Welche Aussagen über fristgerechte Anmeldung von ersatzpflichtigem Wildschaden sind richtig?

Erklärung:

Anders als im BJagdG genügt nach § 57 des Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg eine Meldung bist zum 15. Mai bei forstwirtschaftlichen Schäden.

A

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie einmal im Jahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

B

Feldschäden müssen innerhalb eines Monats, Forstschäden innerhalb eines Vierteljahres angemeldet werden.

C

Alle Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, müssen innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

D

Alle Wildschäden sind innerhalb der gesetzlichen Fristen beim Jagdpächter anzumelden.

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