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Was ist eine Treibjagd im Sinne des JWMG?
„Treibjagd im Sinne dieses Gesetzes und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen.“ (§ 8 Begriffsbestimmungen – JWMG)