Nach § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG für jagdliche Zwecke Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre (darunter fällt Restlichtverstärkungs- und Wärmebildtechnik) erwerben, besitzen und einsetzen.
Weder ein Voreintrag in der WBK noch eine nachträgliche Eintragung in die WBK oder Registrierung ist erforderlich. Im Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten ist aber zu beachten, dass laut Waffengesetz jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung unberührt bleiben (§ 40 Abs. 3 S. 4 WaffG).
Ob und in welchem Umfang die erlaubten Vorsatz- und Aufsatzgeräte bei der Jagd verwendet werden dürfen, bestimmt das Jagdrecht, nicht das Waffenrecht. Jagdrechtlich ist der Einsatz von Nachtzieltechnik nach wie vor nicht erlaubt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5. a) BJG).
Die Verwendung von Nachtzieltechnik ist in Bayern deshalb grundsätzlich verboten. Die Untere Jagdbehörde kann aber durch eine Einzelanordnung aus besonderen Gründen dieses Verbot einschränken und den Einsatz von Nachtsichttechnik ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild zulassen, sofern dies nicht bereits durch eine Allgemeinverfügung für den ganzen Landkreis erfolgt ist (Art. 29 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 3 BayJG). Die Einzelanordnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Revierinhabers. Im Antrag sind die besonderen Gründe und der zu begünstigende Personenkreis (z. B. Jagderlaubnisscheininhaber, Jagdgäste, etc.) anzugeben.
Erlaubt sind Single-Use-Geräte (für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräte für Zielfernrohre ohne eigenes Absehen, aber mit Montagevorrichtung für Schusswaffen zur Befestigung am Zielfernrohr oder an der Waffe) und Dual-Use-Geräte (für sonstige Zwecke hergestellte Geräte ohne Montage für Schusswaffen. Sie können aber mittels Adapter am Zielfernrohr oder der Waffe montiert werden = zweifach verwendbar). Erlaubt sind Geräte mit Restlichtverstärker und Wärmebildgeräte. In Bayern Restlichtverstärker mit IR-Aufheller).
Erlaubt sind in Bayern mit der Waffe verbundene Vorrichtungen zum Beleuchten und Anstrahlen des Ziels (z. B. Taschenlampen).
Erlaubt ist in Bayern derzeit nur die Jagd auf Schwarzwild, kein anderes Wild, insbesondere kein anderes Schalenwild. Für dieses geltend weiterhin strikt das Verwendungs- und Nachtjagdverbot. Ein Verstoss hiergegen begründet die Annahme der Unzuverlässigkeit.
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Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen