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Nachtzieltechnik

Autor: Alexander Scholl

Nach § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jahres- oder abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG für jagdliche Zwecke Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für (darunter fällt Restlichtverstärkungs- und Wärmebildtechnik) , und einsetzen.

Merke dürfen Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräte unter Vorlage eines gültigen , , und mit ihnen schießen. Eine ist hierzu nicht erforderlich.

Weder ein Voreintrag in der noch eine nachträgliche Eintragung in die oder Registrierung ist erforderlich. Im Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten ist aber zu beachten, dass laut Waffengesetz jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung unberührt bleiben (§ 40 Abs. 3 S. 4 WaffG).

Ob und in welchem Umfang die erlaubten Vorsatz- und Aufsatzgeräte bei der Jagd verwendet werden dürfen, bestimmt das , nicht das Waffenrecht. Jagdrechtlich ist der Einsatz von Nachtzieltechnik nach wie vor nicht erlaubt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5. a) BJG).

Die Verwendung von Nachtzieltechnik ist in Bayern deshalb grundsätzlich verboten. Die Untere Jagdbehörde kann aber durch eine Einzelanordnung aus besonderen Gründen dieses Verbot einschränken und den Einsatz von Nachtsichttechnik ausschließlich für die Bejagung von zulassen, sofern dies nicht bereits durch eine Allgemeinverfügung für den ganzen Landkreis erfolgt ist (Art. 29 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 3 BayJG). Die Einzelanordnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Revierinhabers. Im Antrag sind die besonderen Gründe und der zu begünstigende Personenkreis (z. B. Jagderlaubnisscheininhaber, Jagdgäste, etc.) anzugeben.

Erlaubt sind Single-Use-Geräte (für bestimmte Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräte für ohne eigenes , aber mit Montagevorrichtung für zur Befestigung am oder an der und Dual-Use-Geräte (für sonstige Zwecke hergestellte Geräte ohne Montage für . Sie können aber mittels Adapter am oder der montiert werden = zweifach verwendbar). Erlaubt sind Geräte mit Restlichtverstärker und Wärmebildgeräte. In Bayern Restlichtverstärker mit IR-Aufheller).

MerkeNur Vorsatz- und Aufsatzgeräte sind erlaubt, keine Kompaktgeräte.

Erlaubt sind in Bayern mit der verbundene Vorrichtungen zum Beleuchten und Anstrahlen des Ziels (z. B. Taschenlampen).

Erlaubt ist in Bayern derzeit nur die Jagd auf , kein anderes , insbesondere kein anderes . Für dieses geltend weiterhin strikt das Verwendungs- und . Ein Verstoss hiergegen begründet die Annahme der Unzuverlässigkeit.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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