Schalldämpfer sind nach Waffenrecht erlaubt (§ 13 Abs. 9 WaffG), die Verwendung zur Jagd in Bayern aber nach Landesgesetz verboten (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG). Die Jagdbehörden dürfen aber in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen (Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG).
Die Jagdbehörden erteilen durch Allgemeinverfügung oder auf Einzelantrag erfahrungsgemäß regelmäßig Ausnahmen vom Verbot.
Es gelten die selben Regeln für das Erwerben, Besitzen, Aufbewahren, Führen und Transportieren. Also zur Jagd zugriffsbereit, zum Büchsenmacher und Schießstand in verschlossenem Behältnis, zu Hause im Waffenschrank. Leihen und Verleihen ist bis zu einem Monat erlaubt.
Schalldämpfer dürfen nur mit jagdlich erlaubten Langwaffen mit Zentralfeuermunition, nicht mit Randfeuerpatronen und für Kurzwaffen, verwendet werden.
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Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen