Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?
Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.
Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.
Das Skifahren.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.
Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).