Ein Grundgedanke von Schutzgebieten ist es, heimische Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume zu erhalten. Die Lebensräume selbst werden durch sachgerechte Jagdausübung weder nachhaltig beeinträchtigt noch gestört. Bejagung als eine Gefährdungsursache für eine bestimmte Art kommt heute in Mitteleuropa praktisch nicht vor.
Dennoch kann die Jagdausübung in Schutzgebieten, beispielsweise in Naturschutzgebieten, vor allem aber in Nationalparken, Beschränkungen unterliegen, wenn die Ausübung der Jagd das Schutzziel objektiv beeinträchtigt.
Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall einer Schuztgebietsausweisung zu prüfen ist, ob und inwieweit die Ausübung der Jagd
- dem Schutzziel dient,
- das Schutzziel nicht berührt oder
- das Schutzziel beeinträchtigt.
Sachlich begründeter Handlungsbedarf im Sinne einer Einschränkung besteht nur im letztgenannten Fall.
(nach Sven Herzog, 2019, Wildtiermangement
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