Die so genannte „Landwirtschaftsklausel“ gilt für
Die Landwirtschaftsklausel gilt sowohl Land- als auch in der Forstwirtschaft Agrar-, als auch im Forstsektor. Diese schreibt vor, dass Land- und Forstwirtschaft ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dabei sind Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes einzuhalten.
Der Revierinhaber hat in der Regel nichts mit der Bewirtschaftung von Feldern und Wäldern zu tun. Für ihn gilt die Landwirtschaftsklausel also nicht.