Auf welche Handlungen erstreckt sich im jagdrechtlichen Sinne die Jagdausübung?
Aufsuchen, Verfolgen, Beobachten und Erlegen.
Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen.
Aufsuchen, Erlegen, Fangen und Verwerten.
Aufsuchen und Töten von wildernden Hunden und Katzen.