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Gegenstand

Gegenstand des Jagdschutzes ist (§ 23 BJG):

  1. Schutz des , und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und Katzen + Futternot und
  2. die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Der umfasst in Bayern auch den Schutz des vor Beeinträchtigungen durch dem nicht unterliegende Tierarten , soweit diese keinem nach Naturschutzrecht unterstellt sind ( z. B. , , sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen (Art. 40 BayJG).

MerkeBei der Verletzung anderer als jagdrechtlicher Vorschriften, stehen den Jagdschutzberechtigten keine besonderen Befugnisse zu, auch nicht, wenn sich die Zuwiderhandlungen im eigenen ereignen (“Jagd und „, sonst nichts).

Berechtigte Personen

  1. die zuständigen öffentlichen Stellen,
  2. der Revierinhaber,
  3. bestätigte Jagdaufseher.

Pflicht

Die Jagdschutzberechtigten sind verpflichtet, den durchzuführen („Jagdschutz = Wildschutz„), Art. 40 BayJG. Der ist Bestandteil der Hegepflicht.

Umfang

Der Umfang der Befugnisse im ergibt sich nach der jeweiligen Stellung des Jägers (Art. 42 Abs. 1 BayJG), (Art. 42 Abs. 2 BayJG).

Jagdgäste

Jagdgäste, angestellte und nicht bestätigte Jagdaufseher haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die auch jedem anderen zustehen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:

Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der . Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der erlaubt.

Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des vor Tieren vor Futternot und umfasst (Art. 41 Abs. 4 BayJG).

Revierinhaber

Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen

  • die in seinem unberechtigt jagen, oder
  • die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, oder
  • die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,
  1. anzuhalten,
  2. ihnen , und sonstige Jagdgeräte sowie Hunde und abzunehmen und
  3. ihre Person festzustellen.

Bestätigte Jagdaufseher

Ein bestätigter Jagdaufseher, der nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, hat im grundsätzlich dieselben Rechte wie der Revierinhaber (§ 25 BJG), (Art. 42 Abs. 1 BayJG)

Berufsjäger

Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind außerdem Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 25 BJG). In Bayern haben sie die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).

Waffengebrauch

Ein Schusswaffengebrauch gegen Personen ist (nur!) bei (§ 32 StGB) erlaubt.

Beim Einsatz von gegen Personen ist größte Zurückhaltung geboten. Von mehreren geeigneten Abwehrmaßnahmen darf nämlich nur das zur Beseitigung des Angriffs erforderliche – also das mildeste – Mittel eingesetzt werden.

Wildernde Katzen und Hunde

Der ist befugt wildernde Katzen und Hunde abzuschießen (Art. 42 Abs. 1 BayJG).

Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdrevier außerhalb der Einwirkung ihrer Aufsichtsperson erkennbar dem nachstellen und dieses gefährden können. Als wildernd gelten im Zweifel Katzen, die im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden oder sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG).

Das gilt nicht für Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

In Bayern dürfen bereits vorbeugende Maßnahmen treffen, bevor Hund oder Katze wildern.

AchtungWer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht eine (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG). Unbeaufsichtigt ist ein Hund auch dann, wenn er Anweisungen seines Führers keine Folge leistet.

Futternot

Futternot liegt vor, wenn das wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse die zur Existenz notwendige natürliche längere Zeit nicht vorfindet. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur angemessenen enthalten Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG und § 23a AV BayJG.

Wildseuchen

sind im § 24 BJGgeregelt.

Anzeigepflichtig hinsichtlich des Auftretens einer (z. B. , , , ist der . Zur Beseitigung von und verendetem ist er gesetzlich nicht verpflichtet.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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