Das Bundesjagdgesetz legt in den Sachlichen Verboten (§ 19 BJagdG) fest, welche Mittel und Methoden bei der Jagd verboten sind. Die Bundesländer können diese Verbote erweitern oder in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.
- Waffen und Munition:
- Schrot, Posten, gehacktes Blei, Bolzen und Pfeile sind auf Schalenwild und Seehunde verboten — auch als Fangschuss
- Büchsenpatronen auf Rehwild und Seehunde: Mindestenergie 1.000 Joule auf 100 m (E100) (siehe Mindestkaliber)
- Büchsenpatronen auf übriges Schalenwild: Kaliber mind. 6,5 mm, E100 mind. 2.000 Joule (siehe Mindestkaliber)
- Halbautomatische Langwaffen mit mehr als 3 Patronen und automatische Waffen sind verboten.
- Pistolen und Revolver sind verboten; Ausnahme: Bau- und Fallenjagd sowie Fangschuss (Mündungsenergie mind. 200 J nur für den Fangschuss)
- Jagdmethoden:
- Lappjagd innerhalb 300 m von der Bezirksgrenze, Abklingeln der Felder und Treibjagd bei Mondschein verboten
- Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Federwild verboten; Nachtzeit = 1,5 h nach Sonnenuntergang bis 1,5 h vor Sonnenaufgang; Ausnahme: Möwen, Waldschnepfen, Auerwild, Birkwild und Rackelwild
- Hetzjagd verboten
- Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr verboten
- Brackenjagd auf weniger als 1.000 ha verboten
- Netzjagd auf Seehunde ist verboten
- Hilfsmittel und Technik:
- Künstliche Lichtquellen, Spiegel, Anstrahlvorrichtungen, Nachtzielgeräte (Bildwandler
/elektronische Verstärkung), Tonbandgeräte und elektrische Schläge sind verboten - Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen und geblendete
/verstümmelte Lockvögel sind bei Federwild verboten - Fallen und Fanggeräte:
- Saufänge, Fang- und Fallgruben nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt
- Schlingen jeder Art sind verboten (Herstellung, Erwerb, Aufstellung)
- Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte sind verboten
- Fahrzeuge:
- Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen ist verboten; Ausnahme: Körperbehinderte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde
- Gift und Betäubung: Wild zu vergiften oder vergiftete
/betäubende Köder zu verwenden ist verboten - Sonstiges:
- Belohnungen für Abschuss oder Fang von Federwild sind verboten
- In Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen ist verboten
- Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln ist verboten
- Eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als 4 Wochen vor Jagdbeginn auszusetzen ist verboten
Die Länder dürfen diese Verbote — mit Ausnahme der Brackenjagd-Mindestfläche — erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken (§ 19 Abs. 2 BJagdG).
Die Bundesländer nutzen die Öffnungsklausel des Bundesjagdgesetzes unterschiedlich. Die folgenden Abschnitte zeigen nur die wesentlichen Abweichungen:
- Gestreifte Frischlinge dürfen abweichend vom Schalenwild-Verbot mit Büchsenpatronen ab 1.000 J E100 erlegt werden
- Nur Fallentypen A
/B (Lebendfang) und D (Totfang/Abzugseisen) sind zulässig; alle Fallen müssen angemeldet und gekennzeichnet sein; es besteht Prüfstellen-Pflicht - Halbautomatische Langwaffen dürfen mit bis zu 5 Patronen geladen sein
Siehe: § 31 JWMG, §§ 8–9 DVO JWMG
- Beunruhigen von Wild: Es ist verboten Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu stören (§ 19a BJagdG)
- Örtliche Verbote: Jagd an Orten, an denen Menschen gefährdet oder gestört werden könnten, ist verboten. (§ 20 Örtliche Verbote)
Bei der Wildfolge verfolgt der Jäger krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des eigenen Jagdbezirks hinaus in ein fremdes Revier:
- Bundesrecht: Wildfolge in einen fremden Jagdbezirk ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung mit dem dortigen JAB besteht (§ 22a Abs. 2 Satz 1 BJagdG).
- Alle 16 Bundesländer haben eigene Regelungen, die auch ohne Vereinbarung bestimmte Handlungen erlauben (siehe Tabelle).
- Sichtweite: Die meisten Bundesländer unterscheiden zwei Situationen — Wild in Sichtweite vs. nicht in Sichtweite. Abhängig davon darf der Jäger einen Fangschuss antragen.
- Schweißhundführer: Bestätigte Schweißhundeführer (oder Nachsuchegespanne) dürfen in den meisten Bundesländern Reviergrenzen mit Schusswaffe überschreiten — oft ohne Zustimmung des Nachbar-Jagdausübungsberechtigten (Details siehe Tabelle)
- Befriedete Bezirke: Wildfolge ist dort grundsätzlich ohne Vereinbarung zulässig (§ 6a Abs. 8–9 BJagdG). Der Grundeigentümer ist unverzüglich zu informieren.
- Wildfolgevereinbarung: Das BJagdG fordert eine schriftliche Vereinbarung. Der Pflichtgrad variiert (Pflicht mit Frist
/ Soll / Kann — siehe Tabelle). Sie regelt typischerweise: Fangschuss, Nachsuche, Abschussplan-Anrechnung, Verbleib von Wildbret und Trophäe.
Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirks eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. (§ 22a Abs. 2 Satz 1 BJagdG)
Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften können als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Abgrenzung hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Straftaten sind schwere Verstöße, die mit Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren) oder Geldstrafe bestraft werden. Das BJagdG kennt 3 Straftatbestände:
- Abschussanordnung missachtet: Wer einer vollziehbaren behördlichen Anordnung zur Regulierung des Wildbestands vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 21 Abs. 3 BJagdG)
- Schonzeitverletzung: Wer Wild vorsätzlich während der Schonzeit bejagt (§ 22 Abs. 2 BJagdG)
- Elterntier bejagt: Wer vorsätzlich ein Elterntier erlegt, das für die Aufzucht notwendig ist (§ 22 Abs. 4 BJagdG)
Bei fahrlässiger Begehung folgt eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe.
Ordnungswidrigkeiten sind leichtere Verstöße, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach dem BJagdG beträgt die Geldbuße maximal 5.000 Euro (§ 39 Abs. 3 BJagdG), einige Bundesländer setzen deutlich höhere Obergrenzen. Typische Tatbestände sind:
- Sachliche Verbote: Verwendung verbotener Munition, Jagdmittel oder Methoden (§ 19 BJagdG)
- Abschussplan: Schalenwild erlegen, bevor der Abschussplan bestätigt ist, oder ihn überschreiten
- Jagdschein: Jagd ohne gültigen Jagdschein, Nichtmitführen oder Nichtvorzeigen des Jagdscheins
- Unbefugtes Betreten: Zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk betreten