Jagdschutz

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ist der Schutz des vor Wilderern, wildernden Hunden und , Futternot und – und zugleich die Sorge für die Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. sind der , bestätigte und Polizeibeamte. Gegenüber Personen dürfen sie anhalten, Personalien feststellen und Gegenstände sicherstellen. Wildernde Hunde und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen werden.

Jagdschutz ist ein Teil der Hegepflicht (§ 23 BJagdG). Er schützt das vor 4 Gefahren:

  1. Wilderer
  2. Wildernde Hunde und
  3. Futternot
Merke ist Wildschutz.

In Bayern ist der weiter gefasst (Art. 40 BayJG): Er schließt auch den Schutz des vor nicht dem unterliegenden Tierarten (z. B. , ein, soweit diese nicht unter besonderen gestellt sind. Zudem gilt er gegenüber aufsichtslosen – nicht nur wildernden – Hunden und .

Nur relevant in Bayern & 5 weitere.

Der darf nur von 3 Personengruppen ausgeübt werden (§ 25 BJagdG).

  1. (JAB): Mit gültigem – also der Revierinhaber oder Eigenjagdbesitzer) im eigenen Bezirk
  2. Bestätigte : Von der zuständigen Behörde berufsmäßige (Berufsjäger, forstlich ausgebildete Personen) haben dabei die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten
  3. Polizeibeamte: Im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit
AchtungEin () berechtigt allein nicht zur Ausübung des Jagdschutzes.

Der kann einen zur Unterstützung bei der Revierbetreuung einsetzen. Welche Befugnisse er hat, hängt von der Bestätigung durch die ab (Voraussetzung: Gültiger und fachliche Eignung).

  • Unbestätigter (keine behördliche Bestätigung):
  • Bestätigter (behördliche Bestätigung, ohne forstliche Ausbildung):
    • Hat grundsätzlich dieselben Rechte wie der Revierinhaber (§ 25 Abs. 1 BJagdG)
    • Darf bei Verdacht auf : Personen anhalten, , oder Fanggeräte abnehmen
  • Bestätigter mit forstlicher Ausbildung (Berufsjäger / Revierjäger):
    • Hat die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten (§ 25 Abs. 2 BJagdG)
    • Ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft
MerkeOhne behördliche Bestätigung kein erweiterter – der ist dann rechtlich ein Jagdgast.

Bayern regelt die Stufen in Art. 41–42 BayJG besonders detailliert:

  1. Jagdgast / unbestätigter : Nur . Schriftliche Übertragung durch den Revierinhaber für Schutz vor , Futternot und möglich – keine Personenbefugnisse (Art. 41 Abs. 4 BayJG).
  2. Revierinhaber: Anhalten, Abnahme von Wild/Waffen/Jagdgeräten, Personenfeststellung bei Unbefugten (Art. 42 Abs. 1 BayJG).
  3. Bestätigter (ohne forstliche Ausbildung): Dieselben Rechte wie der Revierinhaber.
  4. Bestätigter (Berufsjäger / forstlich ausgebildet): Polizeibeamtenrechte, Ermittlungsperson der StA, zusätzlich Aufgaben der Naturschutzwacht (Art. 42 Abs. 3 BayJG).

Nur relevant in Bayern & 1 weitere.

Ein allein berechtigt nicht zum . In vielen Bundesländern kann der Revierinhaber die Befugnisse jedoch schriftlich übertragen — Umfang und Voraussetzungen variieren.

  • Schriftliche Übertragung auf Jagdgast zur Abwehr von , Futternot und möglich.
  • Befugnisse gegenüber Personen (Anhalten, Personalien) können nicht übertragen werden.

Siehe: Art. 41 Abs. 4 BayJG

Nur relevant in Bayern & 15 weitere.

Gegenüber Personen, die unberechtigt oder außerhalb der Wege zur ausgerüstet angetroffen werden, darf der :

  • Anhalten und Personalien feststellen
  • , , Jagdgeräte, Hunde und abnehmen und sicherstellen (Übergabe an die Behörde)
  • Vorläufig festnehmen bei Verdacht einer Straftat (), wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird und fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist.

Schusswaffengebrauch gegen Personen ist ausschließlich bei (§ 32 StGB) erlaubt. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Nur das mildeste geeignete Mittel.

AchtungGrößte Zurückhaltung beim Waffeneinsatz gegen Personen!

Die Voraussetzungen für den Abschuss wildernder Hunde und sind bundesrechtlich nur in Grundzügen geregelt; das Landesrecht bestimmt die Details.

  • Hund: Im Jagdrevier außerhalb der Einwirkung seiner Aufsichtsperson erkennbar dem nachstellend. Bloßes Herumstreunen genügt nicht.
  • : Im Jagdrevier in einem landesrechtlich festgelegten Mindestabstand vom nächsten bewohnten (200 m, 300 m oder 500 m je nach Bundesland). Auch in einer in entsprechender Entfernung.

Nicht als wildernd gelten Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunde, soweit sie als solche kenntlich sind und im Dienst eingesetzt werden oder sich aus Anlass des Dienstes der Einwirkung entzogen haben.

AchtungWer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, eine – auch wenn der Hund nicht wildert.

In gefangene , deren Besitzer eindeutig und in zumutbarer Weise festgestellt werden kann, dürfen nicht getötet werden (Art. 42 Abs. 2 BayJG).

Nur relevant in Bayern.

Die Landesjagdgesetze unterscheiden sich erheblich — sowohl beim Mindestabstand für als auch bei den Voraussetzungen für den Hunde-Abschuss:

Aspekt

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Wildernde

Genehmigung erforderlich

300 m

Kein fester Abstand

200 m

200 m

200 m

  • > 500 m
  • 1.3.–31.8.: > 300 m

200 m

300 m

Verboten

300 m

Verboten

300 m

300 m

200 m

200 m (+ dem nachstellend)

Wildernde Hunde

Genehmigung erforderlich

(Ortspolizei)

Direkt zulässig

Direkt zulässig

Direkt zulässig

Direkt zulässig

Direkt zulässig

Direkt zulässig

(Subsidiarität)

Direkt zulässig

Nur als letztes Mittel

(Subsidiarität)

Direkt zulässig

Verboten

(Ortspolizei kann anordnen)

Genehmigung

()

Direkt zulässig

Direkt zulässig

Nur mit Genehmigung

der

Der Abschuss von Haustieren ist das öffentlichkeitswirksamste Thema im gesamten . Ein einziger Vorfall kann die jahrelange Öffentlichkeitsarbeit einer ganzen Jägerschaft zerstören – selbst wenn die Maßnahme rechtlich vollständig gedeckt war. Für die allermeisten Menschen sind Hunde und Familienmitglieder. Der Tod eines Haustieres durch die eines Jägers löst tiefe Trauer, Wut und massives Unverständnis aus – unabhängig von der Rechtslage.

Was das für dich als bedeutet:

  • Einzelfälle werden in sozialen Netzwerken überregional verbreitet und bedienen das Negativbild vom „schießwütigen . Der Deutsche Jagdverband () warnt selbst davor, dass solche Vorfälle dem Image aller Jägerinnen und schaden.
  • Die Politik reagiert auf den gesellschaftlichen Druck: In mehreren Bundesländern wurde der Abschuss bereits massiv eingeschränkt oder verboten (z. B. Katzenabschuss in NRW und Saarland). Der Trend geht klar in Richtung weiterer Einschränkungen.
  • Du machst dich bei einem ungerechtfertigten Abschuss nicht nur nach dem Tierschutzgesetz strafbar, sondern riskierst auch deinen und die waffenrechtliche .
MerkeAuch wenn das Gesetz den Abschuss erlaubt – er ist fast nie die klügste Lösung. Nutze immer zuerst alle milderen Mittel: Gespräch mit dem Halter, Einfangen, Meldung an die Ordnungsbehörde. Der Abschuss ist das allerletzte Mittel.
AchtungKein ist verpflichtet, einen wildernden Hund oder eine zu erschießen. Das Gesetz gibt eine Befugnis – keine Pflicht.


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