Das Betretungsrecht in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 S.1 BayVerf, Art. 14 Abs.2 GG) ist Ausfluss aus dem Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur (Art. 26 BayNatSchG). Die Duldungspflicht des Grundeigentümers ergibt sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Alle Teile der freien Natur (Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen) können von jedermann unentgeltlich betreten werden (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG).
Bei rechtmässigem Betreten ist Platzverweis nicht möglich. Das Betretungsrecht wird allerdings eingeschränkt durch die allgemeinen Gesetze (z. B. Betretungsverbote in einem Naturschutzgebiet) und die Gemeinverträglichkeit (keine Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender, Rücksichtnahme auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten). Landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf den vorgesehenen Wegen betreten werden (Art. 30 BayNatSchG).
Das Betretungsrecht umfasst u. a. das Wandern und Radfahren auf Privatwegen (Art. 28 BayNatSchG) und sportliche Betätigungen wie das Walken, Skifahren und Reiten (Art. 29 BayNatSchG).
Die Untersagung oder Beschränkung des Betretungsrechts durch Einzelsperren ist nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörden möglich (Art. 31 BayNatSchG). Sperren, die für die Allgemeinheit gelten, schränken das Betretungsrecht ein (Einfriedungen, Zäune, Hecken, aber nicht Weidezäune!). Flächen können aber aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden (Art. 33 Ziff. 3 BayNatSchG).
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Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen