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Ab welcher Entfernung vom nächsten bewohnten Gebäude gilt eine Katze als wildernd im Sinne des Jagdgesetzes?


Siehe: BayJG Art. 42 - Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

„Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. …“