Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?

A

Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.

B

Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.

C

Das Skifahren.

D

Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.

E

Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).