Gegenstand
Gegenstand des Jagdschutzes ist (§ 23 BJG):
- Schutz des Wildes, und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und Katzen + Futternot und Wildseuchen;
- die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Der Jagdschutz umfasst in Bayern auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten , soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind ( z. B. Mink, Wanderratte), sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen (Art. 40 BayJG).
Berechtigte Personen
Jagdschutzberechtigte Personen sind (§ 25 BJG),(Art. 41 BayJG):
- die zuständigen öffentlichen Stellen,
- der Revierinhaber,
- bestätigte Jagdaufseher.
Pflicht
Die Jagdschutzberechtigten sind verpflichtet, den Jagdschutz durchzuführen („Jagdschutz = Wildschutz„), Art. 40 BayJG. Der Jagdschutz ist Bestandteil der Hegepflicht.
Umfang
Der Umfang der Befugnisse im Jagdschutz ergibt sich nach der jeweiligen Stellung des Jägers (Art. 42 Abs. 1 BayJG), (Art. 42 Abs. 2 BayJG).
Jagdgäste
Jagdgäste, angestellte Jäger und nicht bestätigte Jagdaufseher haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die auch jedem anderen zustehen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:
- Notwehr (§ 32 StGB),
- Notstandsmaßnahmen (§ 34 StGB),
- vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO),
- Anzeigeerstattung.
Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der Schusswaffe. Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der Waffe erlaubt.
Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren vor Futternot und Wildseuchen umfasst (Art. 41 Abs. 4 BayJG).
Revierinhaber
Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen
- die in seinem Revier unberechtigt jagen, oder
- die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, oder
- die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,
Bestätigte Jagdaufseher
Ein bestätigter Jagdaufseher, der nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, hat im Jagdschutz grundsätzlich dieselben Rechte wie der Revierinhaber (§ 25 BJG), (Art. 42 Abs. 1 BayJG)
Berufsjäger
Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind außerdem Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 25 BJG). In Bayern haben sie die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).
Waffengebrauch
Beim Einsatz von Waffen gegen Personen ist größte Zurückhaltung geboten. Von mehreren geeigneten Abwehrmaßnahmen darf nämlich nur das zur Beseitigung des Angriffs erforderliche – also das mildeste – Mittel eingesetzt werden.
Wildernde Katzen und Hunde
Der Jagdschutzberechtigte ist befugt wildernde Katzen und Hunde abzuschießen (Art. 42 Abs. 1 BayJG).
Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdrevier außerhalb der Einwirkung ihrer Aufsichtsperson erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Als wildernd gelten im Zweifel Katzen, die im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden oder sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG).
Das gilt nicht für Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
In Bayern dürfen Jagdschutzberechtigte bereits vorbeugende Maßnahmen treffen, bevor Hund oder Katze wildern.
Futternot
Futternot liegt vor, wenn das Wild wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse die zur Existenz notwendige natürliche Äsung längere Zeit nicht vorfindet. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung enthalten Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG und § 23a AV BayJG.
Wildseuchen
Wildseuchen sind im § 24 BJGgeregelt.
Anzeigepflichtig hinsichtlich des Auftretens einer Wildseuche (z. B. Tollwut, Milzbrand, Schweinepest, Tularämie) ist der Jagdausübungsberechtigte. Zur Beseitigung von Fallwild und verendetem Wild ist er gesetzlich nicht verpflichtet.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen