verbote und Gebote

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Das Bundesjagdgesetz legt in den (§ 19 BJagdG) fest, welche Mittel und Methoden bei der verboten sind. Die Bundesländer können diese Verbote erweitern oder in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die Länder dürfen diese Verbote — mit Ausnahme der Brackenjagd-Mindestfläche — erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken (§ 19 Abs. 2 BJagdG).

AchtungDie 200-Joule-Grenze für gilt nur für den , nicht für die Bau- und .

Die Bundesländer nutzen die Öffnungsklausel des Bundesjagdgesetzes unterschiedlich. Die folgenden Abschnitte zeigen nur die wesentlichen Abweichungen:

  • Gestreifte dürfen abweichend vom Schalenwild-Verbot mit ab 1.000 J E100 erlegt werden
  • Nur Fallentypen A/B (Lebendfang) und D (Totfang/Abzugseisen) sind zulässig; alle müssen angemeldet und gekennzeichnet sein; es besteht Prüfstellen-Pflicht
  • dürfen mit bis zu 5 sein

Siehe: § 31 JWMG, §§ 8–9 DVO JWMG

Nur relevant in Baden-Württemberg & 15 weitere.
  • Beunruhigen von : Es ist verboten an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
  • Örtliche Verbote: an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten, ist verboten. (§ 20 Örtliche Verbote)

Jeder , der ein beschossen hat, muss unverzüglich für eine fachgerechte sorgen (§ 22a Abs. 1 BJagdG):

  • Krankgeschossenes ist unverzüglich zu , um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren.
  • Schwerkrankes ist zu , es sei denn, Fangen und genügt.
  • Für die muss ein brauchbarer zur Verfügung stehen.

Um krankgeschossenes vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu das gleiche gilt für schwerkrankes , es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu . (§ 22a Abs. 1 BJagdG)
MerkeDie Nachsuchepflicht gilt für jeden , nicht nur den .

Bei der verfolgt der krankgeschossenes oder schwerkrankes über die Grenze des eigenen hinaus in ein fremdes :

  • Bundesrecht: in einen fremden ist nur zulässig, wenn eine schriftliche mit dem dortigen JAB besteht (§ 22a Abs. 2 1 BJagdG).
    • Alle 16 Bundesländer haben eigene Regelungen, die auch ohne Vereinbarung bestimmte Handlungen erlauben (siehe Tabelle).
  • Sichtweite: Die meisten Bundesländer unterscheiden zwei Situationen — in Sichtweite vs. nicht in Sichtweite. Abhängig davon darf der einen .
  • Schweißhundführer: Bestätigte Schweißhundeführer (oder Nachsuchegespanne) dürfen in den meisten Bundesländern Reviergrenzen mit überschreiten — oft ohne Zustimmung des Nachbar-Jagdausübungsberechtigten (Details siehe Tabelle)
  • : ist dort grundsätzlich ohne Vereinbarung zulässig (§ 6a Abs. 8–9 BJagdG). Der Grundeigentümer ist unverzüglich zu informieren.
  • Wildfolgevereinbarung: Das BJagdG fordert eine schriftliche Vereinbarung. Der Pflichtgrad variiert (Pflicht mit Frist / Soll / Kann — siehe Tabelle). Sie regelt typischerweise: , , Abschussplan-Anrechnung, Verbleib von und .
Krankgeschossenes oder schwerkrankes , das in einem fremden wechselt, darf nur verfolgt werden (), wenn mit dem dieses eine schriftliche Vereinbarung über die abgeschlossen worden ist. (§ 22a Abs. 2 1 BJagdG)
Merke ist nur bei krankgeschossenem oder schwerkrankem zulässig — nie bei gesundem .
TippDie häufigsten Prüfungsfragen zur betreffen die Vereinbarungspflicht, das Verhalten bei Sichtweite und die Zuordnung von Trophäe/Wildbret.

Kategorie

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Vereinbarung

  • Kann

§ 39 Abs. 1 JWMG

  • Kann

Art. 37 Abs. 5 BayJG

  • Pflicht (6 Mon.)

§ 28 Abs. 1 LJagdG Bln

  • Pflicht (6 Mon.)

§ 34 Abs. 2 BbgJagdG

  • Kann

Art. 26 Abs. 1 BremLJG

  • Soll

§ 21 Abs. 1 HmbJagdG

  • Kann

§ 27 Abs. 8 HJagdG

  • Kann

§ 32 Abs. 1 LJagdG M-V

  • Kann

§ 27 Abs. 7 NJagdG

  • Pflicht (6 Mon.)

§ 29 Abs. 1 LJG-NRW

  • Pflicht (3 Mon.)

§ 35 Abs. 3 LJG-RP

  • Kann

§ 22 Abs. 2 SJG

  • Kann

§ 23 Abs. 4 SächsJagdG

  • Kann

§ 28 Abs. 4 LJagdG LSA

  • Soll

§ 23 Abs. 4 LJagdG SH

  • Pflicht (3 Mon.)

§ 37 Abs. 1 ThJG

in Sichtweite

§ 39 Abs. 2 Nr. 1–2 JWMG

Art. 37 Abs. 3 BayJG

  • Grenzübertritt zum + erlaubt
  • nur ungeladen über die Grenze
  • Fortschaffen verboten

§ 28 Abs. 2 LJagdG Bln

  • Grenzübertritt zum + erlaubt
  • nur ungeladen über die Grenze
  • Fortschaffen verboten

§ 34 Abs. 3 BbgJagdG

  • Grenzübertritt zum + + erlaubt
  • Nachbar unverzüglich benachrichtigen

Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 BremLJG

§ 21 Abs. 2 HmbJagdG

  • Sofort (auch über die Grenze)
  • Nachbar unverzüglich unterrichten

§ 27 Abs. 3 HJagdG

  • Stufe 1: vom eigenen Bezirk aus, wenn sicher möglich
  • Stufe 2: bis max. 100 m jenseits der Grenze → Grenzübertritt mit geladener erlaubt
  • vor Ort; Fortschaffen nur mit Zustimmung des Nachbarn

§ 32 Abs. 2 LJagdG M-V

§ 27 Abs. 2 NJagdG

§ 29 Abs. 2 LJG-NRW

  • Stufe 1: vom eigenen Bezirk aus
  • Stufe 2: Wenn sicherer von dort nicht möglich → Grenzübertritt mit geladener erlaubt
  • am Erlegungsort auf Verlangen vorzeigen

§ 35 Abs. 1 LJG-RP

  • Stufe 1: In Schussweite vom eigenen Bezirk aus
  • Stufe 2: In Sichtweite, aber nicht in Schussweite → Grenzübertritt mit geladener ohne Vorankündigung erlaubt
  • , mitnehmen und Nachbarn anbieten

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SJG

  • Grenzübertritt zum auf waidgerechte Art erlaubt
  • beim Grenzübertritt explizit erlaubt
  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen

§ 23 Abs. 2 SächsJagdG

§ 28 Abs. 1 LJagdG LSA

§ 23 Abs. 2, 5 LJagdG SH

§ 37 Abs. 4 ThJG

nicht in Sichtweite

  • Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich benachrichtigen
  • Für zur Verfügung stellen

§ 39 Abs. 2 Nr. 4 JWMG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Für zur Verfügung stellen
  • Auch Jagdgast + Revierinhaber meldepflichtig

Art. 37 Abs. 1–2 BayJG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Schütze muss sich für bereitstellen

§ 28 Abs. 4 LJagdG Bln

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Schütze muss sich für bereitstellen

§ 34 Abs. 4 BbgJagdG

  • gem. Art. 25 Abs. 1–2
  • Bei Aufgabe: kein Anspruch auf
  • Dunkelheitsabbruch ≠ Aufgabe

Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BremLJG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich benachrichtigen
  • Für zur Verfügung stellen

§ 21 Abs. 3 HmbJagdG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich unterrichten
  • Nachbar hat sofort zu veranlassen
  • Auch Jagdgäste + JAB meldepflichtig

§ 27 Abs. 4 HJagdG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Für sorgen

§ 32 Abs. 2 LJagdG M-V

  • Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich benachrichtigen
  • Nachbar muss sofort fortsetzen
  • Schütze soll sich beteiligen

§ 27 Abs. 1 NJagdG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Schütze muss sich bereitstellen

§ 29 Abs. 3 LJG-NRW

  • Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich mitteilen
  • Nachbar muss unverzüglich fortsetzen
  • Schütze soll sich beteiligen

§ 35 Abs. 2 LJG-RP

§ 22 Abs. 1 Nr. 2–3 SJG

  • Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar oder unverzüglich
  • durch Revierinhaber des Nachbarbezirks
  • Schütze muss sich zur Verfügung stellen

§ 23 Abs. 3 SächsJagdG

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich benachrichtigen
  • Unverzüglich Vereinbarung über treffen

§ 28 Abs. 2 LJagdG LSA

  • Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar + weitere berührte JAB
  • Für zur Verfügung stellen

§ 23 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG SH

  • Anschuss + Überwechselstelle kennzeichnen
  • Nachbar unverzüglich
  • Auch Jagdgast + JAB meldepflichtig
  • Für zur Verfügung stellen

§ 37 Abs. 2–3 ThJG

Wem gehört was?

§ 39 Abs. 2–3 JWMG

Art. 37 Abs. 4 BayJG

§ 28 Abs. 6, 8 LJagdG Bln

§ 34 Abs. 5, 7 BbgJagdG

Art. 26 Abs. 2 Nr. 3 BremLJG

§ 21 Abs. 4 HmbJagdG

§ 27 Abs. 5, 8 HJagdG

§ 32 Abs. 3 LJagdG M-V

§ 27 Abs. 5 NJagdG

§ 29 Abs. 4, 6 LJG-NRW

§ 35 Abs. 3 LJG-RP

§ 22 Abs. 1 Nr. 4–5 SJG

§ 23 Abs. 5 SächsJagdG

§ 28 Abs. 3 LJagdG LSA

§ 23 Abs. 5 Nr. 2 LJagdG SH

§ 37 Abs. 5 ThJG

Schweißhundeführer

  • Ohne Zustimmung, mit + Begleitperson

§ 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG

  • Nur per Rechtsverordnung (Ermächtigung)

Art. 37 Abs. 6 BayJG

§ 28 Abs. 4 LJagdG Bln

  • Mit Vereinbarung; ohne bei Notfall + Nichterreichbarkeit

§ 35 BbgJagdG

  • Keine Regelung

Art. 26 BremLJG

  • Keine Regelung

§ 21 HmbJagdG

§ 27 Abs. 6 HJagdG

  • Ohne Zustimmung, mit Begleitperson

§ 32 Abs. 4 LJagdG M-V

  • Ohne Rücksicht auf Bezirksgrenzen (auch aus anderem BL

§ 28 NJagdG

  • Bei Nichterreichbarkeit des JAB

§ 29 Abs. 3 LJG-NRW

  • Ohne Zustimmung des Nachbar-JAB

§ 35 Abs. 4 LJG-RP

  • Keine Regelung

§ 22 SJG

  • Keine Regelung

§ 23 SächsJagdG

  • Ohne Rücksicht auf Bezirksgrenzen

§ 29 LJagdG LSA

  • Bei Nichterreichbarkeit auch ohne Zustimmung

§ 23 Abs. 3 LJagdG SH

  • Ohne Rücksicht auf Bezirksgrenzen

§ 37a ThJG

Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften können als Straftat oder als geahndet werden. Die Abgrenzung hängt von der Schwere des Verstoßes ab.

Straftaten sind schwere Verstöße, die mit Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafe bestraft werden. Das BJagdG kennt 3 Straftatbestände:

  • Abschussanordnung missachtet: Wer einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zur Regulierung des Wildbestands vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 21 Abs. 3 BJagdG)
  • Schonzeitverletzung: Wer vorsätzlich während der bejagt (§ 22 Abs. 2 BJagdG)
  • Elterntier bejagt: Wer vorsätzlich ein Elterntier erlegt, das für die Aufzucht notwendig ist (§ 22 Abs. 4 BJagdG)
    Bei fahrlässiger Begehung folgt eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten sind leichtere Verstöße, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach dem BJagdG beträgt die Geldbuße maximal 5.000 Euro (§ 39 Abs. 3 BJagdG), einige Bundesländer deutlich höhere Obergrenzen. Typische Tatbestände sind:

AchtungSchwerwiegende Verstöße können zum Entzug des , einem Jagdausübungsverbot und dem Verlust der waffenrechtlichen führen.


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