Der Einsatz von Wildkameras ist in Bayern derzeit nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Jedoch gelten die Grundsätze des Datenschutzes, die, vor allem im öffentlichen Bereich, zu beachten sind.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung im öffentlichen Raum (z. B. mit einer Wildkamera als optisch elektronischer Einrichtung) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Beobachtung ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für konkrete Zwecke erforderlich.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheit der betroffenen Personen, z. B. das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, überwiegen.
Aus der Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 2 BJG kann das berechtigte Interesse des Einsatzes einer Wildkamera durch den Jagdrechtsinhaber bzw. Jagdausübungsberechtigten abgeleitet werden. Dies gilt auch im öffentlich zugänglichen Waldbereich.
Datenschutzrechtlich unkritisch ist der Einsatz von Kameras, wenn die Überwachung an nicht ohne Weiteres betretbaren Stellen, die eigentlich nicht für den Publikumsverkehr gedacht sind, oder in einem Bereich vorgenommen wird, in dem für den Waldbesucher ein ausreichend erkennbares Betretungsverbot besteht, wie etwa bei gekennzeichneten jagdbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Hochsitze oder Kirrungen). Wird lediglich der Nahbereich überwacht überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person.
Der Einsatz einer Wildkamera kann auch dann angemessen und erforderlich sein, wenn eine konkrete Gefährdung besteht und der Aufnahmebereich der Kamera sich auf den unmittelbar gefährdeten Bereich beschränkt (z. B. Vandalismus im Revier).
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Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen