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Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?
A
Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.
B
Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.
C
Das Skifahren.
D
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.
E
Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).