Ziele des Naturschutzes
Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen, auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft aufgrund ihres Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
· die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
· die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
· die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
· die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind
Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur
· Nationalparke, Nationale Naturdokumente (§ 24 BNatSchG, Art. 13 BayNatSchG),
· Naturparke (§ 27 BNatSchG, Art. 15 BayNatSchG),
· Landschaftsbestandteile und Grünbestände (§ 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG),
Jeder Jäger sollte sich über die geschützten Flächen in seinem Revier informieren. In den jeweiligen Rechtsverordnungen sind meist auch Regelungen für die Jagd enthalten.
Gesetzlich geschützte Biotope
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung und sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG). In Bayern sind gesetzlich geschützte Biotope (Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen) auch Landröhrichte, Pfeifengraswiesen, Moorwälder, wärmeliebende Säume, Magerrasen, Felsheide, alpine Hochstaudenfluren, bestimmte extensiv genutzte Obstbaumwiesen sowie arten- und strukturreiches Dauergrünland (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 - 7 BayNatSchG).
SPA-Gebiete und FFH-Gebiete, Natura 2000
Zusammen mit den europäischen Vogelschutzgebieten (Spezial Protection Areas, SPA, Richtlinie 2009
Schutz der Lebensstätten
Es ist verboten in der freien Natur
· Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige
Weise zu beeinträchtigen,
· Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. zurückzuschneiden
oder auf den Stock zusetzen,
· Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
· Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. zu mähen,
· Höhlen, ökologisch und geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Todeislöcher, aufgelassene künstliche
unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder
erheblich zu beeinträchtigen. (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG).
Naturwaldreservate
Naturwaldreservate (natürlich vorkommende Waldgesellschaften ohne forstliche Nutzung) sind eine eigenständige Schutzgebietskategorie (Art. 12a BayWaldG). Ziel der Naturwaldreservate ist, möglichst alle in Bayern vorkommenden natürlichen Waldgesellschaften und ihre Standorte zu repräsentieren, um deren natürliche Entwicklung zu erforschen und Erkenntnisse und Strategien für die naturnahe Forstwirtschaft im Zeichen des Klimawandels zu gewinnen.
Über den Autor
Das "Jagdrecht in Bayern" stellt der in der Jagdausbildung erfahrene Jäger und Jurist Alexander Scholl (scholl@jagdrecht-bayern.de) unentgeltlich zur Verfügung.
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Gruß und Waidmannsheil,
von Alexander Scholl und dem Team von Waidwissen