Wie definiert das österreichische Tierschutzgesetz (§ 4 TSchG) den Begriff "Heimtier"?
Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse im Haushalt gehalten werden, sofern es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere bestimmter Ordnungen (z. B. Fleischfresser, Nagetiere, Fische) handelt.
Alle zahmen Tiere, die nicht unter das jeweilige Landesjagdgesetz fallen und zu Hobbyzwecken in Käfigen oder Gehegen gehalten werden.
Sämtliche Wirbeltiere, die in menschlicher Obhut gehalten werden und nicht der Gewinnung von Nahrungsmitteln oder Rohstoffen dienen.
Ausschließlich Hunde, Katzen und kleine Nagetiere, die innerhalb der Wohnräume des Tierhalters zur persönlichen Unterhaltung gepflegt werden.