Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne des Lebensmittelrechts bei der Abgabe von Wildbret?
Die entgeltliche Abgabe von zerwirktem Wildbret an Gastronomiebetriebe.
Jede Form der Bereitstellung von Lebensmitteln für andere Personen, unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Ausschließlich den gewerblichen Verkauf von Wildbret gegen Bezahlung an den Einzelhandel.
Nur die Abgabe von Wildbret an Personen außerhalb des eigenen Jagdrevier-Verbandes.