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Schutz von Natur und Landschaft

Autor: Alexander Scholl

Ziele des Naturschutzes

Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen, auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft aufgrund ihres Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

· die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

· die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

· die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

· die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind

Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

· Nationalparke, Nationale Naturdokumente (§ 24 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG),

· Landschaftsbestandteile und Grünbestände (§ 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG),

Jeder sollte sich über die geschützten Flächen in seinem informieren. In den jeweiligen Rechtsverordnungen sind meist auch Regelungen für die Jagd enthalten.

Gesetzlich geschützte Biotope

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung und sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ökologisch besonders wertvoller Biotope können, sind unzulässig (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG). In Bayern sind gesetzlich (Lebensraum einer Lebensgemeinschaft lebender Tiere und Pflanzen) auch Landröhrichte, Pfeifengraswiesen, Moorwälder, wärmeliebende Säume, , Felsheide, alpine Hochstaudenfluren, bestimmte extensiv genutzte Obstbaumwiesen sowie arten- und strukturreiches Dauergrünland (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 - 7 BayNatSchG).

SPA-Gebiete und FFH-Gebiete, Natura 2000

Zusammen mit den europäischen Vogelschutzgebieten (Spezial Protection Areas, SPA, Richtlinie 2009/147/EG) sollen die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH, Richtlinie 92/43/EWG ) einen europaweiten im Rahmen des Schutzgebietsnetzwerks "Natura 2000" (§ 31 BNatSchG) bilden. Es handelt sich um einen . Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Die betroffenen Gebiete sollen in ihrem Zustand erhalten bleiben.

Schutz der Lebensstätten

Es ist verboten in der freien Natur

· , lebende Zäune, oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige

Weise zu beeinträchtigen,

· , lebende Zäune, oder -gebüsche in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. zurückzuschneiden

oder auf den Stock zusetzen,

· Die Bodendecke auf , , Hochrainen, ungenutztem Gelände, an oder Hängen abzubrennen,

· Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. zu ,

· Höhlen, ökologisch und geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Todeislöcher, aufgelassene künstliche
unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder

erheblich zu beeinträchtigen. (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG).

Naturwaldreservate

Naturwaldreservate (natürlich vorkommende Waldgesellschaften ohne forstliche Nutzung) sind eine eigenständige Schutzgebietskategorie (Art. 12a BayWaldG). Ziel der Naturwaldreservate ist, möglichst alle in Bayern vorkommenden natürlichen Waldgesellschaften und ihre Standorte zu repräsentieren, um deren natürliche Entwicklung zu erforschen und Erkenntnisse und Strategien für die naturnahe im Zeichen des Klimawandels zu gewinnen.

Über den Autor

Das " in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.

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Gruß und Waidmannsheil,

von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen

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