Welche Aussagen über fristgerechte Anmeldung von ersatzpflichtigem Wildschaden sind richtig?
Anders als im BJagdG genügt nach § 57 des Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg eine Meldung bist zum 15. Mai bei forstwirtschaftlichen Schäden.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie einmal im Jahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
Feldschäden müssen innerhalb eines Monats, Forstschäden innerhalb eines Vierteljahres angemeldet werden.
Alle Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, müssen innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
Alle Wildschäden sind innerhalb der gesetzlichen Fristen beim Jagdpächter anzumelden.