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Schalldämpfer

Autor: Alexander Scholl

sind nach Waffenrecht erlaubt (§ 13 Abs. 9 WaffG), die Verwendung zur Jagd in Bayern aber nach Landesgesetz verboten (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG). Die Jagdbehörden dürfen aber in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen (Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG).

Die Jagdbehörden erteilen durch Allgemeinverfügung oder auf Einzelantrag erfahrungsgemäß regelmäßig Ausnahmen vom Verbot.

Merke stehen den gleich, für die sie bestimmt sind.

Es gelten die selben Regeln für das , , Aufbewahren, und Transportieren. Also zur Jagd , zum Büchsenmacher und Schießstand in verschlossenem Behältnis, zu Hause im . Leihen und Verleihen ist bis zu einem Monat erlaubt.

Tipp unterwegs am besten auf der lassen.

dürfen nur mit jagdlich erlaubten mit Zentralfeuermunition, nicht mit und für , verwendet werden.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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